пятница, 29 июня 2018 г.

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Bitcoin und die Steuererklärung

Wenn es etwas gibt, das noch präsenter in den Medien ist als das Iphone X oder die vermeintliche GroKo, dann ist es garantiert der Hype um die Kryptowährung Bitcoin. Innerhalb weniger Tage stieg zuletzt der Wert um stolze 1.800 Dollar. Der rasante Aufstieg scheint in absehbarer Zeit kein Ende zu nehmen.

Anfang des Jahres war die "Währung" noch 1.000 Prozent weniger wert. Die unfassbare Entwicklung lässt auch die Meinungen der Finanzmarktexperten stark auseinander driften. Manche sprechen von einer gewaltigen Blase, andere wiederum können diese Ansicht nicht ganz teilen, vor allem wenn man auf den bereits über Jahre hinweg stetig wachsenden Wertzuwachs der Kryptowährung blickt.

Der Bitcoin gehört seit geraumer Zeit zu den bekanntesten Digitalwährungen. Dieser wird nicht wie bei einer herkömmlichen Währung von den Zentralbanken und Regierungen kontrolliert. Umso interessanter ist es, herauszufinden, wie Besitzer ihren Bitcoin in der Steuererklärung deklarieren müssen. Ist das überhaupt notwendig und wenn ja, was muss dabei beachtet werden?

Das Finanzamt schaut nicht nur zu

Beim Bitcoin handelt es sich nicht um ein offizielles Zahlungsmittel. Niemand ist demnach dazu verpflichtet, die Kryptowährung zu akzeptieren. Ob sich jemand dazu bereit erklärt, ist folglich eher eine private Entscheidung.

Trotzdem schaut der Fiskus bei der Besteuerung von Eigentum natürlich nicht einfach so weg. Bitcoins werden aus steuerrechtlicher Sicht als immaterielle Wirtschaftsgüter angesehen und unterliegen dem Ertragsteuerrecht. Welche steuerrechtlichen Konsequenzen das Geschäft mit Bitcoins nach sich zieht, hängt davon ab, ob die Abwicklungen dem privaten oder dem betrieblichen Rahmen zugeordnet werden.

Besteuerung des Bitcoins

Nutzer des Bitcoins müssen in erster Linie wissen, wie sie steuerrechtlich mit einer Veräußerung umgehen müssen. Eine Veräußerung ist zum Beispiel der Verkauf der Kryptowährung gegen eine offizielle Währung über eine entsprechende Handelsplattform. Dazu zählt auch, wenn der Eigentümer Bitcoins dazu verwendet, um Waren oder Dienstleistungen zu erwerben.

Bei beiden Vorgängen handelt es sich automatisch um Veräußerungsgeschäfte, die im Volksmund auch als "Spekulationsgeschäfte" bezeichnet werden. Voraussetzung ist, dass Bitcoins bereits vorab erworben wurden. Besonders interessant ist es, wenn der Eigentümer länger als 1 Jahr über die Kryptowährung verfügen konnte.

Handelt es sich beim Bitcoin um ein Spekulationsobjekt, dann sind sämtliche Gewinne aus Veräußerungen nach einer Haltefrist von 1 Jahr steuerfrei. Das Problem ist, dass nicht alle Bitcoins auf "normalem" Wege angeschafft wurden (zum Beispiel Kauf an einer Börse). Deshalb ist es in der Regel nicht einfach zu beurteilen, ob es sich um Spekulationsobjekte handelt, wenn Bitcoins veräußert werden.

Besteuerung bei Privatpersonen

Normalerweise zahlen Bürger auf Kapitalerträge Steuern. Diese werden in Form der Abgeltungsteuer abgeführt. Sie beträgt pauschal 25 Prozent und wird beispielsweise bei Erträgen aus Zinsen, Dividenden, Aktien-Veräußerungen und Co. fällig. Allerdings findet diese Erhebungsform bei Bitcoins keine Anwendung. Als Steuersatz wird hierbei auf den individuellen Einkommersteuersatz zurückgegriffen.

Werden innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Geschäfte abgewickelt, liegt gegebenenfalls eine gewerbliche Tätigkeit vor, bei der dann die Jahreshaltefrist von 12 Monaten nicht mehr greift.

Besteuerung für Unternehmen

Können Privatanleger mit der Mindesthaltedauer noch von Steuerfreiheit profitieren, ist das für gewerblich tätige Personen und Unternehmen nicht möglich. Vielmehr führen Geschäfte mit Bitcoins, die zum Unternehmensvermögen gehören, meistens zu Einnahmen aus Gewerbebetrieb. Somit unterliegen die erzielten Gewinne der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer sowie gegebenenfalls auch der Gewerbesteuer.

Hinweis: Streitigkeiten gibt es im Umgang mit der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit Bitcoin-Geschäften. Es empfiehlt sich stets eine Prüfung der Aktivitäten eines Unternehmens, um die Art der Leistungserbringung und somit die Frage der Umsatzsteuerpflicht zu klären.

CoinTracking macht die Steuererklärung mit Bitcoin und Co. einfach

Die Gewinne aus dem Handel mit Bitcoins und anderen Kryptowährungen zu versteuern, kann eine ganz schöne Herausforderung sein. Vor allem, wenn man auf verschiedenen Börsen mit verschiedenen Coins gehandelt hat. CoinTracking hilft dabei, Gewinn und Verlust auszurechnen und die Daten fürs Finanzamt vorzubereiten. Wir haben uns die Seite angeschaut und mit den Machern gesprochen.

Im Jahr 2017 werden vermutlich viele Trader, Steuerberater und Finanzämter das Problem kennen. Jemand handelt mit Kryptowährungen, auf dieser, jener und seller Börse, mit dieser, jener und seller Kryptowährung. Er würde gerne Steuern auf Gewinne bezahlen, weiß aber nicht so recht, wie. Es gibt zwar einige Grundsätze, nach denen man seine Bitcoins besteuert, aber in der Praxis wird es ziemlich kompliziert, wenn man regelmäßig mit Altcoins handelt. Man steht vor einem Berg Daten und weiß nicht, was damit anfangen.

Eine Hilfe kann CoinTracking sein. Man kann auf der Plattform ein Kryptowährungs-Portfolio bilden, indem man die Trading-Daten von 23 existierenden und 7 ehemaligen Börsen importiert. Zudem kann man die API im Lesezugriff mit CoinTracking verbinden, so dass die Plattform die Trades gleich live aufzeichnet, und man kann Wallet-Adressen verbinden, um die Geldströme zwischen den Börsen aufzuzeichnen oder etwa Cold Wallets als Teil des Portfolios anzuzeigen. Aus all diesen Daten generiert CoinTracking eine Vielzahl von Statistiken über den Handel. Das Volumen, die Gewinne, die Verluste, die aktuellen Guthaben und Bilanzen. Ein Steuerreport, der anzeigt, welchen Gewinn man durch den Handel mit Kryptowährungen erzielt hat, rundet das Paket ab.

Finanziert wird CoinTracking durch eine Art “Free to play, pay to win” Modell: In der kostenlosen Version sind die Basis-Features verfügbar, doch die Anzahl von APIs, über die man Daten anfordern kann, ist limitiert, und es fehlt etwa der Steuerreport. Für derzeit 0,07 Bitcoin bekommt der User für ein Jahr Zugang zur Unlimited-Version von CoinTracking.

Im Interview beantwortet der Gründer von CoinTracking, der Münchner Dario Kachel, einige Fragen.

Wie kam es dazu, dass du CoinTracking entwickelt hast?

Ich habe Anfang 2013 mit meinen ersten Coin Trades angefangen, unter anderem noch bei Mt. Gox. Dabei habe ich ziemlich schnell festgestellt, dass es bei einer großen Menge an Trades so gut wie unmöglich ist, den Überblick über alle Coins zu bewahren und vor allem die erzielten Gewinne zu ermitteln.

Also habe ich – wie vermutlich die meisten von uns – eine Excel Liste erstellt, um meine Gewinne zu tracken. Ich habe in dieser Zeit viele andere Trader getroffen und festgestellt, dass der Bedarf nach einem Portfolio Tool für digitale Währungen sehr groß ist.

Da mich das manuelle Pflegen meiner Excel Liste ebenfalls genervt hat, war mir schnell klar, dass eine bessere Lösung her muss und ich begann meine Arbeit an CoinTracking. Im April 2013 ging CoinTracking, damals noch unter dem Namen my-btc.info, live.

Arbeitest du alleine an CoinTracking?

Momentan sind wir ein 7-köpfiges Team, in dem neben mir noch Keven für den Support, Patrick für das Marketing und vier weitere Spezialisten sind, die sich unter anderem um Börsen APIs sowie unsere Apps für iOS und, bald, für Android kümmern werden. Wir alle sind aktive Bitcoin-User und Moderatoren in einigen Crypto Communities.

Wie gut kommt euer Angebot an? Wie viele Kunden habt ihr bereits?

Der Bedarf an Portfolio Monitoring Tools für digitale Währungen ist sehr groß. Wir haben pro Monat ca. 12.000 neue User und aktuell 56.200 User, die CoinTracking benutzen.

Was genau macht CoinTracking? Welchen Vorteil hat es für Trader?

Es gibt ziemlich viele Vorteile für Trader:

  • Die Übersicht aller Coins, die im Besitz sind inklusive deren aktueller Wert. Man kann somit alle Coins an einem Ort verwalten, ohne sich bei den Börsen einloggen zu müssen.
  • Die Berechnung von realisierten Gewinnen (also bereits erzielten Gewinnen) und nicht-realisierten Gewinnen (also allen Gewinnen die mit einem Verkauf in diesem Moment erzielt werden könnten).
  • Den Gewinn Kalkulator, um bereits vor dem Verkauf von Coins den Gewinn zu ermitteln (wie viel Gewinn erziele ich, wenn ich x Coins verkaufe?)
  • Ermittlung der bezahlten Börsen Fees
  • Berechnung der steuerfreien Coins (Bei welchen Coins läuft wann die Haltefrist ab, sodass sie steuerfrei verkauft werden können?)
  • Der Wert von allen Coins zum Zeitpunkt der Transaktion. Das ist sehr nützlich, um etwa den Wert von selbst geschürften Coins zu ermitteln, was wiederum für die steuerliche Berechnung relevant ist.
  • Darstellung und Werte aller Coins nach Tag, Woche, Monat, Jahr, Börse, oder weiteren benutzerdefinierten Filtern.
  • Aktuelle und historische Preise zu mehr als 4700 Coins.
  • Weltweit einmaliges Steuer-Reporting für alle Coins mit zahlreichen Methoden wie FIFO, LIFO, HIFO oder LOFO

Kann ich per CoinTracking meine Steuererklärung machen?

Aber selbstverständlich. Unser Steuerbericht berechnet alle notwendigen Informationen für die Steuererklärung:

  • Kapitalertragsbericht. Verkäufe von Anlagevermögen, also Gewinne durch Trades inkl. der Berücksichtigung der Haltefristen
  • Einkommensbericht für alle Einnahmen, selbst geschürften oder als Geschenk erhaltenen Coins
  • Bericht zu Spenden für gemeinnützige Organisationen und Schenkungen
  • Bericht zu gestohlenen und verlorenen Coins (die als Verlust deklariert werden)
  • sowie ein Abschlussbericht zu nicht verkauften Positionen

Durch anpassbare Parameter kann ein Steuerbericht nicht nur für Deutschland, sondern für alle Länder der Welt erstellt werden. Neben tausenden Usern nutzen auch wir unser eigenes Tool seit Jahren für unsere private und betriebliche Steuererklärung.

Arbeitet ihr mit Steuerberatern / dem Finanzamt zusammen?

Ja, wir arbeiten mit Steuerberatern zusammen, die sich auf digitale Währungen spezialisiert haben sowie mit einer Steuer- und Anwaltskanzlei in München. Zusätzlich arbeiten wir immer wieder mit Steuerberatern aus anderen Ländern zusammen.

Wie stellt ihr sicher, dass die doch sensiblen Daten, die euch die Kunden geben, sicher bleiben?

Es ist wichtig zu wissen, dass CoinTracking keine Börse, sondern ein reines Finanzinstrument ist. Wir hosten keine Coins der User, sondern lediglich die Tradeinformationen. Wir speichern auch keine API Keys für unsichere Börsen (also alle Börsen, die keine API Berechtigungen anbieten und deren Keys volle Rechte auf den Account hätten).

Die Registrierung bei CoinTracking ist vollkommen anonym. Daten wie die E-Mail Adresse, der Name oder die Anschrift sind ausschließlich optional. Alle Userdaten sind verschlüsselt und Trades werden getrennt von Userdaten gehostet. Accounts lassen sich durch eine 2-Wege-Verifizierung schützen.

Durch Wallet Imports können User ihre Transaktionen anhand ihrer Coin Adresse oder Wallet Adresse importieren. Diese Daten sind aber in der Blockchain sowieso für die ganze Welt einsehbar.

Mein Account zeigt mir für das Kalenderjahr 2017 einige Verluste an. Das hat mich überrascht. Könnte ich das steuerlich geltend machen? Oder geht das über eure Kompetenz hinaus?

Für die korrekte Gewinnermittlung und somit auch Steuerberechnung ist es zwingend notwendig, dass ALLE Transaktionen in CoinTracking gelistet sind. Nur so kann der Gewinn exakt berechnet werden.

Ich kann jedem User nur dazu raten, sich am Anfang die Zeit zu nehmen um alle Daten gewissenhaft zu importieren und einzutragen. Tradet ein User bei 4 Börsen, trägt aber nur die Trades von 3 Börsen ein, wird dies zu Problemen führen. Auch Spenden und geminte Coins müssen korrekt eingetragen werden. So gut das Steuertool auch ist – es ist kein Hellseher

Natürlich kann es aber auch passieren, dass am Ende des Jahres ein Verlust rauskommt. Auch das sollte dem Finanzamt gemeldet werden. Zwar gibt es vom Finanzamt kein Geld zurück, die Verluste können aber mit anderen Gewinnen verrechnet werden.

Wer nicht ganz sicher ist, sollte auf jeden Fall einen Steuerberater konsultieren. Durch die Berechnung von CoinTracking spart sich der Steuerberater sehr viel Zeit und somit spart sich der User auch viel Geld.

Wer nun Lust hat, auch CoinTracking auszuprobieren, kann unseren Affiliate-Link benutzen. Mit diesem bekommt ihr 10 Prozent Rabatt beim kauf von Upgrades, und ein Teil des Kaufpreises geht an uns.


Filed under: Deutsch Tagged: Börsen, Bitcoin, Portfolio, Steuern

Bitcoin Mining Steuern | Bitcoin Mining Steuererklärung | Kryptowährung Minung Steuern

Bitcoin Mining Steuern | Bitcoin Mining Steuererklärung | Kryptowährung Minung SteuernKurzvortrag und Aktuelle Probleme
Ich hoffe ich kann ihnen in diesem Beitrag einige Fragen +- beantworten und aufzeigen wo aktuell Probleme sind.

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Wie kam es dazu, dass du CoinTracking entwickelt hast?

Ich habe Anfang 2013 mit meinen ersten Coin Trades angefangen, unter anderem noch bei Mt. Gox. Dabei habe ich ziemlich schnell festgestellt, dass es bei einer großen Menge an Trades so gut wie unmöglich ist, den Überblick über alle Coins zu bewahren und vor allem die erzielten Gewinne zu ermitteln.

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Kann ich per CoinTracking meine Steuererklärung machen?

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Ja, wir arbeiten mit Steuerberatern zusammen, die sich auf digitale Währungen spezialisiert haben sowie mit einer Steuer- und Anwaltskanzlei in München. Zusätzlich arbeiten wir immer wieder mit Steuerberatern aus anderen Ländern zusammen.

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Natürlich kann es aber auch passieren, dass am Ende des Jahres ein Verlust rauskommt. Auch das sollte dem Finanzamt gemeldet werden. Zwar gibt es vom Finanzamt kein Geld zurück, die Verluste können aber mit anderen Gewinnen verrechnet werden.

Wer nicht ganz sicher ist, sollte auf jeden Fall einen Steuerberater konsultieren. Durch die Berechnung von CoinTracking spart sich der Steuerberater sehr viel Zeit und somit spart sich der User auch viel Geld.

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Filed under: Deutsch Tagged: Börsen, Bitcoin, Portfolio, Steuern

Bitcoin und die Steuererklärung

Wenn es etwas gibt, das noch präsenter in den Medien ist als das Iphone X oder die vermeintliche GroKo, dann ist es garantiert der Hype um die Kryptowährung Bitcoin. Innerhalb weniger Tage stieg zuletzt der Wert um stolze 1.800 Dollar. Der rasante Aufstieg scheint in absehbarer Zeit kein Ende zu nehmen.

Anfang des Jahres war die "Währung" noch 1.000 Prozent weniger wert. Die unfassbare Entwicklung lässt auch die Meinungen der Finanzmarktexperten stark auseinander driften. Manche sprechen von einer gewaltigen Blase, andere wiederum können diese Ansicht nicht ganz teilen, vor allem wenn man auf den bereits über Jahre hinweg stetig wachsenden Wertzuwachs der Kryptowährung blickt.

Der Bitcoin gehört seit geraumer Zeit zu den bekanntesten Digitalwährungen. Dieser wird nicht wie bei einer herkömmlichen Währung von den Zentralbanken und Regierungen kontrolliert. Umso interessanter ist es, herauszufinden, wie Besitzer ihren Bitcoin in der Steuererklärung deklarieren müssen. Ist das überhaupt notwendig und wenn ja, was muss dabei beachtet werden?

Das Finanzamt schaut nicht nur zu

Beim Bitcoin handelt es sich nicht um ein offizielles Zahlungsmittel. Niemand ist demnach dazu verpflichtet, die Kryptowährung zu akzeptieren. Ob sich jemand dazu bereit erklärt, ist folglich eher eine private Entscheidung.

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Besteuerung des Bitcoins

Nutzer des Bitcoins müssen in erster Linie wissen, wie sie steuerrechtlich mit einer Veräußerung umgehen müssen. Eine Veräußerung ist zum Beispiel der Verkauf der Kryptowährung gegen eine offizielle Währung über eine entsprechende Handelsplattform. Dazu zählt auch, wenn der Eigentümer Bitcoins dazu verwendet, um Waren oder Dienstleistungen zu erwerben.

Bei beiden Vorgängen handelt es sich automatisch um Veräußerungsgeschäfte, die im Volksmund auch als "Spekulationsgeschäfte" bezeichnet werden. Voraussetzung ist, dass Bitcoins bereits vorab erworben wurden. Besonders interessant ist es, wenn der Eigentümer länger als 1 Jahr über die Kryptowährung verfügen konnte.

Handelt es sich beim Bitcoin um ein Spekulationsobjekt, dann sind sämtliche Gewinne aus Veräußerungen nach einer Haltefrist von 1 Jahr steuerfrei. Das Problem ist, dass nicht alle Bitcoins auf "normalem" Wege angeschafft wurden (zum Beispiel Kauf an einer Börse). Deshalb ist es in der Regel nicht einfach zu beurteilen, ob es sich um Spekulationsobjekte handelt, wenn Bitcoins veräußert werden.

Besteuerung bei Privatpersonen

Normalerweise zahlen Bürger auf Kapitalerträge Steuern. Diese werden in Form der Abgeltungsteuer abgeführt. Sie beträgt pauschal 25 Prozent und wird beispielsweise bei Erträgen aus Zinsen, Dividenden, Aktien-Veräußerungen und Co. fällig. Allerdings findet diese Erhebungsform bei Bitcoins keine Anwendung. Als Steuersatz wird hierbei auf den individuellen Einkommersteuersatz zurückgegriffen.

Werden innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Geschäfte abgewickelt, liegt gegebenenfalls eine gewerbliche Tätigkeit vor, bei der dann die Jahreshaltefrist von 12 Monaten nicht mehr greift.

Besteuerung für Unternehmen

Können Privatanleger mit der Mindesthaltedauer noch von Steuerfreiheit profitieren, ist das für gewerblich tätige Personen und Unternehmen nicht möglich. Vielmehr führen Geschäfte mit Bitcoins, die zum Unternehmensvermögen gehören, meistens zu Einnahmen aus Gewerbebetrieb. Somit unterliegen die erzielten Gewinne der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer sowie gegebenenfalls auch der Gewerbesteuer.

Hinweis: Streitigkeiten gibt es im Umgang mit der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit Bitcoin-Geschäften. Es empfiehlt sich stets eine Prüfung der Aktivitäten eines Unternehmens, um die Art der Leistungserbringung und somit die Frage der Umsatzsteuerpflicht zu klären.

Bitcoin und Steuern – Was Anleger unbedingt wissen müssen

Diesen Monatsanfang hat der Bitcoin erstmals die Marke von 1.500 US-$ genommen – ein neuer Rekord. Marktbeobachter erklären den massiven […] (Foto: IhorL / Shutterstock.com)

Diesen Monatsanfang hat der Bitcoin erstmals die Marke von 1.500 US-$ genommen – ein neuer Rekord. Marktbeobachter erklären den massiven Kursanstieg der vergangenen Wochen mit dem Umstand, dass sich immer mehr institutionelle Anleger für Kryptowährungen und speziell für den Bitcoin interessieren.

Kein Wunder, denn die Welt scheint in Schulden zu versinken (weltweite Verschuldung: ca. 200 Billionen US-$) und das Vertrauen in klassische Papiergeldwährungen (FIAT Money) und das Quantitative Easing der Notenbanken schwindet.

Einige Anleger und Investoren haben daher einen Teil ihres Geldes bereits als eine Art Absicherung in Bitcoins angelegt. Inzwischen sind weltweit mehr als 25 Mrd. US-$ in über 16 Millionen Bitcoins investiert, was den Bitcoin-Kurs in den letzten 2 Jahren regelrecht explodieren ließ.

Notierte der Bitcoin-Kurs vor etwa einem Jahr noch um die Marke von 400 €, wird die Kryptowährung inzwischen bei deutlich über 1.300 € gehandelt. Etliche Bitcoin-Anleger sitzen daher auf hohen Kursgewinnen. Für viele Bitcoin-Anleger stellt sich daher die Frage: Gibt es beim Bitcoin überhaupt Steuern und wenn ja, welche?

Bitcoin und Steuern – das sagt das Finanzministerium

Bitcoins sind in Deutschland kein gesetzliches Zahlungsmittel oder E-Geld, vielmehr stuft das Bundesministerium für Finanzen (BMF) Bitcoins als privates Geld und damit ähnlich wie Fremdwährungen ein. Beim Tausch oder Handel von Bitcoins fällt damit zumindest keine Mehrwertsteuer an.

Bitcoins sind auch kein Anlageobjekt wie zum Beispiel Aktien, die mit einer Abgeltungssteuer von 25 % belegt sind, wenn diese mit Gewinn verkauft werden. Stattdessen handelt es sich beim Bitcoin-Handel um private Veräußerungsgeschäfte, wodurch etwaige Gewinne nach § 23 EStG steuerpflichtig sind.

Dies bedeutet: Werden Bitcoins nach einer Haltedauer von mindestens einem Jahr verkauft, sind etwaige Gewinne aus dem Handel mit Bitcoins grundsätzlich steuerfrei.

Bitcoins als Geldanlage – wann der Gewinn versteuert werden muss

Steuern bei Bitcoins fallen dann an, wenn Bitcoin-Anleger die Kryptowährung nur wenige Monate halten und dann mit Gewinn verkaufen.

Beispiel 1: Ein Bitcoin-Anleger kaufte Mitte August 2016 zum Kurs von 520 Euro einen Bitcoin. Anfang Mai 2017 verkauft der Anleger diesen Bitcoin wieder für 1.320 Euro.

Der hieraus resultierende Kursgewinn in Höhe von 800 € muss in der Einkommenssteuerklärung unter der Anlage SO in voller Höhe (800 €) mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden.

Beispiel 2: Ein Bitcoin-Anleger verkauft seine Bitcoins innerhalb eines halben Jahres mit einem Kursgewinn von 520 €. Damit würde dieser Gewinn unter der Freigrenze von 600 € liegen, womit diese Gewinne steuerfrei bleiben würden.

Wichtig zu wissen: Die Freigrenze von 600 € bezieht sich nicht nur auf Bitcoin-Kursgewinne, sondern auch auf alle anderen privaten Veräußerungsgeschäfte, die zu diesem Kursgewinn noch dazu addiert werden müssten.

Auch können entsprechende Verluste aus dem Bitcoin-Handel mit den Gewinnen verrechnet werden, wobei Verlustvorträge unbegrenzt auf künftige Jahre vorgetragen werden können. Damit können Anleger ihre Steuern auf Bitcoins mindern.

Bitcoin-Handel – FIFO- oder LIFO-Verfahren?

In der Praxis ist es oft so, dass Bitcoins zugekauft werden, schließlich könnte der Bitcoin-Kurs auch in der Zukunft weiter steigen. Dann wird die Gewinnermittlung etwas schwieriger.

Für die deutsche Steuererklärung empfiehlt sich die FiFo-Methode (First-in-First-out). Dies bedeutet: Die Bitcoins, die zuerst angeschafft wurden, werden zuerst verkauft. Theoretisch ist auch das LIFo-Verfahren (Last-in-First-out) möglich. Hat sich der Anleger für ein Verfahren entschieden, ist kein späteres Wechseln mehr möglich.

Fazit: Bitcoins bleiben trotz Steuern eine interessante Geldanlage

In Deutschland sind Kursgewinne aus dem Bitcoin-Handel zu versteuern, wenn die Haltedauer weniger als ein Jahr beträgt.

Anders als in Deutschland sind Bitcoins in Japan seit April 2017 als offizielles Zahlungsmittel anerkannt, wodurch auch eine gewisse Rechtssicherheit einhergeht. Mit der einhergehenden Steuerreform sind Bitcoins in Japan künftig auch von der Mehrwertsteuer befreit. Damit dürfte die Akzeptanz von Bitcoins weltweit eher weiter zunehmen.

Trotz der Steuern auf Bitcoins bleibt die Kryptowährung daher auch für deutsche Anleger eine interessante Depotbeimischung, um das Portfolio weiter zu diversifizieren, zumal jegliche Gebühren (Umtauschgebühren etc.) mit der Verwaltung von Bitcoins steuerlich gemacht werden können.

Als Gründungsmitglied einer der größten Finanz-Communitys in Deutschland schreibt Alexander Mittermeier heute nicht nur über Aktien und Hightech-Unternehmen, sondern auch über Geld- und Wirtschaftsthemen. Im Mittelpunkt stehen dabei Hintergrundberichte und Bewertung wirtschaftlicher Themen unter Berücksichtigung technologischer Gesichtspunkte für eine der größten Banken Deutschlands

Bitcoin Mining Steuern | Bitcoin Mining Steuererklärung | Kryptowährung Minung Steuern

Bitcoin Mining Steuern | Bitcoin Mining Steuererklärung | Kryptowährung Minung SteuernKurzvortrag und Aktuelle Probleme
Ich hoffe ich kann ihnen in diesem Beitrag einige Fragen +- beantworten und aufzeigen wo aktuell Probleme sind.

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отправлено 4 года назад автор mrschtief

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Bitcoin und Steuer

Besteuerung von Kryptowährungen und Token

Bitcoin und andere kryptographische Währungen sind – anders als der Euro – kein gesetzliches Zahlungsmittel. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Annahme von Bitcoins existiert also nicht. Ob ein Verkäufer von Waren oder Dienstleistungen Bitcoins akzeptieren will, ist vielmehr eine rein privatrechtliche Frage, die der Verkäufer für sich allein beantworten kann und muss.

Da es darüber hinaus beim Minen von Bitcoins an einem Emittenten fehlt, können diese auch nicht als „E-Geld“ klassifiziert werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zwar 2015 in der Sache Hedqvist entschieden, dass die Umsätze mit Bitcoins unter die Steuerbefreiung für Devisen nach dem EU-Recht fallen. Dies bedeutet aber nicht, dass Bitcoins in allen steuerlichen Fragen wie eine Fiatwährung (Euro o.a.) zu behandeln sind.

Für die steuerliche Behandlung von Bitcoins hat dies zur Folge, dass sie als gewöhnliche immaterielle Wirtschaftsgüter zu behandeln sind – zumindest im Ertragssteuerrecht. Die konkreten steuerlichen Folgen von Bitcoingeschäften sind weiter davon abhängig, ob die Geschäfte im privaten Bereich oder in der betrieblichen Sphäre abgewickelt werden.

Umsätze mit Bitcoin umsatzsteuerfrei

Am 27.02.2018 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ausdrücklich seine Rechtsauffassung zur Umsatzsteuerbehandlung von Bitcoin klargestellt. Unter Verweis auf das Urteil des EuGH haben die Finanzämter Umsätze mit Bitcoin und alle anderen Kryptowährungen fortan als von der Umsatzsteuer befreit zu behandeln. Mehr erfahren.

Besteuerung von Bitcoin, Ether und Co. für Privatanleger

Für den Privatnutzer von Bitcoins, Ether und anderen Coins ist im Wesentlichen relevant, wie die Veräußerung besteuert wird. Eine Veräußerung ist z.B. der Verkauf von Bitcoins gegen Euro über eine Handelsplattform. Einen Veräußerungstatbestand stellt aber auch der Einsatz von Bitcoins als Zahlungsmittel dar, wenn also der Bitcoin-Inhaber für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen mit Bitcoin bezahlt.

In beiden Fällen liegen private Veräußerungsgeschäfte – auch noch bekannt unter der Bezeichnung „Spekulationsgeschäfte“ – im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor, sofern die Bitcoins zuvor angeschafft wurden. Die Frage der Anschaffung stellt daher einen wesentlichen Aspekt bei der Frage der Besteuerung dar, insbesondere wenn die Bitcoins länger als ein Jahr gehalten wurden.

Die Einstufung als Spekulationsobjekt führt steuerlich nämlich dazu, dass Veräußerungsgewinne nach einer Haltefrist von mindestens einem Jahr komplett steuerfrei sind. Nicht alle Bitcoins, die verkauft werden, wurden jedoch zuvor im Sinne dieser Vorschrift „angeschafft“, da die Verkäufer sie auf anderem Wege als durch den schlichten Ankauf auf einer Börse erhalten haben. In jedem Einzelfall ist daher zu prüfen, ob § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG überhaupt zur Anwendung kommt. Gerne Sind wir Ihnen dabei behilflich.

Anschaffung zu unterschiedlichen Kursen

Wird ein Veräußerungsgeschäft innerhalb der einjährigen Haltefrist abgewickelt, greift zumindest noch eine Freigrenze von 600 Euro p.a. – die Freigrenze gilt allerdings für alle privaten Veräußerungsgeschäfte im betreffenden Jahr, bezieht sich also nicht nur auf Bitcoin-Geschäfte des Steuerpflichtigen.

Der der Besteuerung zu unterwerfende Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem erzielten Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten und Werbungskosten der eingesetzten Bitcoins (z.B. Kaufpreis der früher erworbenen Bitcoins oder Kosten für das Schürfen der Bitcoins).

Entsprechende Verluste können gegengerechnet werden und auch sowohl zurück- als auch in künftige Jahre vorgetragen werden und so mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Bei der Ermittlung der Anschaffungskosten stellt sich häufig das Problem, dass die eingesetzten Bitcoins zu sehr unterschiedlichen Zeitpunkten zu unterschiedlichen Kursen / Anschaffungskosten erworben wurden. Die sog. First-in-first-out-Methode (Fifo) dürfte in diesen Fällen geeignet sein, die Anschaffungskosten zuverlässig zu bestimmen (vgl. zu Fremdwährungsgeschäften LfSt Bayern v. 12.3.2013, S 2256.1.1-6/4 St32).

Mit anderen Worten: Man unterstellt, dass diejenigen Bitcoins, die zuerst angeschafft / geschürft wurden, auch diejenigen sind, die im Rahmen des privaten Veräußerungsgeschäfts als erstes eingesetzt wurden. Dies gilt nur dann nicht, wenn der An- und Verkauf bestimmter Bitcoins ausnahmsweise klar von anderen Bitcoin-Geschäften abgegrenzt werden können.

Bitcoin-Besteuerung nach Einkommensteuersatz

Da die Fifo-Methode mit Einführung der Abgeltungssteuer nicht mehr ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, sollten Anleger ihre Bitcoin-Geschäfte allerdings sorgfältig dokumentieren, um ihrem Finanzamt im Zweifel geeignete Nachweise über die getätigten Transaktionen vorlegen zu können. Als Steuersatz wird der gewöhnliche individuelle Einkommensteuersatz zugrunde gelegt. Die Abgeltungssteuer hat insoweit also keine Bedeutung.

Sofern der Anleger umfangreiche Geschäfte – insbesondere innerhalb der Jahresfrist tätigt – besteht die Gefahr der Einordnung als gewerbliche Tätigkeit. In diesem Fall greift dann auch nicht mehr die Jahresfrist des § 23 EStG.

Krypto-Besteuerung für Unternehmen

Gewerblich tätige Personen und Unternehmen können – anders als Privatanleger – keine privaten Veräußerungsgeschäfte tätigen. Geschäfte mit Bitcoins, die sich im Betriebsvermögen befinden, führen stattdessen in aller Regel zu Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG. Eine Mindesthaltedauer, nach deren Ablauf Steuerfreiheit eintritt, gibt es in diesem Fall nicht. Je nach Rechtsform des Unternehmens unterliegen die so erzielten Gewinne dann der Einkommensteuer (Einzelunternehmer und Personengesellschaften) oder der Körperschaftsteuer (GmbHs, AGs etc.) – sowie jeweils zusätzlich der Gewerbesteuer.

Neben den ertragsteuerlichen Auswirkungen von Bitcoin-Geschäften ist für Unternehmen nach wie vor deren umsatzsteuerliche Behandlung wichtig. Ende 2015 erging das Urteil des EuGH in der Sache Hedqvist, wonach der gewerbliche Umtausch von Bitcoin in konventionelle Währungen (BTC/EUR, ETH/EUR etc.) nicht der Mehrwertsteuer unterliegt. Diese Entscheidung betrifft die Anwendung des Unionsrechts.

Bislang liegt keine Entscheidung eines deutschen Finanzgerichts oder eine Verfügung der Finanzverwaltung zu dem Thema vor. Die umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoin-Geschäften ist damit bislang nur zum Teil zufriedenstellend geklärt. Ohnehin empfiehlt sich stets eine Prüfung der Aktivitäten des Unternehmens, um die Art der Leistungserbringung und somit die Frage der Umsatzsteuerpflicht zu klären. Gerne können Sie sich für eine solche Überprüfung an uns wenden.

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