суббота, 16 июня 2018 г.

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Bitcoin und Steuern – Was Anleger unbedingt wissen müssen

Diesen Monatsanfang hat der Bitcoin erstmals die Marke von 1.500 US-$ genommen – ein neuer Rekord. Marktbeobachter erklären den massiven […] (Foto: IhorL / Shutterstock.com)

Diesen Monatsanfang hat der Bitcoin erstmals die Marke von 1.500 US-$ genommen – ein neuer Rekord. Marktbeobachter erklären den massiven Kursanstieg der vergangenen Wochen mit dem Umstand, dass sich immer mehr institutionelle Anleger für Kryptowährungen und speziell für den Bitcoin interessieren.

Kein Wunder, denn die Welt scheint in Schulden zu versinken (weltweite Verschuldung: ca. 200 Billionen US-$) und das Vertrauen in klassische Papiergeldwährungen (FIAT Money) und das Quantitative Easing der Notenbanken schwindet.

Einige Anleger und Investoren haben daher einen Teil ihres Geldes bereits als eine Art Absicherung in Bitcoins angelegt. Inzwischen sind weltweit mehr als 25 Mrd. US-$ in über 16 Millionen Bitcoins investiert, was den Bitcoin-Kurs in den letzten 2 Jahren regelrecht explodieren ließ.

Notierte der Bitcoin-Kurs vor etwa einem Jahr noch um die Marke von 400 €, wird die Kryptowährung inzwischen bei deutlich über 1.300 € gehandelt. Etliche Bitcoin-Anleger sitzen daher auf hohen Kursgewinnen. Für viele Bitcoin-Anleger stellt sich daher die Frage: Gibt es beim Bitcoin überhaupt Steuern und wenn ja, welche?

Bitcoin und Steuern – das sagt das Finanzministerium

Bitcoins sind in Deutschland kein gesetzliches Zahlungsmittel oder E-Geld, vielmehr stuft das Bundesministerium für Finanzen (BMF) Bitcoins als privates Geld und damit ähnlich wie Fremdwährungen ein. Beim Tausch oder Handel von Bitcoins fällt damit zumindest keine Mehrwertsteuer an.

Bitcoins sind auch kein Anlageobjekt wie zum Beispiel Aktien, die mit einer Abgeltungssteuer von 25 % belegt sind, wenn diese mit Gewinn verkauft werden. Stattdessen handelt es sich beim Bitcoin-Handel um private Veräußerungsgeschäfte, wodurch etwaige Gewinne nach § 23 EStG steuerpflichtig sind.

Dies bedeutet: Werden Bitcoins nach einer Haltedauer von mindestens einem Jahr verkauft, sind etwaige Gewinne aus dem Handel mit Bitcoins grundsätzlich steuerfrei.

Bitcoins als Geldanlage – wann der Gewinn versteuert werden muss

Steuern bei Bitcoins fallen dann an, wenn Bitcoin-Anleger die Kryptowährung nur wenige Monate halten und dann mit Gewinn verkaufen.

Beispiel 1: Ein Bitcoin-Anleger kaufte Mitte August 2016 zum Kurs von 520 Euro einen Bitcoin. Anfang Mai 2017 verkauft der Anleger diesen Bitcoin wieder für 1.320 Euro.

Der hieraus resultierende Kursgewinn in Höhe von 800 € muss in der Einkommenssteuerklärung unter der Anlage SO in voller Höhe (800 €) mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden.

Beispiel 2: Ein Bitcoin-Anleger verkauft seine Bitcoins innerhalb eines halben Jahres mit einem Kursgewinn von 520 €. Damit würde dieser Gewinn unter der Freigrenze von 600 € liegen, womit diese Gewinne steuerfrei bleiben würden.

Wichtig zu wissen: Die Freigrenze von 600 € bezieht sich nicht nur auf Bitcoin-Kursgewinne, sondern auch auf alle anderen privaten Veräußerungsgeschäfte, die zu diesem Kursgewinn noch dazu addiert werden müssten.

Auch können entsprechende Verluste aus dem Bitcoin-Handel mit den Gewinnen verrechnet werden, wobei Verlustvorträge unbegrenzt auf künftige Jahre vorgetragen werden können. Damit können Anleger ihre Steuern auf Bitcoins mindern.

Bitcoin-Handel – FIFO- oder LIFO-Verfahren?

In der Praxis ist es oft so, dass Bitcoins zugekauft werden, schließlich könnte der Bitcoin-Kurs auch in der Zukunft weiter steigen. Dann wird die Gewinnermittlung etwas schwieriger.

Für die deutsche Steuererklärung empfiehlt sich die FiFo-Methode (First-in-First-out). Dies bedeutet: Die Bitcoins, die zuerst angeschafft wurden, werden zuerst verkauft. Theoretisch ist auch das LIFo-Verfahren (Last-in-First-out) möglich. Hat sich der Anleger für ein Verfahren entschieden, ist kein späteres Wechseln mehr möglich.

Fazit: Bitcoins bleiben trotz Steuern eine interessante Geldanlage

In Deutschland sind Kursgewinne aus dem Bitcoin-Handel zu versteuern, wenn die Haltedauer weniger als ein Jahr beträgt.

Anders als in Deutschland sind Bitcoins in Japan seit April 2017 als offizielles Zahlungsmittel anerkannt, wodurch auch eine gewisse Rechtssicherheit einhergeht. Mit der einhergehenden Steuerreform sind Bitcoins in Japan künftig auch von der Mehrwertsteuer befreit. Damit dürfte die Akzeptanz von Bitcoins weltweit eher weiter zunehmen.

Trotz der Steuern auf Bitcoins bleibt die Kryptowährung daher auch für deutsche Anleger eine interessante Depotbeimischung, um das Portfolio weiter zu diversifizieren, zumal jegliche Gebühren (Umtauschgebühren etc.) mit der Verwaltung von Bitcoins steuerlich gemacht werden können.

Als Gründungsmitglied einer der größten Finanz-Communitys in Deutschland schreibt Alexander Mittermeier heute nicht nur über Aktien und Hightech-Unternehmen, sondern auch über Geld- und Wirtschaftsthemen. Im Mittelpunkt stehen dabei Hintergrundberichte und Bewertung wirtschaftlicher Themen unter Berücksichtigung technologischer Gesichtspunkte für eine der größten Banken Deutschlands

Bitcoin und Steuer

Besteuerung von Kryptowährungen und Token

Bitcoin und andere kryptographische Währungen sind – anders als der Euro – kein gesetzliches Zahlungsmittel. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Annahme von Bitcoins existiert also nicht. Ob ein Verkäufer von Waren oder Dienstleistungen Bitcoins akzeptieren will, ist vielmehr eine rein privatrechtliche Frage, die der Verkäufer für sich allein beantworten kann und muss.

Da es darüber hinaus beim Minen von Bitcoins an einem Emittenten fehlt, können diese auch nicht als „E-Geld“ klassifiziert werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zwar 2015 in der Sache Hedqvist entschieden, dass die Umsätze mit Bitcoins unter die Steuerbefreiung für Devisen nach dem EU-Recht fallen. Dies bedeutet aber nicht, dass Bitcoins in allen steuerlichen Fragen wie eine Fiatwährung (Euro o.a.) zu behandeln sind.

Für die steuerliche Behandlung von Bitcoins hat dies zur Folge, dass sie als gewöhnliche immaterielle Wirtschaftsgüter zu behandeln sind – zumindest im Ertragssteuerrecht. Die konkreten steuerlichen Folgen von Bitcoingeschäften sind weiter davon abhängig, ob die Geschäfte im privaten Bereich oder in der betrieblichen Sphäre abgewickelt werden.

Umsätze mit Bitcoin umsatzsteuerfrei

Am 27.02.2018 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ausdrücklich seine Rechtsauffassung zur Umsatzsteuerbehandlung von Bitcoin klargestellt. Unter Verweis auf das Urteil des EuGH haben die Finanzämter Umsätze mit Bitcoin und alle anderen Kryptowährungen fortan als von der Umsatzsteuer befreit zu behandeln. Mehr erfahren.

Besteuerung von Bitcoin, Ether und Co. für Privatanleger

Für den Privatnutzer von Bitcoins, Ether und anderen Coins ist im Wesentlichen relevant, wie die Veräußerung besteuert wird. Eine Veräußerung ist z.B. der Verkauf von Bitcoins gegen Euro über eine Handelsplattform. Einen Veräußerungstatbestand stellt aber auch der Einsatz von Bitcoins als Zahlungsmittel dar, wenn also der Bitcoin-Inhaber für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen mit Bitcoin bezahlt.

In beiden Fällen liegen private Veräußerungsgeschäfte – auch noch bekannt unter der Bezeichnung „Spekulationsgeschäfte“ – im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor, sofern die Bitcoins zuvor angeschafft wurden. Die Frage der Anschaffung stellt daher einen wesentlichen Aspekt bei der Frage der Besteuerung dar, insbesondere wenn die Bitcoins länger als ein Jahr gehalten wurden.

Die Einstufung als Spekulationsobjekt führt steuerlich nämlich dazu, dass Veräußerungsgewinne nach einer Haltefrist von mindestens einem Jahr komplett steuerfrei sind. Nicht alle Bitcoins, die verkauft werden, wurden jedoch zuvor im Sinne dieser Vorschrift „angeschafft“, da die Verkäufer sie auf anderem Wege als durch den schlichten Ankauf auf einer Börse erhalten haben. In jedem Einzelfall ist daher zu prüfen, ob § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG überhaupt zur Anwendung kommt. Gerne Sind wir Ihnen dabei behilflich.

Anschaffung zu unterschiedlichen Kursen

Wird ein Veräußerungsgeschäft innerhalb der einjährigen Haltefrist abgewickelt, greift zumindest noch eine Freigrenze von 600 Euro p.a. – die Freigrenze gilt allerdings für alle privaten Veräußerungsgeschäfte im betreffenden Jahr, bezieht sich also nicht nur auf Bitcoin-Geschäfte des Steuerpflichtigen.

Der der Besteuerung zu unterwerfende Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem erzielten Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten und Werbungskosten der eingesetzten Bitcoins (z.B. Kaufpreis der früher erworbenen Bitcoins oder Kosten für das Schürfen der Bitcoins).

Entsprechende Verluste können gegengerechnet werden und auch sowohl zurück- als auch in künftige Jahre vorgetragen werden und so mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Bei der Ermittlung der Anschaffungskosten stellt sich häufig das Problem, dass die eingesetzten Bitcoins zu sehr unterschiedlichen Zeitpunkten zu unterschiedlichen Kursen / Anschaffungskosten erworben wurden. Die sog. First-in-first-out-Methode (Fifo) dürfte in diesen Fällen geeignet sein, die Anschaffungskosten zuverlässig zu bestimmen (vgl. zu Fremdwährungsgeschäften LfSt Bayern v. 12.3.2013, S 2256.1.1-6/4 St32).

Mit anderen Worten: Man unterstellt, dass diejenigen Bitcoins, die zuerst angeschafft / geschürft wurden, auch diejenigen sind, die im Rahmen des privaten Veräußerungsgeschäfts als erstes eingesetzt wurden. Dies gilt nur dann nicht, wenn der An- und Verkauf bestimmter Bitcoins ausnahmsweise klar von anderen Bitcoin-Geschäften abgegrenzt werden können.

Bitcoin-Besteuerung nach Einkommensteuersatz

Da die Fifo-Methode mit Einführung der Abgeltungssteuer nicht mehr ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, sollten Anleger ihre Bitcoin-Geschäfte allerdings sorgfältig dokumentieren, um ihrem Finanzamt im Zweifel geeignete Nachweise über die getätigten Transaktionen vorlegen zu können. Als Steuersatz wird der gewöhnliche individuelle Einkommensteuersatz zugrunde gelegt. Die Abgeltungssteuer hat insoweit also keine Bedeutung.

Sofern der Anleger umfangreiche Geschäfte – insbesondere innerhalb der Jahresfrist tätigt – besteht die Gefahr der Einordnung als gewerbliche Tätigkeit. In diesem Fall greift dann auch nicht mehr die Jahresfrist des § 23 EStG.

Krypto-Besteuerung für Unternehmen

Gewerblich tätige Personen und Unternehmen können – anders als Privatanleger – keine privaten Veräußerungsgeschäfte tätigen. Geschäfte mit Bitcoins, die sich im Betriebsvermögen befinden, führen stattdessen in aller Regel zu Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG. Eine Mindesthaltedauer, nach deren Ablauf Steuerfreiheit eintritt, gibt es in diesem Fall nicht. Je nach Rechtsform des Unternehmens unterliegen die so erzielten Gewinne dann der Einkommensteuer (Einzelunternehmer und Personengesellschaften) oder der Körperschaftsteuer (GmbHs, AGs etc.) – sowie jeweils zusätzlich der Gewerbesteuer.

Neben den ertragsteuerlichen Auswirkungen von Bitcoin-Geschäften ist für Unternehmen nach wie vor deren umsatzsteuerliche Behandlung wichtig. Ende 2015 erging das Urteil des EuGH in der Sache Hedqvist, wonach der gewerbliche Umtausch von Bitcoin in konventionelle Währungen (BTC/EUR, ETH/EUR etc.) nicht der Mehrwertsteuer unterliegt. Diese Entscheidung betrifft die Anwendung des Unionsrechts.

Bislang liegt keine Entscheidung eines deutschen Finanzgerichts oder eine Verfügung der Finanzverwaltung zu dem Thema vor. Die umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoin-Geschäften ist damit bislang nur zum Teil zufriedenstellend geklärt. Ohnehin empfiehlt sich stets eine Prüfung der Aktivitäten des Unternehmens, um die Art der Leistungserbringung und somit die Frage der Umsatzsteuerpflicht zu klären. Gerne können Sie sich für eine solche Überprüfung an uns wenden.

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Bitcoin und Steuern – Was Anleger unbedingt wissen müssen

Diesen Monatsanfang hat der Bitcoin erstmals die Marke von 1.500 US-$ genommen – ein neuer Rekord. Marktbeobachter erklären den massiven […] (Foto: IhorL / Shutterstock.com)

Diesen Monatsanfang hat der Bitcoin erstmals die Marke von 1.500 US-$ genommen – ein neuer Rekord. Marktbeobachter erklären den massiven Kursanstieg der vergangenen Wochen mit dem Umstand, dass sich immer mehr institutionelle Anleger für Kryptowährungen und speziell für den Bitcoin interessieren.

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Einige Anleger und Investoren haben daher einen Teil ihres Geldes bereits als eine Art Absicherung in Bitcoins angelegt. Inzwischen sind weltweit mehr als 25 Mrd. US-$ in über 16 Millionen Bitcoins investiert, was den Bitcoin-Kurs in den letzten 2 Jahren regelrecht explodieren ließ.

Notierte der Bitcoin-Kurs vor etwa einem Jahr noch um die Marke von 400 €, wird die Kryptowährung inzwischen bei deutlich über 1.300 € gehandelt. Etliche Bitcoin-Anleger sitzen daher auf hohen Kursgewinnen. Für viele Bitcoin-Anleger stellt sich daher die Frage: Gibt es beim Bitcoin überhaupt Steuern und wenn ja, welche?

Bitcoin und Steuern – das sagt das Finanzministerium

Bitcoins sind in Deutschland kein gesetzliches Zahlungsmittel oder E-Geld, vielmehr stuft das Bundesministerium für Finanzen (BMF) Bitcoins als privates Geld und damit ähnlich wie Fremdwährungen ein. Beim Tausch oder Handel von Bitcoins fällt damit zumindest keine Mehrwertsteuer an.

Bitcoins sind auch kein Anlageobjekt wie zum Beispiel Aktien, die mit einer Abgeltungssteuer von 25 % belegt sind, wenn diese mit Gewinn verkauft werden. Stattdessen handelt es sich beim Bitcoin-Handel um private Veräußerungsgeschäfte, wodurch etwaige Gewinne nach § 23 EStG steuerpflichtig sind.

Dies bedeutet: Werden Bitcoins nach einer Haltedauer von mindestens einem Jahr verkauft, sind etwaige Gewinne aus dem Handel mit Bitcoins grundsätzlich steuerfrei.

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Steuern bei Bitcoins fallen dann an, wenn Bitcoin-Anleger die Kryptowährung nur wenige Monate halten und dann mit Gewinn verkaufen.

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Beispiel 2: Ein Bitcoin-Anleger verkauft seine Bitcoins innerhalb eines halben Jahres mit einem Kursgewinn von 520 €. Damit würde dieser Gewinn unter der Freigrenze von 600 € liegen, womit diese Gewinne steuerfrei bleiben würden.

Wichtig zu wissen: Die Freigrenze von 600 € bezieht sich nicht nur auf Bitcoin-Kursgewinne, sondern auch auf alle anderen privaten Veräußerungsgeschäfte, die zu diesem Kursgewinn noch dazu addiert werden müssten.

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In der Praxis ist es oft so, dass Bitcoins zugekauft werden, schließlich könnte der Bitcoin-Kurs auch in der Zukunft weiter steigen. Dann wird die Gewinnermittlung etwas schwieriger.

Für die deutsche Steuererklärung empfiehlt sich die FiFo-Methode (First-in-First-out). Dies bedeutet: Die Bitcoins, die zuerst angeschafft wurden, werden zuerst verkauft. Theoretisch ist auch das LIFo-Verfahren (Last-in-First-out) möglich. Hat sich der Anleger für ein Verfahren entschieden, ist kein späteres Wechseln mehr möglich.

Fazit: Bitcoins bleiben trotz Steuern eine interessante Geldanlage

In Deutschland sind Kursgewinne aus dem Bitcoin-Handel zu versteuern, wenn die Haltedauer weniger als ein Jahr beträgt.

Anders als in Deutschland sind Bitcoins in Japan seit April 2017 als offizielles Zahlungsmittel anerkannt, wodurch auch eine gewisse Rechtssicherheit einhergeht. Mit der einhergehenden Steuerreform sind Bitcoins in Japan künftig auch von der Mehrwertsteuer befreit. Damit dürfte die Akzeptanz von Bitcoins weltweit eher weiter zunehmen.

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06.4 Krypto-Währungen

Zypern, Non-Dom-Status und Krypto-Währungen

Krypto-Transaktionen, der An- und Verkauf von Krypto-Währungen, ist in Zypern weit verbreitet. Wer jedoch regelmäßig Gewinne aus Kypto-Transaktionen erzielt, sollte dies insbesondere aus steuerlichen Gründen entweder als Privatperson mit Non-Dom-Status in Zypern oder auch alternativ unter Einsatz einer sogenannten „DividendenGesellschaft“ tun.

Die „Dividenden-Gesellschaft” wirkt wie eine Versicherung

Wer bereits heute einer eventuell eintretenden und derzeit nicht vorhersehbaren Gesetzesänderung, insbesondere auch auf europäischer Ebene, nachhaltig und wirkungsvoll entgegentreten möchte, besitz als Person mit Non-Dom-Status in Zypern die legale Möglichkeit, erwirtschaftete Gewinne aus Krypto-Transaktionen in steuerfreie Dividenden aus Beteiligung „umzuwandeln“. Hierzu bedarf es, neben einem steuerlichen Wohnsitz in Zypern und Non-Dom-Status, lediglich der unbürokratischen und kostengünstigen Gründung einer sogenannten „Dividenden-Gesellschaft“.

Krypto-Transaktionen mittels „Dividenden-Gesellschaft“

1. Mittels „Dividenden-Gesellschaft“ werden Krypto-Transaktionen und daraus eventuell resultierende Gewinne in eine neutrale Gesellschaft „ausgelagert“. Oder um es einfach und verständlich zu beschreiben: Gewinne aus dem An- und Verkauf von Krypto-Wähungen sind somit nicht mehr Ihre persönliche „steuerliche Angelegenheit“, sondern ausschließlich Sache der „Dividenden-Gesellschaft“.

2. Steuerfreiheit der „Dividenden-Gesellschaft“. Unter der Voraussetzung, dass die „Dividenden-Gesellschaft” an einem für dieses Vorhaben geeigneten Offshore Standort eingerichtet wurde, beträgt die Steuerlast auf die durch die Gesellschaft zukünftig erzielten Gewinne 0%.

3. Dividende statt Spekulationsgewinn. Erwirtschaftet die „Dividenden-Gesellschaft“, an welcher Sie als natürliche Person mit Non-Dom-Status in Zypern beteiligt sind, nun entsprechende Gewinne, so haben Sie das Anrecht auf diese sogenannten Dividenden.

4. Steuerfreie Dividenden aus der „Dividenden-Gesellschaft“. Sie können nun jederzeit über die Dividenden der „Dividenden-Gesellschaft“ verfügen und, unter der Voraussetzung Ihres Wohnsitzes und des Non-Dom-Status in Zypern, steuerfrei verfügen.

  • Privacy Management Group FZ-LLC
    Privacy Management Group Ltd.
    Lawyers | Chartered Accountants | Management Consultants

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    Sämtliche durch Privacy Management Group Ltd. (folgend auch PMG genannt) auf dieser Webseite zur Verfügung gestellten Inhalte dienen lediglich der Information des Nutzers. PMG, Autor / Herausgeber, ist stets bemüht, die dargestellten Informationsangebote mit Sorgfalt zu erstellen. PMG übernimmt jedoch ausdrücklich keine Gewähr oder gar Haftung hinsichtlich der Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder auch Verfügbarkeit. Sämtliche Inhalte stellen weder eine individuelle Empfehlung dar, noch sind Inhalte und Darstellungen als Einladung / Aufforderung / Angebot zur Handlung, Unterlassung, zum Kauf oder Verkauf zu verstehen. Alle Informationsangebote und Darstellungen auf dieser Webseite sind ausschließlich auf eine selbständige und unabhängige Entscheidung des Lesers orientiert und ersetzen nicht eine juristische bzw. steuerrechtliche Beratung.

    PMG weißt Sie ausdrücklich darauf hin, dass auch im Ausland erwirtschaftete Erträge in Ihrem Heimatland der Steuerpflicht unterliegen können. PMG übernimmt diesbezüglich keine Rechts- und Steuerberatung. Für die Erfüllung aller in- und ausländischen Steuerpflichten sind ausschließlich Sie verantwortlich. Bitte lassen Sie sich hinsichtlich ggf. bestehender Steuerpflichten durch einen Steuerberater oder auch Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten.

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    Privacy Management Group Ltd. , Zypern ©

    Das Abkommen zum Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten betrifft insbesondere Bankkonten von Rechtsträgern, bspw. Offshore Gesellschaften und sonstigen Auslandsfirmen, welche nach dem 31.12.2015 eröffnet wurden, sowie sämtliche Privatkonten. So heißt es auszugsweise im OECD CRS:

    (…) Die meldepflichtigen Konten umfassen Konten von natürlichen Personen und Rechtsträgern (einschließlich Trusts und Stiftungen), wobei der Standard auch die Pflicht zur Prüfung passiver Rechtsträger und ggf. Meldung der natürlichen Personen, die diese Rechtsträger tatsächlich beherrschen, beinhaltet (…)

    (…) Bei bestehenden Konten von Rechtsträgern müssen die Finanzinstitute feststellen, (a) ob der Rechtsträger selbst eine meldepflichtige Person ist, was in der Regel anhand vorliegender Informationen (Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche) oder bei Bedarf über eine Selbstauskunft geschehen kann, und (b) ob der Rechtsträger ein passiver Non Financial Entity („NFE“ siehe Abschnitt VIII.D.7) ist, bei dem dann die Ansässigkeit der beherrschenden Personen zu ermitteln ist (…)

    Hierbei handelt es sich in aller Kürze beschrieben, um die Inpflichtnahme aller europäischen Finanzinstitute, Kontoinformationen zum Zweck der innereuropäischen Besteuerung an Behörden weiterzugeben.

    Konzepte für Digitale Nomaden

    Das Leben als Digitaler Nomade bietet zweifelsfrei enorme Vorteile. Ortsungebunden die Welt bereisen, neue Menschen und Kulturen entdecken, oftmals ein besseres Wetter als in der alten Heimat genießen – ja, so ein Leben als Digitaler Nomade bedeutet für viele Menschen, ihren Traum leben zu können. Und wer darüber hinaus noch legal die völlige Steuerfreiheit erlangt, befindet sich sprichwörtlich im Paradies auf Erden.

    Die 183-Tage-Regel

    Der gewöhnliche Aufenthaltsort einer Person befindet sich stets dort, an dem sie durch bestimmte Umstände erkennen lässt, dass sie sich nicht nur vorübergehend an diesem Ort beziehungsweise in diesem Gebiet aufhält. Ein solcher Umstand tritt unter anderem dann ein, wenn eine Person mehr als sechs Monate – 183-Tage-Regel – zeitlich zusammenhängend in einem bestimmten Land bleibt. Kurze Unterbrechungen bleiben hierbei unberücksichtigt.

    Hinweis: Wer diesen Zeitraum von sechs Monaten überschreitet, sich dort jedoch lediglich aus Besuchs- Erholungs- oder auch Genesungsgründen befindet, begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt. In diesem Fall liegt die Grenze nämlich bei 12 Monaten. Und bitte beachten Sie auch den Begriff „zusammenhängend“, wenn wir über die 183-Tage-Regel sprechen. Wer also immer wieder den Ort für einen längeren Zeitraum verlässt, begründet somit keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort. Selbst dann nicht, wenn er sich 200 Tage in einem Land aufgehalten hat, dazwischen jedoch längere Zeitperioden auf Reisen war.

    Die Abmeldung aus Deutschland

    Zur Abmeldung vom deutschen Finanzamt reicht es in der Regel die Abmeldung beim örtlichen Einwohnermeldeamt aus. Eine gesonderte steuerliche Abmeldung ist nicht erforderlich, da das Einwohnermeldeamt die Abmeldung an das Finanzamt übermittelt.

    Die Steuerplicht in Deutschland endet mit Ihrer Abmeldung und dem tatsächlichen Verzug ins Ausland.

    Aus diesem Grunde sind alle Einnahmen, welche Sie bis zum Zeitpunkt der Abmeldung erwirtschaften, auch noch unbeschränkt in Deutschland zu versteuern.

    Die Abmeldung aus Österreich und der Schweiz

    Planen Sie eine Verlagerung Ihres Wohnsitzes ins Ausland, dann stellt sich für Sie die Frage, wo Sie die in Zukunft erzielten Einkünfte versteuern müssen. Dazu sollten Sie erst einmal klären, ob Ihr Wohnsitz auch aus steuerlicher Sicht tatsächlich Österreich verlässt.

    Bitte beachten Sie: Nicht die polizeiliche Meldung allein ist hier von entscheidender Bedeutung. Stattdessen kommt es beispielsweise auch darauf an, ob Ihnen Ihre derzeit in Österreich gelegene Wohnstätte (Haus oder Wohnung) auch während der Zeit im Ausland zur freien Verfügung steht.

    Bei einem dauernden Aufenthalt (über 90 Tage) müssen Bürger aus den EU-Mitgliedsstaaten und der Schweiz entweder ein Angestelltenverhältnis oder die Ausführung einer selbständigen Tätigkeit in Irland nachweisen. Darüber hinaus sind ausreichend nanzielle Mittel und eine gültige Krankenversicherung zu belegen.

    Gleiches gilt für an einer Universität eingeschriebene Studenten oder Personen in einer beru ichen Ausbildung, ebenso wie für Familienangehörige aller zuvor genannten Personenkreise.

    EU-Bürger müssen sich bei Aufenthalten von mehr als 90 Tagen bei der zuständigen Ausländerbehörde „Migration Directorate of the Bulgarian Ministry of Interior“ anmelden, und die „Bescheinigung für EU-Bürger“, beantragen.

    EU-Bürger haben in Bulgarien einen Anspruch auf die Permanent Residence Permit, eine unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis, nachdem sie 5 Jahre in Bulgarien gewohnt haben.

    Es wird EU-Bürgern darüber hinaus empfohlen, sich bei einem Hausarzt in Bulgarien anzumelden. Dies gilt besonders auch für in Bulgarien berufstätige EU-Bürger.

    Möchten Sie sich dauerhaft in Großbritannien aufhalten, so bedarf dies zumindest Ihrer Anmeldung beim Einwohnermeldeamt. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die derzeitig geltenden Bestimmungen zur UK Wohnsitzname kurzfristigen Änderungen unterliegen können. Die Verhandlungen zum sogenannten „BREXIT“ beginnen in Kürze.

    Die britische Sozialversicherung (national insurance) bietet Versicherungsschutz in folgenden Fällen: Arbeitslosigkeit, Invalidität, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Mutterschaft, Witwenschaft sowie die Rentenversorgung.

    Unbeschränkte Steuerpflicht

    Ist Deutschland oder auch Österreich Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort, so müssen wir uns die 183-Tage-Regel etwas genauer anschauen, aber auch den ggf. zur Verfügung stehenden Wohnraum in der alten Heimat, die Verfügungsgewalt über ein Fahrzeug und einige weitere Details.

    Wegzugsbesteuerung

    Die Wegzugsbesteuerung konzentriert sich auf die im Inland, also in der alten Heimat, angesammelte „stille Reserven“ (Beteiligungen an Kapitalgesellschaften) des Steuerpflichtigen. Wandert dieser in ein anderes Land aus, so sollen durch die Wegzugsbesteuerung diese Reserven erfasst und besteuert werden.

    Das alte Non Dom

    Seit einiger Zeit bieten unter anderem nun auch Malta und Irland den Non Dom Status für Ausländer, aber auch hier gilt Remittance Base Besteuerung, eine aus unserer Sicht veraltete und unvorteilhafte Regelung für Einkünfte eines Non Dom.

    Das moderne Non Dom

    Den „Fehler“ einer Remittance Base Besteuerung hat Zypern, Mitgliedsstaat der EU, nicht begangen. Für insgesamt siebzehn Jahre ab Einwanderung, Zypern garantiert diesen Zeitraum, werden Ausländer mit Non Dom Status steuerfrei gestellt. Dies geschieht unabhängig davon, ob die Erträge aus Zypern oder dem Ausland stammen, ob ausländische Erträge nach Zypern fließen oder auf ausländischen Konten verbleiben. Diese unbürokratische und praktische Regelung gilt für alle Einnahmen aus Dividenden, also Firmenbesitz und Beteiligungen, sowie für Zinserträge aus dem In- und Ausland.

    Zypern Non Dom Programm auf einen Blick

    Eine ausländische Person (Non-Dom) mit steuerlichem Wohnsitz in Zypern wird im Rahmen des Non-Dom Programmes seit 16. Juli 2015 nicht der sogenannten SDC-Besteuerung in Zypern unterzogen.

    Dividendenerträge, ob aus inländischen oder auch ausländischen Quellen, sind für 17 Jahre von einer Besteuerung in Zypern befreit. Daher betragen die durch einen in Zypern steuerlich ansässigen Ausländer (Non-Dom) zu zahlenden Steuern auf Dividendenerträge neuerlich nun 0,00 Prozent.

    Voraussetzungen zur Wohnsitzverlagerung Zypern

    Die Verlagerung Ihres Wohnsitzes nach Zypern (EU) ist vergleichsweise unproblematisch und in wenigen Wochen lückenlos umsetzbar.

    Zur Anmeldung in Zypern benötigen Sie:

    • einen gültigen Reisepass,
    • einen gültigen Mietvertrag zum Nachweis eines Wohndomizils in Zypern (EU),
    • Bestätigung des zyprischen Sozialversicherungsträgers inkl. Sozialversicherungsnummer.

    Letztgenannte Voraussetzung erfüllen Sie, indem Sie vorab ein eigenes Unternehmen in Zypern gründen und sich folgend in Ihrem eigenen Unternehmen selbst beschäftigen.

    Weitere Vorteile, welche Sie durch diese Vorgehensweise ausschöpfen:

    • Sie erhalten auf diese Weise die für den Non-Dom-Status erforderliche Steuernummer,
    • Sie genießen vollständigen Sozialversicherungsschutz,
    • Ihr monatliches Gehalt können Sie individuell bestimmen,
    • Sie zahlen keine Lohnsteuern auf Arbeitseinkommen bis zu 19.500 Euro pro Jahr.

    Anmerkung:
    Selbst wenn Sie sich, der Sinn sei hier hinterfragt, ein höheres Gehalt als Geschäftsführer zahlen möchten, heben sich die Einkommenssteuersätze auf Zypern wohltuend von den gewohnten heimischen Sätzen ab. Der zyprische Spitzensteuersatz in der Einkommenssteuer beträgt lediglich 35% für Einkommen ab 60.000 Euro und wird durch den Non-Dom-Status sogar für fünf Jahre auf 17,5% halbiert (für Einkommen ab 100.000 Euro pro Jahr).

    Die Irrtümer rund um die 183-Tage-Regel

    Irrtümer rund um die 183-Tage-Regel

    Um 183-Tage-Regel ranken sich einige Mythen, denen wir an dieser Stelle auf den Grund gehen möchten.

    Mythos „183 Tage in der „neuen Heimat“

    Sie haben Ihren Wohnsitz ins Ausland verlagert und dort Ihre ständige steuerliche Residenz errichtet. Doch nicht nur Sie haben nun fortan Grund zur Freude, sondern auch das Land, indem Sie nun wohnen:

    - denn jeder neue Einwohner bedeutet ein Stück mehr international politischen Einfluss für Ihren Zielstaat,
    - eventuell sogar, sofern es sich um einen EU-Mitgliedsstaat handelt, mehr finanzielle EU-Fördermittel,
    - höhere Steuereinnahmen, beispielsweise durch Mehrwertsteuereinnahmen, Lohn- und Körperschaftssteuern, etc.),
    - mehr privaten Konsum und somit zusätzliche Steuereinnahmen aus der heimischen Wirtschaft,
    - eine steigende Nachfrage am Immobilienmarkt, etc..

    Dies ist der Grund, warum insbesondere kleinere Staaten um jeden Ausländer kämpfen, sei es mittels niedrige Steuern, durch Angebot eines Non-Dom-Status oder sonstige Vorteile.

    Und sowohl in der Praxis, als auch der Logik entsprechend, ist es daher eher unwahrscheinlich, dass ein solcher Staat sich seinem mühevoll „angeworbenen“ Ausländer dadurch entledigt, indem er tatsächliche Aufenthaltstage zählt.

    Sie kennen sich mit dem Steuerrecht in Deutschland, Österreich oder der Schweiz etwas aus? Dann haben Sie sicherlich schon festgestellt, dass auch dort Kriterien im Einkommenssteuerrecht eingebunden wurden, die einen steuerlichen Wohnsitz auch ohne 183 Tage persönlicher Anwesenheit möglich machen.

    Der Nachweis über die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, eine Steuer- und Sozialversicherungsnummer, privat genutzter Wohnraum, der regelmäßige Verbrauch von Energie und Wasser, ein eigenes Fahrzeug und viele weitere Belege können die Merkmale des persönlichen Lebensmittelpunktes und des wirtschaftlichen Mittelpunktes darstellen, ohne dass einer 183-Tage-Regel bedarf.

    Hinzu kommt, dass der Lebensmittelpunkt sich u.a. auch anhand familiärer Gegebenheiten belegen lässt. Schulpflichtige Kinder am gemeinsamen Wohnsitz im Ausland können, wie auch ein gemeinsam in Ehe oder Lebenspartnerschaft geführte Haushalt, durchaus dazu dienen, die Verhältnisse nach Außen zu verdeutlichen.

    Was gibt es in der „alten Heimat“ diesbezüglich zu berücksichtigen?

    Nun, wir beschäftigen uns auf dieser Seite u.a. bereits mit der sogenannten Wegzugsbesteuerung, dem Außensteuergesetz und einigen weiteren wichtigen Themen für Sie. Jedoch können und sollen diese Informationen nicht die Beratung eines versierten Rechtsanwaltes oder Steuerberaters in Ihrer „alten Heimat“ ersetzen.

    Während wir dafür Sorge tragen, dass Sie durch uns die notwendige Unterstützung im Ausland erfahren, sind Fragen rund um den Wegzug aus der „alten Heimat“ eine Angelegenheit, die Sie im Vorfeld mit einem Rechtsanwalt oder auch Steuerberater klären sollten.

    Verfügen Sie noch nicht über einen fachlich versierten Steuerberater oder Rechtsanwalt, so sind wir gern bereit, Ihnen einen ausgewiesenen Experten zu empfehlen.

    Mythos „183-Tage-Regel ist eine weltweite Formal“

    Und noch ein weiterer Mythos rankt sich um die 183-Tage-Regel, denn in zahlreichen Online-Portalen wird immer wieder behauptet, diese „Regel“ (die Anführungsstriche sollen an dieser Stelle nochmals unsere vorstehenden Darstellungen bekräftigen) würde in jedem Land der Welt angewandt – sprich jeder Staat setze zur Residenz den 183tägigen Aufenthalt voraus.

    Das diese Behauptungen schlichtweg falsch sind, beweist sich am Beispiel der Vereinigten Arabischen Emirate. Die dortige Regelung besagt nämlich, dass eine in den V.A.E. residente Person lediglich einmal pro sechs Monate in die V.A.E. einreisen muss, um den Residenz-Visa-Status zu erhalten.

    Also, bleiben Sie kritisch bei diesen pauschalen Aussagen im Internet. Nicht alles, was geschrieben steht, entspricht auch den Fakten.

    Staaten ohne 183-Tage-Regel

    Zypern

    Vereinigte Arabische Emirate

    Gestaltung ohne Missbrauch

    Möglichkeit der steuerfreien Gewinneinnahme für in Österreich lebende stille Gesellschafter (unter Einbezug des Progressionsvorbehaltes) durch das Anlegen einer zyprischen Organschaft

    Diese Struktur basiert auf Artikel 7 Absatz 1 und 8 des DBAs zwischen Österreich und Zypern, welches am 20. November 1990 mit folgendem Inhalt im Bundesgesetzblatt veröffentlich wurde:

    • (1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. (…)
    • (8) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Gewinne" umfasst auch Gewinne eines Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft, einschließlich der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft.

    Gemäß Artikel 10 des Doppelsteuerabkommens handelt es sich bei einer Gewinnentnahme aus einer Limited Partnership, also einer zyprischen Personengesellschaft, um keine Dividendenausschüttung, sondern tatsächlich um eine Gewinnentnahme. In Artikel 7 Absatz 8 ist ausdrücklich geregelt, dass Steuerpflichtige ihre Gewinne nur in Zypern versteuern müssen. Nach zyprischem Gesetz sind die Gewinne der Limited Partnerships jedoch nicht zu versteuern, wenn der betroffene Gesellschafter nicht hier ansässig ist.

    Nach den Ausführungen des oben zitierten Doppelbesteuerungsabkommens, handelt es sich bei einer Gewinnentnahme aus einer Limited Partnership gemäß Artikel 10 tatsächlich um eine Gewinnentnahme und nicht um eine Dividendenausschüttung.

    Die Entnahmen durch einen in Österreich Steuerpflichtigen sind gemäß Artikel 7 Absatz 8 ausdrücklich nur in Zypern zu versteuern. Allerdings sind gemäß Absatz 8 dieses Artikels Gewinne, welche dort als Unternehmensgewinne gewertet werden, nur in dem Staat zu versteuern, in dem sich der Sitz der Gesellschaft befindet.

    Daraus ergibt sich, dass keine Pflicht zur Versteuerung der Gewinne in Zypern, als auch nicht in Österreich, besteht. Zwar werden die Gewinne zur Ermittlung des korrekten Steuersatzes dem Gesamteinkommen hinzugerechnet, welches dem Progressionsvorbehalt entspricht, dennoch fallen keine direkten Steuern an.

    Es ist zu beachten, dass der in Österreich ansässige Gesellschafter der zyprischen Personengesellschaft die Geschäftsführung nicht dominiert.

    Voraussetzung zur Gründung einer der besagten Gesellschaften ist das Vorhandensein von zwei Partnern, wobei einen die uneingeschränkte Haftung treffen muss. Hierbei ist die Limited Partnership, die zyprische Gesellschaft, wesensgleich mit einer Kommanditgesellschaft. Hier haftet der Komplementär uneingeschränkt und der Kommanditist muss sich lediglich in Höhe seiner Kapitaleinlage verantworten.

    Den uneingeschränkt haftenden Komplementär stellt bei der Limited Partnership die zyprische Limited-Gesellschaft dar, die weder eine Beteiligung am Gewinn erfährt, noch Kapitaleinlagen leistet.

    Die Limited-Gesellschaft hat, in dem sie den Geschäftsführer stellt, die Geschäftsführung treuhänderisch inne.

    Dem Kommanditisten entspricht demnach der in Österreich Steuerpflichtige, weshalb dieser keinerlei Einfluss auf die Führung und Vertretung der Gesellschaft hat.

    Um die Funktionsfähigkeit, der als Komplementär der Limited Partnership auftretenden Limited-Gesellschaft, zu gewährleisten, bedarf es auch innerhalb Zyperns einer ordentlichen Betriebsstätte, welche durch unsere Unterstützung in Form der Limited-Gesellschaft gewährleistet ist.

    Hierbei wird die Limited-Gesellschaft, welche für die Angelegenheiten vor Ort zuständig ist, als Gesamtes von der Limited Partnership gehalten. Die Gewinne der Gesellschaft unterliegen hierbei einer Körperschaftssteuer, welche lediglich eine Höhe max. 12,5 % verbucht.

    An die Gesellschafter, also die zyprischen Limited Partnerships, werden durch die operative Limited-Gesellschaft die Dividenden vollständig ausgeschüttet. Darüber hinaus fallen, aufgrund der Organisationsstruktur der Gesellschaft, hierauf keinerlei Steuern an.

    Grund für die fehlende Besteuerung ist, dass diese in Zypern für die Gewinne der Personengesellschaft nicht abhängig von der Gesellschaft, sondern in Abhängigkeit von den Gesellschaftern erfolgt.

    Dies ergibt sich daraus, dass der unbeschränkt haftende Gesellschafter von keiner Gewinnbeteiligung profitiert und der beschränkt haftende Gesellschafter nicht in Zypern ansässig ist.

    Gesetzlich festgesetzt ist dies in Artikel 7, Absatz 1 und 2 des Abkommens. Dieses System ähnelt demjenigen, der österreichischen und deutschen Kommanditgesellschaft.

    Reglungen und Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauches, betreffs Steuersenkung für Unternehmer in Österreich

    In Österreich, ähnlich wie in den restlichen EU-Staaten, greifen die „CFC-Rules“, welche der Verhinderung des Gestaltungsmissbrauches und der Steuerflucht ins Ausland dienen.

    Ziel hiervon ist, einer in ihren Grundzügen rechtswidrige Zwischenschaltung einer Auslandsgesellschaft, deren einziger Sinn die Umgehung der örtlichen Steuervorschriften darstellt, entgegenzuwirken.

    Das Vorliegen einer Betriebsstätte auf Grundlage der Doppelbesteuerungsabkommens-Struktur wird durch 5 OECD MA (in der Regel 5 % des DBA) erfasst. Sofern DBA vorliegt, findet inländisches Recht Anwendung. Somit löst das Bestehen eines Warenlagers, einer Repräsentanz oder die Anwesenheit des ständigen Vertreters einer Auslandsgesellschaft im DBA-Fall keine Betriebsstätte in Österreich aus.

    Dahingegen würde im Nicht-DBA-Fall eine Betriebsstätte in Österreich bestehen.

    DBA-Sachverhalte entfalten eine Abschirmwirkung in Hinblick auf den Abfluss von entsprechenden Gewinnen verbundener Unternehmen. Auch in österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen sind diverse DBA-Missbrauchsklauseln enthalten.

    Aufgrund der EU-Mitgliedschaft Österreichs greifen auch hier die europäischen Grundfreiheiten. Insbesondere die Niederlassungsfreiheit spielt bei dem vorliegenden Sachverhalt eine große Rolle. Hierbei ist vor allem die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu beachten, welche in den jeweiligen Mitgliedsstaaten Anwendungsvorrang genießt. Gewährleistet wird dies mitunter durch die EU-Funktionsrichtlinie und durch die EU-Mutter-Tochter-Richtlinien.

    Dies hat einen überwiegend positiven Effekt auf die Auslands-Firmengründung.

    Bein einem Nicht-DBA-Sachverhalt findet im Gegensatz hierzu, das inländische Reglement zum Gestaltungsmissbrauch und die Vorgabe einer Betriebsstätten-Definition, bis hin zur Umkehr der Beweislast, Anwendung.

    Steuern für Bitcoins

    (c) M. Großmann / pixelio.de

    Neues Jahr, neue Steuererklärung. Wer 2013 Bitcoins gehalten hat, hat kräftig Gewinne eingefahren. Nun ist es an der Zeit, diese steuerlich zu berücksichtigen und dem Fiskus seinen Anteil an den Gewinnen zuzugestehen. Wir erklären, wie es geht.

    Sind Gewinne aus Bitcoins steuerpflichtig?

    Selbstverständlich. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat Bitcoins als privates Geld definiert, was zugleich eine Anerkennung der Kryptowährung war – aber auch einen steuerlichen Zugriff ermöglicht.

    Wie werden Bitcoin-Gewinne versteuert?

    Anders als andere Anlageobjekte fällt für Bitcoins keine Abgeltungssteuer von 25 Prozent an. Stattdessen gilt der Verkauf von Bitcoins als privates Veräußerungsgeschäft. Das heißt: Die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis muss als Gewinn in der Einkommensteuererklärung in der Anlage SO deklariert werden. Dabei greift vermutlich die Fifo-Methode: First in, first out. Der zuerst angeschaffte Bitcoin gilt als der zuerst verkaufte. Wenn Sie also Ihren ersten Bitcoin im Januar 2013 für 10 Euro gekauft haben und erstmal im Dezember einen Bitcoin für 650 Euro verkauft haben, beträgt der Gewinn 640 Euro. Dieser wird dann mit Ihrem persönlichen Einkommenssteuersatz verrechnet.

    Update: Es gibt keine gesetzliche Grundlage für einen Zwang zu Fifo. Siehe auch diesen Artikel.

    Gibt es Ausnahmen?

    Aber natürlich. Schließlich reden wir vom deutschen Steuerrecht. Wer einen Bitcoin länger als 12 Monate hält, muss keine Steuern auf dessen Veräußerung bezahlen. Außerdem gibt es eine Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von 600 Euro, was bedeutet, dass Sie erst ab diesem Betrag Steuern bezahlen müssen. Nicht verwechseln sollten Sie jedoch die Freigrenze mit einem Freibetrag: Auch die 600 Euro unterhalb der Grenze müssen besteuert werden, wenn Sie darüber liegen.

    (c) Thorben Wengert / pixelio.de

    Was ist, wenn ich Bitcoins auf einer Börse gehandelt habe?

    Dies befreit Sie nicht von der Steuer, sondern macht die Sache komplizierter. Sobald ein Bitcoin verkauft wurde, gilt das private Veräußerungsgeschäft als vollendet – und wird besteuert. Egal ob die Euros auf Ihrem Bankkonto oder auf dem Treuhandkonto einer internationalen Börse gelandet sind. Falls Sie traden, werden Sie also nicht darum herumkommen, jeden Kauf und Verkauf einzeln aufzulisten. Immerhin dürfen Sie auch Verluste miteinberechnen. Außerdem können Sie, wenn Sie Ihre Bitcoin auf solchen “Depots” lagern, die Fifo-Methode für die Depots gesondert anwenden.

    Gilt es auch als Veräußerungsgeschäft, wenn ich mit Bitcoins bezahle?

    Aber ja. Auch in diesem Fall müssen Sie via Fifo ermitteln, wie hoch ihr Gewinn war. Selbst wenn Sie nur eine Pizza bestellt haben …

    Was ist, wenn ich Gewinne aus Shares oder Securities gemacht habe?

    Jetzt wird es heikel. Die Regeln, nach denen Bitcoins zu versteuern sind, sind dieselben wie für Fremdwährungsguthaben. Wenn aus Fremdwährungsguthaben Zinserträge erzielt werden, verlängert sich die sogenannte Spekulationsfrist auf zehn Jahre. Es wäre möglich, dass hierfür eine Abgeltungssteuer anfällt. In diesem Fall bitten wir Sie, bei Ihrem Steuerberater oder beim Finanzamt nachzufragen. Wir sind gespannt, was dabei rauskommt.

    Wie werden Altcoins besteuert?

    Sie glauben nicht ernsthaft, dass es dazu eine offizielle Richtlinie gibt, oder? Wir vermuten aber, dass auf Altcoins dasselbe zutrifft wie auf Bitcoins: Sie sind wie private Veräußerungsgewinne zu besteuern. Also: Wenn Sie mit Bitcoins einen Altcoin kaufen, gilt dies als erste, in Euro festzuhaltende, womöglich gewinnbringende Veräußerung. Der Altcoin gilt dann als (in Euro zu berechnenden) Einkauf. Wenn Sie später bei günstigem Kurs den Altcoin wieder gegen Bitcoins tauschen, gilt dies wieder als Veräußerung, deren Gewinn Sie in Euro notieren müssen, sowie als Kauf von Bitcoin, der ebenfalls in Euro berechnet wird. Ja, es ist kompliziert.

    Und die Miner?

    Tja. Da Miner keine Bitcoins gekauft haben, sondern diese geschöpft haben, wird die Geschichte mit dem privaten Veräußerungsgeschäft hinfällig. Eine offizielle Einschätzung gibt es bisher nicht. Allerdings sollten die Gewinne aus dem Minen als private oder gewerbliche Einnahme gewertet und mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz berechnet werden. Grundlage hierfür ist der Preis an dem Tag, an dem die Bitcoins erzeugt worden sind, es gilt ein Freibetrag von 256 Euro für private Miner, Ausgaben für Strom- oder Hardware können selbstverständlich abgezogen werden. Ungeklärt ist, ob Bitcoins von Minern umsatzsteuerpflichtig sind: Das BMF hat Bitcoins ausdrücklich von der Umsatzsteuerbefreiung, wie sie für Geld gilt, ausgenommen. Möglicherweise müssen Miner also für den Verkauf von Bitcoins Umsatzsteuern bezahlen. Diese wären dann selbstverständlich mit den Ausgaben für Hardware und Strom verrechenbar.

    Muss ich das alles nachweisen?

    Im Zweifel ja. In Ihrer Steuererklärung müssen Sie jedoch keine Bitcoins ausführen, die Sie erworben, aber noch nicht oder erst nach mehr als einem Jahr verkauft haben. Es ist jedoch zu empfehlen, die Steuererklärung mit einer Berechnung der steuerpflichtigen Gewinne zu versehen. Falls eine Steuerprüfung ansteht, müssen Sie alles nachweisen.

    Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, sondern gibt die persönliche Meinung des Verfassers wider. Bitte konsultieren Sie bei konkreten Rechts- und Steuerfragen einen Anwalt oder Steuerberater Ihres Vertrauens. Die steuerliche Behandlung von Bitcoins ist für alle Beteiligten – sowohl Steuerzahler als auch Finanzbeamte – Neuland. Daher sind wir über jeden Kommentar, jedes Statements eines Fachmanns sowie über jeden Bericht vom Abfassen der Steuererklärung dankbar.

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    About Christoph Bergmann (1259 Articles)

    80 Comments on Steuern für Bitcoins

    Eine Nachfrage: Was ist, wenn man als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig ist, und mit bitcoins handelt, im kl. Rahmen, aber mit kurzen Zeiträumen zwischen An- un Verkauf, also unterhalb eines Jahres.
    Wird dann Umsatzsteuer auf den Gewinn oder sogar jeden einzelnen BC-Verkauf angelegt werden?

    Danke im Voraus
    Oliver

    Da hätte ich auch gerne noch ‘ne Frage.

    Welchen Kurs soll man denn da hernehmen?

    Zwischen Bitcoin.de-Kurs und MtGox-Kurs sind zeitweise bis zu 50 Euro Unterschied. Ob man sich die steuergünstigste aussuchen kann?

    Wieso? Immer den Kurs nehmen, zu dem der Handel/Tausch tatsächlich stattgefunden hat.

    Hallo erklärt mir das mal jemand:

    Allerdings sollten die Gewinne aus dem Minen als private oder gewerbliche Einnahme gewertet und mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz berechnet werden. “Grundlage hierfür ist der Preis an dem Tag, an dem die Bitcoins erzeugt worden sind,” es gilt ein Freibetrag von 256 Euro für private Miner, Ausgaben für Strom- oder Hardware können selbstverständlich abgezogen werden.

    “Grundlage hierfür ist der Preis an dem Tag, an dem die Bitcoins erzeugt worden sind”

    Du erzeugst 1 Bitcoin bei einem Bitcoinpreis von 800€. Angenommen nach 2 Monaten dann fällt der Bitcoinpreis dauerhaft auf 10€ und du verkaufst den Bitcoin. Musst aber jetzt für den Bitcoin für die 800€ die Eikommensteuer bezahlen oder wie, nur weil der bei 800 erzeugt worden ist .
    Oder wird man dazu gezwungen den Bitcoin sofort nach dem Erzeugen zu veräußern um nicht in so eine Lage zu kommen .

    Das geht doch gar nicht oder ….

    Oder anderst herrum:

    Du erzeugst (Minst) einen Bitcoin bei BitcoinPreis von 6 euro, nach 9 Monaten verkaufst du den für 800€ zahlst aber nur deine Einkomensteuer für den bei 6€ erzeugten Bitcoin.

    schüttelt ihr ach schon eure Köpfe ?

    Zitat:
    “Grundlage hierfür ist der Preis an dem Tag, an dem die Bitcoins erzeugt worden sind, …”
    Es ist so gut wie völlig unmöglich, dieses im Nachhinein korrekt festzustellen, da die geschöpften Beträge immer erst mit Zeitverzögerung überhaupt in der Blockchain auftauchen und auch nicht direkt z.B. bei den Miningpools auf den Konton auftauchen, geschweige denn einzeln nachverfolgt werden können.
    Hier kann und muß aus praktischen Gründen gelten, dass eine Steuerpflicht dann anfällt, wenn die Coins in eine steuerbare Währung (EUR) umgesetzt werden.

    Bzgl. Umsatzsteuer beim Minen kann diese nicht anfallen, da man sie nicht weiterberechnen kann. Keine Börse weist diese aus und man hätte als deutscher Miner dann erhebliche Wettbewerbsnachteile, wenn man nachträglich 19% USt. abführen müßte.
    Das kann, darf und sollte in niemandes Interesse sein.
    Außerdem hat die Bundesregierung doch auch bereits festgestellt, dass Bitcoin/Cryptocurrencies umsatzsteuertechnisch wie Gold behandelt werden und demzufolge keine Umsatzsteuer anfällt.

    Zitat:
    ” Im konkreten wird das ziemlich kompliziert, da Pools, soweit ich als Nicht-Miner weiß, täglich auszahlen”

    Man kann einen Threshold einstellen, oder die Coins erstmal liegen lassen und die Auszahlung zum gewünschten Zeitpunkt selber anstoßen.
    Es gibt auch Pools, die gleichzeitig Börse sind, bzw. umgekehrt (z.B. coinex.pw ), dort kann man die erminten Coins direkt weitervertraden.
    Außerdem gibt es Pools wie z.B. Multipool.us, der automatisch auf den profitabelsten Coin umschaltet, ohne dass man selbst was machen muß (auf Basis der Werte von z.B. coinwarz.com, coinchoose.com oder dustcoin.com) und die Coins dann sofort automatisch zu einer Crypto-Börse (cryptsy.com) weiterleitet, wo diese sofort automatisch zum aktuellen Kurs verkauft werden, wenn man die Autosell-Funktion aktiviert hat.

    Danke für die Info …

    Was haltet ihr davon:

    noch ein Dokument:

    Du willst Redakteur eines Bitcoin-Bloggs sein und weisst nichts davon ?

    Hallo erklärt mir das mal jemand:

    Allerdings sollten die Gewinne aus dem Minen als private oder gewerbliche Einnahme gewertet und mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz berechnet werden. “Grundlage hierfür ist der Preis an dem Tag, an dem die Bitcoins erzeugt worden sind,” es gilt ein Freibetrag von 256 Euro für private Miner, Ausgaben für Strom- oder Hardware können selbstverständlich abgezogen werden.

    “Grundlage hierfür ist der Preis an dem Tag, an dem die Bitcoins erzeugt worden sind”

    Du erzeugst 1 Bitcoin bei einem Bitcoinpreis von 800€. Angenommen nach 2 Monaten dann fällt der Bitcoinpreis dauerhaft auf 10€ und du verkaufst den Bitcoin. Musst aber jetzt für den Bitcoin für die 800€ die Eikommensteuer bezahlen oder wie, nur weil der bei 800 erzeugt worden ist .
    Oder wird man dazu gezwungen den Bitcoin sofort nach dem Erzeugen zu veräußern um nicht in so eine Lage zu kommen .

    Das geht doch gar nicht oder ….

    Oder anderst herrum:

    Du erzeugst (Minst) einen Bitcoin bei BitcoinPreis von 6 euro, nach 9 Monaten verkaufst du den für 800€ zahlst aber nur deine Einkomensteuer für den bei 6€ erzeugten Bitcoin. So gefällt mir das schon besser 🙂

    schüttelt ihr auch schon eure Köpfe ?

    Zitat:
    “Sobald ein Bitcoin verkauft wurde, gilt das private Veräußerungsgeschäft als vollendet – und wird besteuert. Egal ob die Euros auf Ihrem Bankkonto oder auf dem Treuhandkonto einer internationalen Börse gelandet sind. Falls Sie traden, werden Sie also nicht darum herumkommen, jeden Kauf und Verkauf einzeln aufzulisten.”

    Dann kommt die steuerliche Relevanz also erst mit dem Zeitpunkt des Rücktauschs in Euro zustande und nicht mit jedem einzelnen Trade dazwischen. Wäre anders auch kaum praktisch machbar, da insbesondere die ganzen anderen Cryptocurrencies wie LTC, WDC, GDC, MOON etc. teilweise nur in mikroskopisch kleinen Mengengehandelt werden und es da einfach die Menge macht. Man kann dies unmöglich nachhalten bzw. würde sich dann der Handel nicht mehr lohnen, weil man ja mit dem Aufschreiben überhaupt nicht mehr hinterher käme. Die Börsen zeichnen diese Trades, die oft wiederum aus vielen Einzeltrades bestehen ja meist nicht oder nur rudimentär, bzw. zeitlich sehr begrenzt auf.
    Daher ist es einfach am zweckmäßigsten, lediglich die Rücktäusche in EUR nachweispflichtig zu machen – z.B. via Kontoauszug.

    “Streng genommen” muß jedoch immer an der Praxis orientiert sein.
    Das wissen auch die Finanzämter. Die werden nicht mit einer praxisfernen Auslegung den Cryptohandel zum Erliegen bringen können und dürfen.

    Zitat:
    “Ebenso sollten Gewinne aus einem günstigen Altcoin-Kursverlauf als Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gelten.”

    Ja sicher. Die Frage ist halt nur, was praxisgerecht ist.
    Sie wissen schon, dass viele der Altcoins überhaupt nicht gegen EUR gehandelt werden, ja?
    Und es gibt ja keinen festgelegten Referenzkurs für den Bitcoin gegen Euro, so dass es nict möglich ist, den genauen Wert eines Altcoins zum Moment des Kaufs und Verkaufs festzulegen. Das wäre ein reiner Schätzwert. Der EUR/BTC-Kurs auf bitcoin.de ist ja auch kein amtlich festgelegter Wechselkurs und die Altcoin-Börsen geben erst recht keinen BTC zu USD/EUR-Wer an, zumal man dort in den meisten Fällen überhaupt keine EUR/USD ein- bzw. auszahlen kann, sondern ausschließlich der BTC die Refernzwährung ist.

    Zitat:
    ” wer zum Beispiel durch Altcoins seinen Bitcoin-Einsatz verfünffacht hat – was durchaus nicht illusorisch ist – sollte dies schon irgendwie auch besteuern …”

    Richtig.
    Aber es bringt nichts, hier gleich mit Kanonen auf Spatzen zu schießen – wie es viele hierzulande ja leider immer wieder fordern. Die Kollateralschäden sind dann immer viel zu groß.
    Es wird sich im Laufe der Zeit schon eine zweckmäßige Abwicklung herauskristallisieren, sobald die Finanzämter sich öfter mit der Thematik befassen.

    Im Zweifel sollte man dem Finanzbeamten halt einfach den Sachverhalt erklären und dann auf Basis guter Zusammenarbeit eine einfache und gute (heißt: mit für beide Seiten möglichst wenig Aufwand verbundene) Lösung erarbeiten. Für mich wäre das eben, dass man erst den Wert zum Zeitpunkt des Rücktauschs in Euro oder bei der Ausgabe für eine Ware/Leistung als steuerlich relevante Einnahme angeben muß und adäquat dazu eben auch den Eurowert zum Zeitpunkt des Kaufs als Ausgabe gegenrechnet. Alles auf Jahresbasis gesehen. Damit ergibt sich am Ende eine Summe X, die dann zu versteuern ist, oder aber auch als Negativeinkommen vom restlichen Einkommen abgezogen werdenkann/darf, sollte man sich verspekuliert haben.

    Das man Verluste einfach so von anderem positiven Einkommen abziehen darf würde ich mal stark bezweifeln.
    Insbesondere wenn das positive Einkommen von einer anderen steuerlichen Einkommens-Art ist wie die Cryptocoin-Verluste.
    Da ist in den letzen Jahrzehnten rechtlich immer wieder weiter aufgerüstet worden, dass das nicht mehr möglich ist. Oder zumindest für so wenig verbleibende Fälle wie möglich.

    Für denkbar halte ich allenfalls, dass Du deine Verluste auf Folgejahre übertragen kannst und dann dort mit kommenden Gewinnen aus Cryptocoins verrechnen kannst.

    Hallo,
    die BaFin hat ja am 19.12.2013 unter dem Titel
    “Bitcoins: Aufsichtliche Bewertung und Risiken für Nutzer”
    die drängenden Fragen zur Behandlung von BTC beantwortet.

    Danach werden BTC rechtlich verbindlich als Finanzinstrumente gemäß § 1 Absatz 11 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) qualifiziert.
    Im § 1 Absatz 11 Satz 1 KWG steht, dass Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Zertifikate, die Aktien oder Aktien vergleichbare Anteile vertreten, als Finanzinstrumente im Sinne des KGW anzusehen sind.
    Wenn man nun im Umsatzsteuergesetz (UStG) nachliest, steht dort im § 4 Ziffer 8 e), dass die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, steuerfrei sind.

    Offensichtlich sind zum hohen Lied der MwSt noch nicht alle Strophen gesungen, wenn das BMF immer noch die Auffassung vertritt, dass MwSt anfällt.

    Es kann also nur jedem Miner geraten werden, entsprechende Rücklagen zu schaffen…

    Ich würde auch jedem Miner dazu raten, ein Gewerbe anzumelden, sobald er die Freigrenze für das “hobbymäßige” Dazuverdienen überschreitet. Denn die Tätigkeit ist ja auf nachhaltige Gewinnerzielung ausgelegt, kein rein privates Veräußerungsgeschäft und damit ist der Tatbestand eines Gewerbebetriebes grundsätzlich erfüllt, zumindest aber einer selbständigen Tätigkeit mit den dazugehörigen Pflichten wie Buchführung, entsprechender Steuererklärung etc. Hat auch den Vorteil, dass man Ausgaben für Hardware und Strom den Einnahmen gegenrechnen kann und damit seine Steuerpflicht mindert.

    “Tatbestand eines Gewerbebetriebes”

    Das tönt etwa so wie wenn jeder Gewerbetreibende von vornherein als Täter (Steuerhinterzieher?) behandelt wird. bis er seine Unschuld bewiesen hat.

    Ganz genau so ist es.

    “Tatbestand” ist einfach nur ein Wort, welches aussagt, dass eine bestimmte Situation eben einen bestimmten Tatbestand erfüllt, welcher Grundlage für notwendige Folgehandlungen ist. Und das ist nunmal das, was im Komnmentar bereit beschrieben ist.
    Lediglich wenn der Miner, welcher die Freigrenze überschreitet, seine Einnahmen nicht anmeldet, dann ist ein strafbarer Tatbestand eingetreten. Nämlich der der Steuerhinterziehung. Ob dieser Tatbestand geahndet wird – und, wenn ja, wie-, steht auf einem anderen Blatt.

    Wenn ich das so lese muss ich doch schmunzeln! Wie war das nochmal mit der deutschen Steuererklärung auf einem Bierdeckel?

    Für mich ist klar, wenn die Regulatoren und das Parlament den Bitcoin in Deutschland nicht zu Fall bringen, die Steuerbehörden schaffen’s problemlos.

    LOL!
    Super Kommentar. Aber man sollte die Hoffnung nie aufgeben …

    Zitat Christoph Bergmann:

    „Dabei greift vermutlich die Fifo-Methode: First in, first out. Der zuerst angeschaffte Bitcoin gilt als der zuerst verkaufte.“

    Vermutlich heißt, nix genaues weiß man nicht. Fifo-Methode stammt, glaube ich, aus der Materialwirtschaft zur Kalkulation von Warenbeständen, würde aber in diesem Fall zu einem Problem führen. Die Methode kollidiert mit der Steuerbefreiungsgrenze.

    Mal angenommen, ich hätte seit zwei Jahren 4000 Bitcoins bei Bitcoin.de unaufgeräumt rumliegen. Mit denen ist in der Zeit nachweislich nix passiert, kein Handel. Verkaufe ich welche von denen, ist der Gewinn steuerfrei. Klar. Jetzt habe ich aber bei MtGox noch 2 Bitcoins mit denen treibe ich regen Handel. Zugegeben, es waren auch mal ursprünglich 20. Dumm gelaufen, aber ich habe immer ordentlich ge- und verkauft.

    Fifo würde jetzt bedeuten, dass ich ständig meine steuerfreien Bitcoins von Bitcoin.de bei MtGox verballern und durch Nigelnagelneue ersetzen würde. Ich hätte dann nicht nur Kapital, sondern auch einen millionenschweren Steuervorteil verloren. Der Steuervorteil wäre auch dahin, wenn ich erfolgreich handele. Der Steuervorteil wäre in jedem Fall dahin. Das wäre dann ein lupenreines lebenslanges Handelsverbot für mich und ich glaube nicht, dass das zur verfassungsmäßig garantierten Gewerbefreiheit passt. Oder ich werde gezwungen, erst alle steuerfreien Bitcoin zu verkaufen, um Handeln zu können. Jeder der auch nur ein bisschen handelt, wäre quasi voll automatisch von der Steuerbefreiung befreit.

    Einzig Last in, first out kann das Problem zu lösen.

    Ich bedanke mich schon mal bei dem, der sich da schlau machen will.

    Wenn ich aus Unwissenheit den Steuervorteil verdattele, wäre die Strafe in diesem Fall: Bei jetzigem Sofortverkauf und einem Erlös von zwei Millionen Euro: Eine Million Euro Steuern.

    Zur Wiedererlangung der Steuerfreiheit wird ein einjähriges Handels und Veräußerungsverbot auferlegt. Was vorher verkauft wird, wird versteuert werden.

    Ganz schön harte Strafe für ein bisschen Traden mit ein paar Bitcoins.

    Einzig Last in, first out kann das Problem lösen. (SO ist richtig.)

    Das FiFo- Prinzip gilt für alle Arten Handelsgeschäfte, bei denen Multiple von nicht unterscheidbare Einheiten gehandelt werden und ist insofern eine Hilfsmethode, die die eigentlich vorgeschriebene diskrete Aufzeichnung von Handelsgeschäften ersetzt. Klassischerweise gilt dies im Handelsbereich für solche Güter wie Schüttgut (Tonnen Kohle, Kubikmeter Gas, etc.) und im Finanzbereich z.B. für den Aktienhandel. Denn wenn ich zu verschiedenen Zeitpunkten Siemensaktien gekauft habe, die alle im gleichen Depot in Girosammelverwahrung liegen, sind diese Aktien beim (Teil-)Verkauf nicht mehr unterscheidbar. Etwas anderes gilt übrigens, wenn ich die zu einem bestimmten Zeitpunkt erworbenen Aktien in separate Depots einbuche! Denn dann kann ich diskrete Käufe und Verkäufe buchen und dann gilt auch nicht FiFO.

    Entsprechendes gilt für bitcoins, wobei m.E. übersehen wird, dass im Gegensatz zu Aktien bitcoins sehr wohl unterscheidbar sind. Wie wir alle wissen, hat jedes bitcoin oder ein Teilchen eines bitcoins eine Lebenslinie, die in der Blockchain dokumentiert wird. Insofern kann man für jedes verkaufte bitcoin anhand der Blockchain sehr wohl feststellen, wann es exakt gekauft wurde. Dem unbenommen wird man aus Vereinfachungsgründen wohl bei FiFo bleiben.

    Damit beantwortet sich auch die Frage nach der steuerrechtlichen Infektion von Handelsbeständen. Wenn die bitcoins, die unterhalb der Spekufrist gehandelt werden, bei mtGox liegen und die bitcons, die steuerfrei bei bitcoin.de gebucht sind, dann sind die bitcoins per se unterscheidbar, so dass FiFo jeweils auf den einzelnen Handelsbstand angewendet werden darf.

    Disclaimer: mein Kommentar stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des § 2 RDG dar sondern nur eine persönliche Meinung.

    Zitat AZE “Wie wir alle wissen, hat jedes bitcoin oder ein Teilchen eines bitcoins eine Lebenslinie, die in der Blockchain dokumentiert wird. Insofern kann man für jedes verkaufte bitcoin anhand der Blockchain sehr wohl feststellen, wann es exakt gekauft wurde.”

    Upps. Woher will das Finanzamt wissen, wem welche Adresse gehört? Außerdem ist doch alles bei den Börsen dokumentiert, da kann Richter und Finanzamt doch alles einfach nachlesen.

    Zitat “Wie wir alle wissen, hat jedes bitcoin oder ein Teilchen eines bitcoins eine Lebenslinie, die in der Blockchain dokumentiert wird.”

    Nicht wirklich. Es ist ja möglich alle zu unterschiedlichen Zeitpunkten gekauften Bitcoins auf eine Adresse zu übertragen. Dann haben sie keine getrennte Identität mehr.

    Genau so ist es richtig beschrieben.

    Jeder Aktien/Wertpapierbesitzer der die Einführung der Abgeltungssteuer zum 1.1.2009 miterlebt hat, weiss, dass nach diesem Datum neu hinzu erworbene Wertpapiere einer Art von welchen man schon welche hat, sinnvollerweise in einem neuen zweiten Depot oder Unterdepot – zwecks eindeutiger Trennung und Unterscheidung vom Altbestand – einzubuchen und zu lagern sind.
    Damit man beim Verkauf dann wählen kann ob man Altbestand verkaufen will oder neu hinzugekauften Bestand der dann der Abgeltungssteuer unterliegt.

    Ähnlich verhält es sich dann wohl auch mit Cryptocoins.
    Alles was länger als ein Jahr in Besitz ist – und deshalb bei der Veräusserung in Euro steuerfrei bleibt – sollte auf einem separaten Depot/Account/Walletadresse liegen.
    Getrennt von jenem Bestand mit dem man kurzfristiges Trading betreibt und beim Verkauf in Euro zu versteuern wäre.

    Interssant ist übrigens auch noch zu wissen: Alles was nicht zu versteuern ist, braucht in der Steuererklärung auch erst gar nicht angegeben werden.

    Da blickt doch keiner mehr durch, bei den ganzen Bitcoin An und Verkäufen.

    Da braucht der Finanzbeamte ja ne Schulung in der Blockchain, um das nachzuvollziehen.

    Ist ja jetzt nicht so das man nur eine BTC Adresse und nur eine Börse hat, wo man BTC umsetzt.

    Und ich halte das nach der LIFO Methode, wenn ich unbedingt was in BTC kaufen muss, dann wird dieser BTC-Betrag direkt gekauft und umgehend weitergesendet zum Empfänger.
    Somit macht diser BTC Betrag ja keinen Gewinn.
    Ich nehm doch nicht meine hart verdienten BTC von vor 2 Jahren (1 BTC 6€) um meinen Gewinn zu mindern.
    Da wird lieber BTC nachgekauft.

    Ich bin ja für die Einfachheit, alles was an Auszahlung durch BTC auf das private Konto gelangt in der Steuererklärung angeben.

    Da muss aber noch mal der Artikel (oder neuer Beitrag) präzisiert werden, wie und in welcher Art und Weise das fürs Finanzamt dokumentiert werden soll.

    Das ist ja wie mit Al Capone wurde nie gefasst, aber das Finanzamt hat ihn zur Strecke gebracht.

    Kommt eine kleine Nachricht bezüglich Steuern und schon ist der kurs unten. Hallo merkt ihr nicht das es eine Verarschung ist. Wie soll man es denn nachvollziehen können? Nächste Woche schreibe ich auch ein Block
    Bundespräsident kauft Bitcoin ein, dann geht der Kurs wieder hoch. Das Problem ist Bitcoin miner und Trader lassen so von Nachrichten beeinflussen das ist unglaublich.

    Hinter Bitcoins steckt auch nichts anderes als News. Bitcoin wird hauptsächlich als spekulationsobjekt verwendet – und dadurch ist es stark von der Stimmung der Spekulanten abhängig. Gute Neuigkeiten heben die Stimmung, schlechte senken sie. Dies wirkt sich 1:1 auf den Preis aus. Was sollte Ihrer Meinung nach sonst den Bitcoin-Preis beeinflussen, wenn es nicht die News sind?

    Behavioural Finance eben ….

    Macht euch keine sorgen um das Geld :)))

    Frage? Worin bestand nochmal ein Vorteil von Bitcoin? War es nicht ein dezentrale Währung frei von Zwängen der Fiatbanken und ihre Söldner?
    Dieser Artikel weckt das Bedürfnis deutsche Bitcoinbörsen zu meiden.
    Ach ja Bitcoin.de ist ja bereits unter Kontrolle einer Fiatbank. Was kommt als nächstes. Der uneingeschränkte Datenaustausch der Händler mit der Bank. Und dann? Weitergabe der Daten an die Ämter ist ja bereits gesetzlich Verankert. Und dann? Kontrolle der Händler und wenn es nicht gefällt Zerschlagung.
    Die ursprünglich guten Absichten von Herrn F. und sein Team sind dann nicht mehr wichtig. Schade, oder?
    Ich verstehe ja das ihr diesen Artikel schreiben müsst, nur entwickelt sich nicht diese Börse zu Gunsten des Bitcoin sonder zu Gunsten der herrschenden Fiat-Systems. Anstatt den Käufern und Verkäufern zu sagen wie sie Schmerz und Angstfrei eine freie Währung tauschen können wird ihnen geraten sich ja schön brav nackt auszuziehen und keine Fragen zu stellen. Negative Entwicklung würde ich sagen. Schade.

    Nun ja mal beobachten. Wenn die Entwicklung so weiter geht sollte man sich entscheiden, ob man den dezentralen und unabhängigen Charakter des Bitcoin ausreizt, oder man lieber jetzt aussteigt und sich Nerven und Ärger spart. Es gibt auch noch andere Werte, z.B. Gold ist gerade sehr günstig. oder lieber doch beim Bitcoin bleiben und einfach eine andere Wechselstube probieren. Oder gar nicht Handeln und direkt am Fiatsystem vorbei direkt weltweit Werte in Bitcoin tauschen. Hin und her so wie er mal gedacht war , ne, ist. Egal für was ich mich entscheide. Ich weiß was der Bitcoin ist und ich weiß wer was gegen ihn hat. Aber habt keine Angst. Wenn keiner weiß wie viele Bitcoin ihr habt und was was ihr dafür an Fiat bekommen oder bezahlt habt, ist der Bitcoin frei. in jeder Form. oh Kontoauszüge auf Bitcoin .de in BTC und demnächst in Euro.
    Ich weiß nicht ob das alles so gut für den Handel hier ist. Ich weiß es nicht.

    Zitat:
    “Ich weiß nicht ob das alles so gut für den Handel hier ist. Ich weiß es nicht.”

    Das spielt überhaupt keine Rolle.
    An die Steuergesetze müssen sich z.B. auch Forextrader und sonstige Börsenhändler halten. Weder der Bitcoin, noch irgendeine Börse ist dazu da, Steuergesetze zu umgehen, sondern im Rahmen der bestehenden Gesellschaft Dinge zu vereinfachen. Das heißt aber nicht, dass man deshalb keine Steuern mehr zahlen soll/muß.

    Für mich stellt sich die Frage, wie man im Falle einer Prüfung nachweist, daß man die verkauften BTC tatsächlich länger als 12 Monate gehalten hat.

    – Reicht es den kompletten Tradingverlauf vorzulegen?
    Wenn der letzte Kauf länger als 12 Monate zurückliegt sollten doch keine Fragen mehr auftauchen?!

    nur wenn auch nie ein Bitcoin mit Gewinn verkauft wurde, wenn doch sind Steuern fällig.

    Das habe ich vor kurzem mit Bauchschmerzen erlernen müssen. Der Staat überlässt einem für bestimmt Zeit noch die Steuern, um damit weiter zu spekulieren. Aber eines Tages flattert der Steuerbescheid ins Haus. Sollte es da um viel Geld gehen, was ganz leicht passieren kann und man nicht bezahlen kann, droht Knast.

    Das Finanzamt wird einem auch nicht die Buchführung abnehmen. Ich kann mir vorstellen, dass die ganz einfach Kauf und Verkauf gegenrechnen. Der billigste Bitcoin wurde am teuersten verkauft, den zweit billigsten am zweitteuersten usw. damit ist das Finanzamt auf der sicheren Seite. Die Nachweispflicht, dass das nicht so ist, dürfte ganz sicher beim Steuerpflichtigen liegen.

    Wenn ich also “privat” Mine, und lass die Bitcoin’s länger als 12 Monate liegen und erst dann verkaufe, brauche ich keine Steuern zu bezahlen, auch wenn es z.B. “25 Bitcoin’s” sind, oder habe ich das falsch verstanden?

    Zitat: “Bei einer Haltedauer von mehr als 12 Monaten Steuerfrei”

    Selbstverständlich möchte ich die Bitcoin’s natürlich irgendwann verkaufen (die selbst generierten), aber ohne dafür Steuern zu bezahlen, wenn ich die Bitcoin’s z.B. 3-4 Jahre liegen lasse, und die irgendwann mal 10.000.- Euro das Stück wert sind, möchte ich nicht noch Steuern dafür bezahlen, dann bräuchte ich ja die ganze Angelegenheit gar nicht erst zu machen, und kann mir ein anderes “Hobby” suchen. Und das werden andere auch machen, dann wird nichts aus dem Bitcoin.

    Falls diese Möglichkeit nicht zutrifft, wie kann es ein kleiner privater Miner, der aber diese lächerlich kleine Summe von 256.- Euro Freibetrag übersteigt, ohne eine Steuer zu zahlen, seinem “Hobby” weiter nachgehen?

    Stell die vor du minst 40 Bticoins bei einenm Kurswert von 800 euro und sammelst diese an. Dann fällt der Bitcoin dauerhaft auf 60 euro und du verkaufst die Bitcoin dann.
    Angeblich sollst du dann die Steuer für die 800er geminten Bitcoins bezahlen -> was für ein Quark oder ?

    TIP : Bleib erst mal ruhig bis ernsthafte Fakten das sind.

    joh, ich denke, das könnte genau so passieren. Vorsicht Steuerfalle. Da würde ich doch sagen. Bitcoin sofort nach dem Minen verkaufen und wieder kaufen und 12 Monate halten. Sollte eigentlich funktionieren.

    Zitat:
    “Wenn ich also “privat” Mine, und lass die Bitcoin’s länger als 12 Monate liegen und erst dann verkaufe, brauche ich keine Steuern zu bezahlen, auch wenn es z.B. “25 Bitcoin’s” sind, oder habe ich das falsch verstanden? ”

    Minen ist ab der Freigrenze eine gewerbliche Tätigkeit, wodurch die Einnahmen aus deren Verkauf versteuert werden müssen, wenn die Freigrenze überschritten wird.
    Minen ist nicht Handeln. Lediglich der Gewinn aus gekauften und weiterverkauften Bitcoins zählt rein rechtlich zu den Einnahmen, die nach der 12-monatigen Haltefrist steuerfrei sind.

    Zitat:
    “Falls diese Möglichkeit nicht zutrifft, wie kann es ein kleiner privater Miner, der aber diese lächerlich kleine Summe von 256.- Euro Freibetrag übersteigt, ohne eine Steuer zu zahlen, seinem “Hobby” weiter nachgehen?”

    Gar nicht, denn dann ist es ja kein Hobby mehr, bzw. werden zu versteuernde Einnahmen erzielt. Die Steuerlast kann man mindern, indem man die Kosten für Strom, Hardware usw. gegenrechnet (mittels ordnungsgemäßer Einnahme-/Überschußrechnung und als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb in der Steuererklärung angibt).

    Irgendwie höre ich da den Amtsschimmel extrem laut wiehern ….

    Wie so oft ist da eben Kreativität gefragt!

    Hier ein solcher Vorschlag zur Güte:

    Du suchst Dir einen Guten Kumpel aus der Miner-Szene dem Du vertraust.
    Dem verkaufst Du deine 25 Bitcoins für EUR 2,- pro Stück.

    Nach zwei Wochen verkauft er Dir wieder 25 Bitcoins
    für sagen wir EUR 2,10.

    Damit beleibt Ihr weit unter der Freibetrags-Grenze des Verkaufserlöses für die geminten Coins. Die 25 nun “gekauften” Coins behälst Du dann 12 Monate und nach 12 Monaten sind die Kursgewinne steuerfrei.

    Wenn man einen 15000Euro-Wert für 100Euro verrammscht, dürfte das ein Fall für die Schenkungssteuer sein. Ich bin kein Steuerkundiger, aber sicher, dass Steuergesetze nicht von Deppen gemacht werden.

    Ich schlage vor, Du hebst zukünftig deine Füße hoch, wenn Du auf dem Bürgersteig läufst, der von meinen Steuern bezahlt worden ist.

    Hallo,
    ich bin mir fast sicher das jedes Finanzamt eine andere Antwort auch die gleiche Frage gibt und fast jeder Steuerberater hoffnungslos überfordert mit dem Thema ist. Da bin ich doch heilfroh das ich noch Bitcoinminer gekauft habe und absichtlich mit richtig fetten Verlust 2013 abgeschlossen habe. 2014 wird erst mal nichts mehr Verkauft !
    So hab ich mir das auch vorgestellt. eine total verwirrte Katatrophe so das nicht mal mehr ein Experte durchblickt und eine Ordnung wie Spagetthi im Mixer.

    überfordert. Ich habe jetzt gerade mit dem Sachbearbeiter, der für meine Steuererklärungen zuständig ist, telefoniert und nach den Nachweisvorraussetzungen für die Steuerbefreiung bei Bitcoinverkäufen gefragt.

    Antwort:”Was haben sie verkauft?”, “Bitcoins.”

    “Mmh,… ich habe noch nie in meinem Leben etwas von Bitcoins gehört.”

    Zitat:
    “eine total verwirrte Katatrophe so das nicht mal mehr ein Experte durchblickt und eine Ordnung wie Spagetthi im Mixer.”

    Das Dumme ist nur, dass man im Zweifel nachweispflichtig ist, und man ohne Nachweis geschätzt wird. Was so gut wie immer erheblich(!) teurer kommt.

    Wenn ich bitcoin verschenke z.B . an einen Neffen dann Fällen doch keine Steuern an ,oder?

    Es ist und bleibt ein Geschenk.
    Auch Autos etc. unterfallen der Schenkungssteuer. Und wenn der Bitcoin einen Wert hat, dann ist dieser eben auch der Steuerpflicht unterworfen.
    Leider vergessen diese Feinheiten viele, wenn sie nach höheren Erbschafts- und Schenkungssteuern schreien, bzw. gegen die Abschaffung derselben sind.

    Danke für diesen schönen Kommentar

    Soweit ich weiss sind Werte im Gegenwert von bis zu EUR 10000,- pro 10 Jahre steuerfrei. Darüber hinaus fällt Schenkungssteuer an.
    (Wäre es anders, müssten wohl auch ja alle Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke verteuer werden.)

    Aber meine Aussagen sind ohne Gewähr.

    Details dazu musst Du Dir selbst anlesen oder vom Steuerberater bestimmen lassen.

    Also ich “oute” mich hier mal…ich arbeite in einem örtl. Finanzamt und auch unter Kollegen ist das Thema Bitcoin in internen Verfügungen etc. schon nicht unbekannt.

    Grundsätzlich gilt:
    Egal ob BTC oder alternativen…§ 23 ESTG für Private Veräußerungsgeschäfte gilt immer bei allen Gütern (ob materiell oder nicht)…d.h. mind. 1 Jahr müssen die Coins bei euch liegen….wie schon richtig geschrieben… die so genannte “Spekulationssteuer” hat euren individuellen EST-Steuersatz…Ich würde Screenshots oder Kontoauszüge anerkennen…Klar kann man hier auch bissel tricksen oder was verheimlichen…. wir als Finanzamt gucken uns ja auch kein Blockchain oderso an… aber wir können eure Kontoauszüge etc. sehen oder mit Verfügung selbst anschauen…

    Für Schüler, Studenten oder mit Niedrigeinkommen:
    In Deutschland gilt in 2013 ein Grundfreibetrag von 8.140 €…. Der Gesamtbetrag der Einkünfte (Alle Einnahmen – Rente, Lohn, Vermietung, Gewerbe) inkl. die privaten Veräußerungsgeschäfte kommen in einen “Pott”… abzüglich Sonderausgaben, zumutbare außergewöhnliche Belastungen, Vorsorge (Höchstbetrag beachten) etc. ergibt dann das ZVE (Zu versteuernde Einkommen)…. wenn das alles unter 8.140 € liegt, dann ist eure Einkommensteuer sowieso 0.

    Wichtig ist aber: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht… und mit Banken etc. sind wir durch Abrufersuchen etc. schon theoretisch in der Möglichkeit einiges herauszufinden…. der Abfluss und der Zufluss der Coins erfolgt ja meist am Ende auf euer Konto etc…

    Einerseits müssen solche Maßnahmen auch im Verhältnis stehen… bei Kleinbeträgen machen wir keine Durchsuchung etc…. Aber ich rate zur Angabe…

    Ggf. einfach ein Kleingewerbe anmelden… als Handel und Dinge wie die Miner als Betriebsausgabe absetzen / ggf. bei über 410€ abschreiben…. Da kann man sich schon seinen Gewinn einwandfrei rechtlich schön rechnen…

    Und wegen der Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer: Da sag ich nur Vorsicht….als Unternehmer ohne Kleinunternehmerregelung §19 (1) USTG, kann auch 19% UST fällig werden. Wegen Vorsteuerabzug kann man auch bei richtiger Einkaufsrechnung drüber nach denken etc… das sprengt aber hier den Rahmen…

    Einfach mal beim Steuerberater / Finanzamt nachfragen…da gibt es auch Servicestellen / Hotlines….

    Bitcoin wird langsam kaputtgemacht.

    1. verifizierung (für den kauf einer anonymen währung)

    2. steuern zahlen (für den handel einer anonymen währung)

    3. was kommt wohl als nächstes…? (NSA bau supercomputer um jeglche cryptografie zu knacken)

    Tja, er kommt halt langsam aber sicher im richtigen Leben an.
    Und das wollen wir doch alle, damit man ihn überall einsetzen kann und auch der Wert weiter steigt, oder?
    Man kann halt nunmal nicht alles haben.

    Wenn die Fortschritte in der Computertechnik die nächsten 50 Jahren so weiter gehen, wie in den vergangenen 30, sollte man besser davon ausgehen. Vielleicht wird aber bis dahin auch eine Verschlüsselung erfunden, die die alte und eine neue beherrscht, die weitere 100Jahre sicher ist. Es würde dann vielleicht genügen, seine Bitcoins einmal zu transfeieren und sie wären wieder sicher. Hase und Igel lassen grüßen.

    Ich bin mir sicher, die NSA kann das heute bereits!

    Schliesslich haben sie seit dem 11.9.2001 – womit das ja gerne
    alles legitimiert wird – genug Zeit gehabt dementsprechend aufzurüsten….

    Wie ist es wenn ich verlust gemacht habe?

    zB für 800 eingekauft und am Ende des Jahres 2013 waren sie nur 550.- wert?

    Krieg ich dann Geld vom Staat? Schliesslich habe ich ja rund 40’000.- verlust gemacht.

    Nein, Du kriegst nichts raus.

    Aber Du kannst Deine Verluste in der Steuererklärung deklarieren per Antrag mit der Steuererklärung ins Folgejahr übertragen lassen.
    Solltest Du im Folgejahr gewinn machen, dann kannst Du deine Altverlust damit verrechnen.
    Das kannst Du Jahr für Jahr wiederholen. Eben solange Du Verlust-/Vor- bzw. Überträge hast.

    Alle Aussagen sind aber ohne Gewähr! Ich bin kein Steuerberater!

    mein Steuerberater sagt: Es kann nicht sein, dass ich, dadurch dass ich kurzfristig im Internet einen Bitcoin kaufe, zum Essen gehe, damit bezahle, den Rest im Internet wieder verkaufe, eine Steuerschuld von aktuell 300Euro erzeuge, nur weil ich bereits steuerfreie Bitcoins besitze.

    Genau das würde aber passieren, wenn man nach den FiFo-Methode verfährt.

    Ein weiterer Punkt wäre der unglaubliche buchhalterische Aufwand, auf diese Art einen Gewinn zu ermitteln. Ich müsste eine Buchführung anlegen, die es erlaubt für jeden Satoshi den exakten Kaufzeitpunkt, Kurs, Handelsplatz und Verweise auf Dokumente zu ermitteln.

    Selbst wenn ich solche Bücher hätte. Es würde Wochen dauern für jedem Bitcoincent den Wert zu ermitteln. Und das ist der Knackpunkt. Wenn ich wochenlang brauche, um alles korrekt zu dokumentieren, bräuchten auch Finanzbeamte wochenlang zum Kontrollieren. Wenn nur ein paar tausend solcher Steuererklärungen zu prüfen wären, könnte das Finanzamt zu machen.

    Der alles entscheidende Punkt ist nun der: Für Privatleute gibt es überhaupt gar keine Buchführungspflicht, eigentlich nie.

    Als erste werde ich die Sache nach LiFo-Methode behandeln. Last in, First out. Dann wird meine Stererklärung so aussehen:

    Ich nehme meine Kontoauszüge aller Banken, die irgend etwas mit Bitcoinbewegungen zu tun haben. Verrechne alle Ein- und Ausgänge der Bitcoingeschäfte miteinander. Simple Einnahme-Überschussrechnung. 2013 habe ich deutlich mehr ausgegeben, als eingenommen. Steuerlich kein Thema. Geld ausgeben ist steuerfrei, solange keine Mehrwertsteuer fällig wird. Der Erwerb von Bitcoins ist derzeit definitiv mehrwertsteuerfrei. Den Kauf der Bitcoins werde ich dennoch dem Finanzamt auf einem amtlichen Formular mitteilen. Dann müssen sie sich damit beschäftigen. Das Minus hat natürlich überhaupt keine steuerlichen Auswirkungen auf das jetzige Einkommen oder zukünftige Gewinne aus Bitcoinverkäufen. Egal, Hauptsache das Finanzamt kommt in die Gänge. Im Steuerbescheid 2013 werden meine Bitcoins noch kein Thema sein.

    Aber 2014. Dieses Jahr werde ich die ersten Bitcoin über ein Jahr besessen haben und dann werde ich natürlich auch Gewinne realisieren. Nach der Einahme-Überschussrechnung habe ich dann hoffentlich ordentlich was zu versteuern. Den Nachweis, dass ich Bitcoins über ein Jahr besessen habe, führe ich mit dem Kontoauszug von Bitcoin.de. Ich kucke, wann ich das letzte mal alles verkauft habe. Dann gehe ich Tag für Tag in Richtung Heute vor und suche im folgende Jahr den Tag, an dem ich am wenigsten Bitcoins gehabt habe. Diese Bitcoins sind meine steuerfreien, die ich ab dem selben Datum ein Jahr später, als das Konto das letzte mal auf Null war, steuerfrei verkaufen kann. Besser vielleicht erst ein Tag später verkaufen, so dass das Jahr auch garantiert rum ist.

    Für die steuerfreien Bitcoins führe ich ein Konto mit Datum. Auf dieses Konto kommen dann die weiteren steuerfreien Bitcoins, die im Laufe der Zeit dazu kommen und die verkauften werden natürlich abgebucht. Mit dem Bitcoin.de-Kontoauszug und meinem SteuFreiBitcoin-Konto kann ich schauen, aha, nächste Woche Mittwoch kann ich wieder drei Bitcoins steuerfrei verkaufen, oder auch nicht.

    Mit diesem Konto und der Einnahme- Überschussrechnung aus meinen Bankkontoauszügen werde ich die Steuererklärung einreichen, die dann hoffentlich auf einen Sachbearbeiter trifft, der “Bitcoin” wenigstens schon mal gehört hat. Mein Sachbearbeiter ist seit heute vorgewarnt. Von Furzcoins und Mining habe ich vorsichtshalber gar nix gesagt, ich hatte ernste Bedenken, der kündigt sonst.

    Ist noch die Frage zu klären, wie sich der Kauf meines Ferraris am Ende des Jahres steuerlich bemerkbar machen wird, wenn ich ihn mit Bitcoins bezahlen werde. Ganz einfach. Die Bitcoinzahlung wird ja auf dem Bitcoin.de Konto als Abgang geführt. Habe ich nicht genügend steuerfreie Bitcoin, wird das mehr halt automatisch aus zu versteuernden Bitcoins beglichen. Dabei dürfte der gleiche Tageskurs als Grundlage dienen, den der Ferrarihändler auch nimmt, um die Mehrwertsteuer zu berechnen. Die Höhe des Tageskurses zu dokumentieren, dürfte keinesfalls schaden. Haben beide Geschäftpartner – vertraglich vereinbart natürlich – den gleichen Kurs als Berechnungsgrundlage ist das Geschäft aus steuerlicher Sicht völlig kursneutral und dürfte so bei Finanzamt durch gehen.

    Das kann ich natürlich nicht garantieren, ich bin weder Jurist noch Steuerberater. Garantieren kann ich nur, dass euer Sachbearbeiter beim Finanzamt auch noch NIE etwas von Bitcoin gehört haben wird.

    Naja, man kann es auch kompliziert machen….

    Ich würde einfach verschieden Konten/Accounts/Wallets für langfristig (>12Monate) zu haltende Bitcoins und kurzfristig für Zahlungsvorgänge/Trading verwendete Bitcoins verwenden.

    Es ist doch ein Kreuz mit der Realität. Ich war mit meiner Steuererklärung beim Steuerberater. Der sagt. Der Sachbearbeiter beim Finanzamt hat einen Chef. Ich hatte es schon fast vermutet. Ein Herr Schäuble. Sag mir nix. Der sieht die Sache mit FiFo und LiFo anders, für ihn ist das kein Problem. Da macht ihn unbekannterweise nicht gerade sympathisch, den Herrn Schäuble.

    Watt soll’s? Bin ich halt keine Privatperson mehr, sondern ein Aktienhändler. Klingt wie eine Krankheit, wenn ich ehrlich bin. Zum Glück bin ich schon immer viel mehr ein Bitcoinsparer gewesen.

    Ja, die Buchführung. Die Vorstellung da kommt jetzt einer, drückt dir Papier und Bleistift in die Hand und sagt. Alles aufschreiben. Eine Million Trades vom ganzen Jahr. Na und? Los. Alles aufschreiben, Aktienhändler machen das so. Wenn was fehlt? Gibt es keinen Orden, sondern eine Rechnung. In Euro. Wie viel? Keine Ahnung, das wird geschätzt und gleich vom Girokonto abgebucht.

    Da können die Knie schon weich werden. Da denkt man doch gleich an wer weis was. Ich glaube, ich erstatte Selbstanzeige. Schuldig! Im Sinne des Aktiengesetzes. Uli, rück’ ein bisschen, Neuzugang.

    Da vergeht eimem wirklich alles, das Traden und auch das Minen.
    Ich denk es will ja jeder seine Steuern bezahlen wenn es einfach und durchschaubar bleit.
    Hat irgeiner seine 200000 Altcointrades auf einer z.B. mehrfach abrtürzenden und Datenverlierenden Tradeplattform auf das genaueste Dokumentiert, ich glaube nicht. 99 Prozent blicken doch hier nicht voll durch und laufen gefahr im Knast zu landen mit ihrer unwissenheit.
    Das sind ja nur noch dunkelschwarze Nachrichten.

    Das gibt erst mal eine hübschen Bitcoincrash im Januar.

    Geh ich richtig, dass der zu versteuernde Gewinn einfach die Summer der Verkäufe minus der Summe der Kaufe ist, die ich im Kalenderjahr 2013 getätigt habe?

    Exakt! Das dürfte die einzige praktikable Methode sein, mit der sich einfach, nachvollziehbar, buchführungsfrei, von jedem der die Grundrechenarten beherrscht, Gewinn und Verlust ermitteln lässt. Alles andere ist schlicht realitätsfern.

    Dem Staat ist es durch die Verfassung verboten, durch Auflagen seine Bürger vor der Inanspruchnahme seiner Grundrechte zu hindern. Ganz oben auf der Liste solcher unzulässigen Auflagen ist eine Buchführungspflicht für Privatpersonen. Besteht Buchführungspflicht, besteht die immer für die anderen, nie für die Privatperson. So bei einem Bankkonto, beim Arbeitgeber oder einer Bitcoinbörse. Privatpersonen müssen bestenfalls das aufbewahren, was sie zugeschickt bekommen, Stichwort Rentenversicherung. Der Profi muss die Bücher führen, keinesfalls der völlig Ahnungslose.

    Die in diesem Artikel geforderte Buchführung ist extrem anspruchsvoll, aufwendig und dürfte sogar gelernte Buchhalter fordern. Der Aufwand, der diese Buchführung erfordert, entspricht dem einer kleinen Firma, selbst wenn man nur ganz moderat ein paar Bitcoins an zwei verschiedenen Börsen handelt und hin und wieder mit Bitcoins bezahlt. Privatpersonen eine solche Buchführung auferlegen zu wollen, wäre schlicht und ergreifend illegal. Deswegen gibt es sie auch nicht.

    Für den Nachweis der steuerfreien 12-Monate-Bitcoins kommt man allerdings um eine Minibuchführung nicht herum. Da geht es ja auch nicht um Bürgerechte, sondern darum dass ich den Besitz von steuerfreien Bitcoins nachweisen muss und nicht das Finanzamt, dass ich keine habe. Der Nachweis ist anhand des Kontoauszuges meines Bitcoin.de-Accounds sehr leicht zu führen, dauert nur zwei Minuten. Lagere ich meine Coins auf meinem PC oder im Garten vergrabenen Speicherkarten, wird der Nachweis schwieriger.

    Völlig absurd ist übrigens die Annahme, dass das Tauschen von privatem Geld untereinander wie Bitcoins in Litecoins wäre steuerpflichtig. Das interessiert das Finanzamt genau so viel wie das Tauschen von Quartettkarte, nämlich überhaupt nicht. Es gibt schon hunderte Kryptowährungen mit beeindruckenden Zuwachsraten. DataBecker plant sicher schon ihre Serie „Mein Haus“, „Mein Garten“, „Meine Handschrift“ durch „Meine Währung“ zu erweitern. Dann hat bald jeder seine eigene Kryptowährung. Ich hab schon eine: Den Furzcoin – das letzte laue Lüftchen am Ende der Kryptowelle.

    Das Finanzamt interessiert sich ausschließlich dafür, wenn egal was zu einem Gewinn in Euros gemacht wird, ausschließlich! Wenn ich einem Sachbearbeiter eine Rechnung vorlege, in der ich nachweise, dass der Tausch von 0,0000000062Furzcoin in 5,2635x10hoch12 Ritzelfitzel meinen Gewinn um 0,3342 Euro schmälert, macht der gleich einen Platz in der Klapse für mich klar. Da ich dann auch noch gleich dreitausend solcher Berechnungen vorgelegt hätte, käme ich vermutlich nie mehr raus.

    Um meiner Steuerpflicht nachzukommen, werde ich anhand der Bankkontoauszüge eine Tabelle aller Bitcoin-Vorgänge anlegen. Einmal für die Überweisungen mit Datum, Kontoauszugnummer, der ID des Trades und dem Betrag natürlich. Das gleiche für die Zahlungseingänge. Strich drunter, verrechnen. Bei Miesen ist wuscht, bräuchte ich dem Finanzamt nicht mal mitteilen. Gewinne natürlich schon und zwar peinlich genau. Netterweise erkläre ich dem Finanzamt noch schriftlich, dass es jederzeit die Kontoauszüge einsehen kann. Ist zwar unnötig, da das Finanzamt ohnehin das Recht hat, selbige zur Prüfung meiner Angaben jederzeit einzusehen. So was kommt aber immer gut an.

    Mit dieser Einnahme-Überschussrechnung sind dann alle Kurs- und Handelsgewinne erklärt. Den Finanzbeamte, der es gerne komplizierter hätte, möchte ich mal sehen.

    Es bleiben noch die Bitcoins, mit denen ich bezahlt habe, zu erklären. Auf meinem Bitcoin.de-Kontoauszug stehen die Abgänge von Bitcoins. Diese Abgänge sind vorerst, natürlich zum niedrigsten (!) Tageskurs, voll steuerpflichtig. Es sei denn, ich weise nach, dass die Bitcoins aus meinem Steuerfrei-12-Monate-Bitcoins-Bestand waren und dort auch abgebucht wurden, oder dass ich Bitcoins nur z.B. auf meinen Rechner transferiert habe und noch besitze. Was ist mit Bitcoins, die mir einer gibt? Nix. Die werden versteuert, wenn ich sie ausgebe oder verkaufe.

    Damit ist meine Steuererklärung fertig.

    Ich weise noch mal darauf hin, dass ich weder Jurist noch Steuerberater bin, dies keine Rechtsberatung darstellt, sondern ich lediglich schildere, was ich tun werde.

    Das gilt solange es sich um steuerpflichtige Cryptocoin-Transaktionen handelt.

    Also jene welche mit Cryptocoins getätigt werden die man weniger als 12Monate inne hat.

    Bitcoin Investing A Smart Long Term Move In 2018

    In this article, we’ll talk about Investing in bitcoin, and if it’s a smart play or not. There’s a few factors at play other than the price of bitcoin that you should be aware of before making your decision. We’ll also cover a few ways to invest in the digital currency.

    Bitcoin has been one of the most amazing currencies to watch in the history of mankind. First of all, the value of Bitcoin is only as strong as the trust that the Bitcoin community places in it, which means it holds an intrinsic value and not a real value such as gold, silver or land. Those commodities will always hold value, and can be traded no matter what happens in the world. If someone were to pull the plug on our power grid, bitcoin would literally become absolutely worthless in an instant. So would paper currencies however, so their existence has actually provided precedence for the creation of the new digital currency. So while the faith we maintain as a society in our technological advancement grows, it also paves the way for this new phenomenon of Bitcoins and all other alt-coins. The value of a single bitcoin rose quickly in 2013 to a record $1200 per bitcoin. This was mainly due to a large number of quick profit opportunists jumping on the new gold rush. It’s value has since fallen to less than half of it’s high, while the world still tries to figure out what exactly is bitcoin, and how it will become useful to the general public. However the speed at which the currency is being adopted by huge corporations is staggering. Some of the companies accepting bitcoin include:

    • Amazon
    • Subway
    • Victorias Secret
    • Fiverr
    • Zappos
    • Tesla Motors
    • Home Depot
    • Sears
    • Kmart
    • Expedia

    This coin is simply not going away anytime soon. The true value of the coin is still yet to be seen. Until the entire world understands how the coin works, and what it really is useful for, we won’t know what a bitcoin will be worth in a stable manner. Should You Invest In Bitcoin? That’s a decision you’ll have to make on your own, but what you should consider are the fact that Bitcoin still remains one of the most watched and speculated currencies of all time. Here are a few very interesting fact regarding bitcoin, and something to think about when pondering if this coin will rise to astronomic heights, or shrivel and fade away.

    • It’s had it’s fair share major setbacks such as the Silk Road scandal, Mt Gox collapsing, which was one of the worlds biggest Bitcoin Exchanges, and a host of other problems. Yet it remains a new method of payment solution for a quickly growing number of large companies around the world.
    • There are only so many Bitcoins available in the world. We cannot create more bitcoins, like we do with money, which only services to deflate the actual value of paper currencies. Once all the Bitcoins are released into the systems, they will actually go UP in value do to supply and demand. If bitcoin is adopted on a mass scale, it’s value WILL in fact go up. Just how much no one knows.
    • Bitcoins work as a payment solution like Paypal, Payza or those types of sites. It eliminates the need for the typical banking transaction fees associated with large volume transfers of money. With Bitcoin, any two parties can do business without borders, and without fees. The general public still doesn’t understand this fact.
    • Bitcoin is now processing more transactions than Paypal, and is less than 1/10th of it’s age.

    Deciding on whether to invest in Bitcoins or not, should not be based on it’s USD-Bitcoin pricing valuation at the moment. That number is no where near it’s real mark. Research Bitcoin, what it is used for, what it would do for society, and if you believe it’s going to be adopted, then invest in it. Never purchase what you cannot afford to lose, and don’t take more risk than you are comfortable with. Decide how you want to invest in bitcoin as there are many ways to acquire it. You can buy bitcoin, and ride it’s price value then sell it. Many currency traders use Bitcoin Bots to handle their trades for them automatically. You can buy a select amount of coins, and hold onto them. You can try your hand at mining bitcoins and generate them that way. No matter what you do, Bitcoin is sure a fun and interesting thing to watch! We hope you like this information and come back to visits soon. Please leave your comments below!

    Bitcoins richtig versteuern

    Unternehmer können Waren und Dienstleistungen in Bitcoins bezahlen oder verkaufen. Anleger erzielen steuerpflichtige Gewinne oder Verluste aus dem Handel mit Bitcoins. Die Steuerregeln sind für alle Kryptowährungen wie Bitcoin (BTC), Ripple (XRP), Ethereum (ETH), Bitcoin Cash (BCH), Cardano (ADS), Litecoin (LTC) oder Iota (MIOTA) gleich. In diesem Artikel lesen Sie:

    • wie Unternehmer und Freiberufler ihre Zahlungen mit Bitcoins verbuchen,
    • wie Kapitalanleger ihre Gewinne richtig berechnen,
    • wie sie Verluste Steuern mindernd verrechnen und
    • wie sie ihre Geschäfte mit Bitcoins beim Finanzamt angeben.

    Hintergrund: Bitcoin sind eine rein digitale Währung, die übers Internet gehandelt wird. Mit ihr können Sie alle Waren und Dienstleistungen bezahlen - also nicht nur im Internet, sondern auch in realen Geschäften. Vorausgesetzt, der Handelspartner nimmt sie an. Sie können Ihre Bitcoins an gemeinnützige Vereine spenden oder als Internetwährung wie Aktien oder "normale" Währungen auf verschiedenen Internetplattformen handeln und gegen Euro oder Dollar tauschen.

    Nachtrag/Fun-Fact 2018: Die nachfolgenden Rechenbeispiele sind auch nach vielen Jahren immer noch rechtlich aktuell. Geändert hat sich nur der Kurswert der Bitcoins - in mancher Rechnung um mehr das Hundertfache.

    Wie betriebliche Bitcoin-Transaktionenen steuerlich behandelt werden

    Für das Finanzamt ist eine Kryptowährung wie Bitcoins das Gleiche wie eine ausländische Währung. Daher gilt der Umrechnungskurs zwischen Euro und Bitcoin am Tag der Transaktion. Wenn Sie als Selbstständige(r) mit Bitcoins bezahlen oder diese Währung als Zahlungsmittel annehmen, heißt das: Rechnen Sie den Betrag in Euro um, um die Höhe Ihrer Betriebseinnahme oder Betriebsausgabe zu ermitteln. Drucken Sie den aktuellen Umrechnungskurs aus und heften diesen an Ihre Kopie der Ausgangs- oder Eingangsrechnung.

    Beispiel 1: Max Clever betreibt einen Internetshop und ist begeistert von neuen Technologien. Deshalb bietet er als Zahlungsmittel auch Bitcoins an. Er verkauft am 29. Mai 2013 einen Tablet-PC für 3 Bitcoins an einen Kunden.

    Um alles richtig zu machen, muss Clever am 29. Mai 2013, also am Tag, an dem er den Tablet-PC verkauft hat, den aktuellen Wert der Bitcoins ermitteln. Er besucht die Internetseite www.bitcoin.de, wo der aktuelle Umrechnungskurs steht. Clever entnimmt den Umrechnungskurs von 96,40 Euro pro Bitcoin und druckt diesen für seine Buchführung aus. Er wendet diesen Umrechnungskurs auf seine verkaufte Ware an:

    Rechnung 1:

    Das Gleiche gilt, wenn Sie Waren für Ihr Unternehmen einkaufen und mit der Interwährung Bitcoins bezahlen wollen. Rechnen Sie Ihren Warenwert mit dem aktuellen Umrechnungskurs der Bitcoins zum Zeitpunkt des Einkaufs in Euro um. So erhalten Sie den Betrag, den Sie als Betriebsausgabe in Ihrer Gewinnermittlung geltend machen.

    Beachten Sie: Sind Sie vorsteuerberechtigt, dann benötigen Sie für den Vorsteueranspruch eine Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer. Daher sollten Sie unbedingt eine Rechnung verlangen, die in Euro ausgestellt ist.

    Wie der private Bitcoin-Handel besteuert wird

    Der Kauf und spätere Verkauf von Bitcoin und allen anderen Währungen außer Euro stellt ein privates Veräußerungsgeschäft dar (§ 23 EStG), für das eine so genannte Spekulationsfrist gilt. Nach Ablauf dieser Haltefrist ist ein etwaiger Verkaufsgewinn steuerfrei. Normalerweise beträgt bei Fremdwährungen die Spekulationsfrist 1 Jahr. Falls Sie allerdings innerhalb dieses ersten Jahres Zinsen für Ihre gehaltenen Bitcoins bekommen, verlängert sich die Spekulationsfrist auf 10 Jahre. (Die Zinsen selbst unterliegen der Abgeltungsteuer.)

    Kurzum: Etwaige Gewinne sind steuerpflichtig, wenn Sie die Währung kürzer als ein Jahr halten. Entscheidend sind die Zeitpunkte des Kaufs und des Verkaufs Ihrer Bitcoins. Liegen zwischen dem Kauf und dem Verkauf weniger als ein Jahr, müssen Sie die Spekulationsgewinne in der Einkommensteuererklärung auf der Anlage SO angeben. Liegt mehr als ein Jahr zwischen dem Kauf und dem Verkauf, wird der Handel nicht besteuert.

    Beispiel 2: Am 2. Januar 2010 hat Gerda Geduldig 10 Bitcoins für 5.000 Euro gekauft. Am 24. Mai 2011 verkaufte sie die Bitcoins für 9.400 Euro.

    Ergebnis 2: Geduldigs Gewinn in Höhe von 4.400 Euro unterliegt nicht der Einkommensteuer, da die Spekulationsfrist von einem Jahr abgelaufen ist.

    Beispiel 3: Auch Heinz Hektik hat am 2. Januar 2010 Bitcoins gekauft, ebenfalls 10 Stück für 5.000 Euro. Am 15. Oktober 2010 geht Hektiks Auto kaputt. Er verkauft seine Bitcoins für 7.500 Euro, um die Reparatur zu bezahlen.

    Ergebnis 3: Heinz Hektiks Gewinn in Höhe von 2.500 Euro ist als privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Einkommensteuergesetz steuerpflichtig. Er muss den Gewinn in seiner Einkommensteuererklärung auf der Anlage SO angeben und mit seinem individuellen Steuersatz versteuern.

    Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte

    Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aller Veräußerungen im Kalenderjahr weniger als 600 Euro beträgt. Es handelt sich um eine so genannte Freigrenze: Liegt der Gesamtgewinn über 600 Euro, ist er komplett steuerpflichtig. Erzielen Sie also einen Veräußerungsgewinn von 650 Euro, müssen Sie nicht etwa 650 Euro - 600 Euro = 50 Euro versteuern, sondern die gesamten 650 Euro.

    Bitcoins werden in der Fifo-Reihenfolge verkauft

    Ein häufiger Fall ist, dass Sie Bitcoins kaufen und zu einem späteren Zeitpunkt weitere Bitcoins hinzukaufen. Wenn Sie einen Teil dieser Währung verkaufen, stellt sich also die Frage, ob für die Spekulationsfrist und die Besteuerung der Zeitpunkt des ersten oder des zweiten Kaufs betrachtet wird. Für diesen Fall ist nach dem First-in-First-out-Verfahren vorzugehen, kurz: "Fifo". Was Sie zuerst gekauft haben, wird auch zuerst verkauft.

    Beispiel: Am 1. Februar 2012 kaufen Sie 10 Bitcoins für 5.000 Euro. Am 25. März 2012 kaufen Sie weitere 10 Bitcoins für 5.500 Euro. Am 28. Mai 2012 verkaufen Sie insgesamt 15 Bitcoins und erzielen einen Verkaufspreis von 9.000 Euro.

    Bitcoin: Virtuelle Währung, reale Steuern

    Neben dem Euro und dem Dollar gibt es noch rund 160 weitere Währungen weltweit. Während Sie diese Gelder als Münzen oder Scheine in die Hand nehmen können, hat das Internet in den letzten Jahren aber eine ganze Reihe zusätzlicher, sogenannter Pseudo- oder Kryptowährungen geschaffen. Ihr Vorteil: Transaktionen im Internet werden damit blitzschnell abgewickelt. Banken, Kreditkartenunternehmen und Zahlungsdienstleister wie Paypal werden überflüssig. Das ist nicht alles: Würde eine Kryptowährung den Euro und den Dollar als Zahlungsmittel ablösen, würden Regierungen die Kontrolle über das Geld verlieren. Was das für Folgen hätte, ist schlicht nicht abzusehen. Die vielleicht bekannteste dieser Kryptowährungen ist Bitcoin.

    Was sind BitCoins?

    Vereinfacht gesagt sind Bitcoins digitale Münzen, die über das Internet versendet werden können. Bitcoin ist übrigens nur eine von mittlerweile über 100 virtuellen Währungen. Sie gilt als „Mutter der Kryptowährungen“.

    Mit Hilfe kryptographischer Techniken wird sichergestellt, dass nur der Eigentümer der Bitcoins Transaktionen vornehmen kann und die Geldeinheiten nicht mehrfach ausgegeben werden können. Bitcoins kommen ohne zentrale Verwaltungsinstanz wie Banken aus und erlauben so anonyme Zahlungen, ähnlich dem Bargeld.

    Mittlerweile haben sich sogar die deutsche Finanzmarktaufsichtsbehörde, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Bitcoins beschäftigt. Höchste Zeit also, die Sache steuerlich zu betrachten.

    Bitcoins aus staatlicher Sicht

    Laut BaFin handelt es sich bei Bitcoins um „Rechnungseinheiten“. Rechnungseinheiten sind keine gesetzlichen Zahlungsmittel, dienen aber beispielsweise als Kursbasis bei der Abwicklung von Forderungen zwischen Partnern mit verschiedenen Währungen. Als bekanntes Beispiel dient der ECU, der Vorgänger des Euro .

    Das BMF hat sich der BaFin angeschlossen. Dabei hat es klargestellt, dass Bitcoins weder E-Geld wie Zentralbankgeld oder Buchgeld der Geschäftsbanken noch gesetzliches Zahlungsmittel sind. Die Deutsche Bundesbank sieht Bitcoins als ein »hoch spekulatives Finanzinstrument«.

    Nutzung der Bitcoins

    Bitcoins können gegen Währungen getauscht, gespeichert oder – wie Bargeld – als Zahlmittel zum Beispiel bei WordPress, lieferservice.de oder als Spende bei Wikileaks oder dem Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Berlin eingesetzt werden.

    Es gibt verschiedene Wege, um Bitcoins zu erhalten. Eine Möglichkeit ist, Waren und Dienstleistungen zu verkaufen und dafür die Zahlung von Bitcoins zu akzeptieren. Eine Alternative ist der Kauf von Bitcoins auf einem Bitcoin Marktplatz .

    Zudem können Bitcoins durch das sogenannte Mining (= Schürfen) verdient werden. Mining nennt sich ein Prozess, mit dem neue Bitcoins entstehen. Dabei muss der Rechner des Anwenders eine schwierige mathematische Gleichung lösen.

    Steuerliche Betrachtung

    Die Antwort auf die Frage nach der Steuerpflicht lautet klassischerweise „Es kommt darauf an„ . Von Interesse sind vor allem das Bitcoin-Mining und der Erwerb von Bitcoins als Kapitalanlage. Der Kurs ist extrem empfindlich und kann auch an einzelnen Tagen erheblich schwanken.

    Gewinne durch das Mining

    Was passiert, wenn durch die Erzeugung von Bitcoins, das Mining, Gewinne erzielt werden? Es handelt sich dabei ganz klar um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nach der Definition werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, wenn jemand einer Betätigung

    • selbstständig
    • nachhaltig und
    • mit Gewinnerzielungsabsicht nachgeht.
    • Zudem muss sich diese Person am wirtschaftlichen Verkehr beteiligen.

    Der Gewinn kann dann meist mit einer Gegenüberstellung der Einnahmen und der Kosten wie für Strom oder Hardware ermittelt werden.

    Wenn einer dieser Punkte zu verneinen ist, ist der Gewinn jedoch noch lange nicht steuerfrei. Die Einnahmen sind dann als Einkünfte aus sonstigen Leistungen zu bewerten. Diese Einkünfte sind bis zu 256 € steuerfrei. Darüber hinaus greift der persönliche Einkommenssteuersatz.

    Wertzuwächse mit Bitcoins

    Spannend wird es, wenn mit Bitcoins Wertzuwächse erzielt werden. Hier sind die Anschaffungskosten mit dem Wert im Zeitpunkt des Verkaufes zu vergleichen. Eine Anschaffung ist beispielsweise der Erwerb von Bitcoins gegen Euro. Ein Verkauf liegt vor, wenn die Bitcoins in Euro zurückgetauscht werden. Zum anderen ist die Bezahlung einer Ware oder Dienstleistung als Verkauf zu sehen.

    Wie bereits besprochen, sind die Kursschwankungen extrem. Wenn Bitcoins günstig gekauft wurden und kurze Zeit später mit den Bitcoins bezahlt wurde, kann ein Bitcoin stark im Wert gestiegen sein. Das bedeutet, dass viel weniger Bitcoins beim Wareneinkauf eingesetzt werden müssen, als es im Zeitpunkt der Anschaffung des Bitcoins erforderlich gewesen wäre. Es kann also ein satter Kursgewinn mitgenommen werden .

    Ein Beispiel verdeutlicht die Problematik: Alex hat Anfang des Jahres 100 Bitcoins für 1.000 Euro erworben. Einige Monate später sind diese Bitcoins allerdings 25.000 € wert. Wenn Alex jetzt mit den Bitcoins eine Ware bezahlt, ist der Gewinn von 24.000 € steuerpflichtig.

    Wurde der Kursgewinn innerhalb eines Jahres realisiert, freut sich auch das Finanzamt. Ist dieser Gewinn höher als 600 €, ist er mit dem persönlichen Steuersatz zu verteuern. Steuerrechtlich wurden Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt.

    Spekulationsgeschäfte, bei denen zwischen Kauf und Verkauf der Bitcoins mehr als ein Jahr liegen, bleiben hingegen komplett steuerfrei.

    Durch die schwankenden Kurse werden nicht nur Gewinne erwirtschaftet, sondern auch Verluste sind möglich. Diese Verluste können mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, nicht jedoch mit anderen Einkünften wie aus einer Arbeitnehmertätigkeit.

    Fazit

    Bitcoins sind ohne Zweifel eine spannende Entwicklung in der Finanzwelt. Aufgrund der unsicheren Kurses, einiger schwarzer Schafe in der Branche und kniffeligen steuerlichen Fallstricken sind sie aktuell aber eher etwas für Experimentierfreudige als für den normalen Verbraucher.

    Geschrieben von: Stefan Heine
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