суббота, 23 июня 2018 г.

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Bitcoin & Kryptowährungen Trading steuerfrei durchführen

Sowohl in Deutschland und Österreich, als auch in der Schweiz sind die meiste Aktivitäten mit Kryptowährungen bei denen Einkünfte entstehen, steuerpflichtig, wie zumindest im Falle von Österreich offiziell auf der Seite Bundesfinanzministerium für Steuern nachzulesen ist:

WKO: Die steuerliche Behandlung von Bitcoin & CO

Regelung für Einkommen- und Umsatzsteuer

Das sagt der Mitarbeiter des Steuerberaters Elias zum Thema Steuern und Kryptowährungen in Deutschland:

Das zweite Video beantwortet die Frage, bezüglich möglicher Steuerpflicht bei Bitcoin Debit Karten wie TenX.

In Deutschland & Österreich können sich zumindest noch die jenigen Menschen freuen, die ihre Kryptowährungen direkt (ohne Umweg wie Bitcoin CFDs und ähnliches) nachweislich mindestens 1 Jahr vor Veräußerung gehalten haben, diese sind derzeit noch steuerfrei.

Doch wie lange noch?
Es ist nicht davon auszugehen, daß dies noch viele Jahre so bleiben wird, dafür ist der Wachstum mit derzeit über 200 Milliarden $ Kapital in den Kryptowährungen zu groß, schon bis Ende nächsten Jahres könnten 1 – 2 Billionen Kapital in den Kryptowährungen Bereich gefloßen sein und das Jahr darauf vielleicht schon 5 bis 10 Billionen US-$. Da werden auch die Hochsteuerländer kassieren wollen!

Wofür all die Steuergelder?
Na, hierfür z.B.

Nicht zu vergessen, die EU …

Schon seit Sommer 2017 kursieren die Gerüchte, daß die EU bereits in 2018 eine EU-weite Spekulationssteuer auf Kryptowährungen einführen möchte …

Kryptowährungen Handel in den meisten Ländern steuerpflichtig!

In Sachen Kryptowährungen Handel und auch Kryptowährungen Mining sind Deutschland, Österreich und auch die Schweiz jetzt schon steuerlich äußerst unattraktiv, insbesondere im Vergleich zu den Möglichkeiten, die sich mit einen Wohnsitz in einem bestimmten Land mit bedeutend höherer Lebensqualität in Kombination mit einer Dividendengesellschaft und Non Dom Status anbieten.

Die Lösung: Steuerfreie Kryptowährungen Einkünfte mittels Zypern Non Dom + Dividendengesellschaft

Sämtliche Einkünfte aus Kryptowährungen wie z.B. Bitcoin Mining, Kryptowährungen Trading und Kursgewinne lassen sich in 4 Schritten völlig steuerfrei vereinnahmen und damit auch nachhaltig auch geschützt vor einer möglichen Gesetzesänderung auf nationaler Ebene oder EU Ebene bezüglich Spekulationsgewinne, weiterhin Kryptowährungen Einkünfte steuerfrei erzielen.

Die folgende Anleitung bezieht sich auf die Erklärung von: https://www.wohnsitz-ausland.com/krypto-waehrungen/

1. Als erstes muss dazu der steuerliche Wohnsitz auf die Sonneninsel Republik Zypern verlegt werden und der Non Dom Status beantragt werden.
Damit entfallen für garantiert 17 Jahre Besteuerungen von Dividenden, auch Zins- und andere Anlagegewinne sind in Zypern mit Non Dom Status 17 Jahre lang steuerfrei.

Als nächstes wird eine “Kryptowährungen-Dividendengesellschaft” in einem steuerfreien Land, welches sich für Kryptoaktivitäten eignet, gegründet.

2. Im nächsten Schritt werden alle Krypto Aktivitäten, seien es Mining, sei es Crypto Trading oder der Kauf von Kryptowährungen auf die steuerfreie Gesellschaft “ausgelagert”. Kraken und andere Kryptobörsen erlauben ausdrücklich die Registrierung als juristische Person.

3. Es werden nach Übertragung aller Kryptoaktivitäten auf die gegründete Gesellschaft Gewinne aus dem An- und Verkauf / Handel von Bitcoins, Ethereum und diversen Altcoins zur steuerlich ausschließlichen Sache der Dividendengesellschaft.

Hat das Unternehmen Gewinne erzielt, können Sie als natürliche Person mit Non Dom Status in Zypern, die Dividenden steuerfrei beziehen.
4. Sie können jederzeit über die Dividenden der Dividenden Gesellschaft verfügen.

Die bezaubernde Insel Zypern glänzt mit rund 340 Sonnentagen pro Jahr, einer der weltweit geringsten Kriminalitätsrate laut verschiedener Statistiken, geringen Lebensunterhaltungskosten und Englisch als zweite Amtssprache und vielen weiteren Vorzügen.

Viele steuerliche Vorzüge und Vorzüge in der Lebensqualität wurden im Rahmen dieses Artikels nicht genannt, da dieser Artikel sich ausschließlich auf Kryptowährungen bezogen hat.

Bitte lesen Sie für weitere Informationen zum Leben auf Zypern mit Zypern Non Dom Status: Wohnsitz & Non Dom Status in Zypern.

Kaffee mit Bitcoin kaufen? Steuerfrei in Deutschland!

Kaffee mit Bitcoin kaufen? | Deutschland werde keine Bitcoin-Nutzer für die Nutzung von Kryptowährungen als Zahlungsmittel besteuern, sagte das Finanzministerium. Ist der Kauf von Bitcoin somit steuerfrei in Deutschland?

Was bedeute das? Kaffee kaufen steuerfrei in Deutschland?

Die Richtlinien, die am Dienstag veröffentlicht wurden, grenzen Deutschland von den USA ab. Die Internal Revenue Service behandelt Bitcoin als Eigentum für Steuerzwecke – was bedeutet, dass wenn ein Amerikaner eine Tasse Kaffee mit Bitcoin kauft, dies technisch als ein Verkauf von Eigentum und somit der Kapitalgewinnsteuer unterliegt.

Stattdessen wird Deutschland Bitcoin als gesetzliches Zahlungsmittel betrachten, solange es als Zahlungsmittel verwendet wird. Das Bundesministerium für Finanzen berief sich auf einen Urteilsspruch des Europäischen Gerichtshofs für das Jahr 2015. Die Gerichtsentscheidung schafft einen Präzedenzfall für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Bemerkenswerterweise rechtfertigte das Dokument seine Steuerentscheidungen, indem es Kryptowährungen als legale Zahlungsmethode betrachtete:

Sog. virtuelle Währungen (Kryptowährungen, z.B. Bitcoin) werden den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, soweit diese sog. virtuellen Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen.

Aus steuerlicher Sicht bedeutet dies, dass der Umtausch von Bitcoin in eine Fiat-Währung oder umgekehrt “ein steuerpflichtiger sonstiger Vorteil” ist. Laut dem EU-Urteil wird der Akt der Umwandlung einer Kryptowährung in Fiat oder umgekehrt als “Lieferung von Dienstleistungen” klassifiziert, und daher wird eine Partei, die als Vermittler für den Austausch fungiert, nicht besteuert.

Andere Aspekte des “Ökosystems Kryptowährung” sind steuerfrei in Deutschland. Miner, die Blockbelohnungen erhalten, werden nicht besteuert, da ihre Dienstleistungen laut dem Dokument als freiwillig angesehen werden.

Gleichermaßen erhalten Personen, die Bitcoin in ihrem eigenen Namen als Vermittler kaufen oder verkaufen, eine Steuerbefreiung, während eine Börse, die als technischer Marktplatz fungiert, keine solche Befreiung erhält.

Bitcoin und Steuern – Was Anleger unbedingt wissen müssen

Diesen Monatsanfang hat der Bitcoin erstmals die Marke von 1.500 US-$ genommen – ein neuer Rekord. Marktbeobachter erklären den massiven […] (Foto: IhorL / Shutterstock.com)

Diesen Monatsanfang hat der Bitcoin erstmals die Marke von 1.500 US-$ genommen – ein neuer Rekord. Marktbeobachter erklären den massiven Kursanstieg der vergangenen Wochen mit dem Umstand, dass sich immer mehr institutionelle Anleger für Kryptowährungen und speziell für den Bitcoin interessieren.

Kein Wunder, denn die Welt scheint in Schulden zu versinken (weltweite Verschuldung: ca. 200 Billionen US-$) und das Vertrauen in klassische Papiergeldwährungen (FIAT Money) und das Quantitative Easing der Notenbanken schwindet.

Einige Anleger und Investoren haben daher einen Teil ihres Geldes bereits als eine Art Absicherung in Bitcoins angelegt. Inzwischen sind weltweit mehr als 25 Mrd. US-$ in über 16 Millionen Bitcoins investiert, was den Bitcoin-Kurs in den letzten 2 Jahren regelrecht explodieren ließ.

Notierte der Bitcoin-Kurs vor etwa einem Jahr noch um die Marke von 400 €, wird die Kryptowährung inzwischen bei deutlich über 1.300 € gehandelt. Etliche Bitcoin-Anleger sitzen daher auf hohen Kursgewinnen. Für viele Bitcoin-Anleger stellt sich daher die Frage: Gibt es beim Bitcoin überhaupt Steuern und wenn ja, welche?

Bitcoin und Steuern – das sagt das Finanzministerium

Bitcoins sind in Deutschland kein gesetzliches Zahlungsmittel oder E-Geld, vielmehr stuft das Bundesministerium für Finanzen (BMF) Bitcoins als privates Geld und damit ähnlich wie Fremdwährungen ein. Beim Tausch oder Handel von Bitcoins fällt damit zumindest keine Mehrwertsteuer an.

Bitcoins sind auch kein Anlageobjekt wie zum Beispiel Aktien, die mit einer Abgeltungssteuer von 25 % belegt sind, wenn diese mit Gewinn verkauft werden. Stattdessen handelt es sich beim Bitcoin-Handel um private Veräußerungsgeschäfte, wodurch etwaige Gewinne nach § 23 EStG steuerpflichtig sind.

Dies bedeutet: Werden Bitcoins nach einer Haltedauer von mindestens einem Jahr verkauft, sind etwaige Gewinne aus dem Handel mit Bitcoins grundsätzlich steuerfrei.

Bitcoins als Geldanlage – wann der Gewinn versteuert werden muss

Steuern bei Bitcoins fallen dann an, wenn Bitcoin-Anleger die Kryptowährung nur wenige Monate halten und dann mit Gewinn verkaufen.

Beispiel 1: Ein Bitcoin-Anleger kaufte Mitte August 2016 zum Kurs von 520 Euro einen Bitcoin. Anfang Mai 2017 verkauft der Anleger diesen Bitcoin wieder für 1.320 Euro.

Der hieraus resultierende Kursgewinn in Höhe von 800 € muss in der Einkommenssteuerklärung unter der Anlage SO in voller Höhe (800 €) mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden.

Beispiel 2: Ein Bitcoin-Anleger verkauft seine Bitcoins innerhalb eines halben Jahres mit einem Kursgewinn von 520 €. Damit würde dieser Gewinn unter der Freigrenze von 600 € liegen, womit diese Gewinne steuerfrei bleiben würden.

Wichtig zu wissen: Die Freigrenze von 600 € bezieht sich nicht nur auf Bitcoin-Kursgewinne, sondern auch auf alle anderen privaten Veräußerungsgeschäfte, die zu diesem Kursgewinn noch dazu addiert werden müssten.

Auch können entsprechende Verluste aus dem Bitcoin-Handel mit den Gewinnen verrechnet werden, wobei Verlustvorträge unbegrenzt auf künftige Jahre vorgetragen werden können. Damit können Anleger ihre Steuern auf Bitcoins mindern.

Bitcoin-Handel – FIFO- oder LIFO-Verfahren?

In der Praxis ist es oft so, dass Bitcoins zugekauft werden, schließlich könnte der Bitcoin-Kurs auch in der Zukunft weiter steigen. Dann wird die Gewinnermittlung etwas schwieriger.

Für die deutsche Steuererklärung empfiehlt sich die FiFo-Methode (First-in-First-out). Dies bedeutet: Die Bitcoins, die zuerst angeschafft wurden, werden zuerst verkauft. Theoretisch ist auch das LIFo-Verfahren (Last-in-First-out) möglich. Hat sich der Anleger für ein Verfahren entschieden, ist kein späteres Wechseln mehr möglich.

Fazit: Bitcoins bleiben trotz Steuern eine interessante Geldanlage

In Deutschland sind Kursgewinne aus dem Bitcoin-Handel zu versteuern, wenn die Haltedauer weniger als ein Jahr beträgt.

Anders als in Deutschland sind Bitcoins in Japan seit April 2017 als offizielles Zahlungsmittel anerkannt, wodurch auch eine gewisse Rechtssicherheit einhergeht. Mit der einhergehenden Steuerreform sind Bitcoins in Japan künftig auch von der Mehrwertsteuer befreit. Damit dürfte die Akzeptanz von Bitcoins weltweit eher weiter zunehmen.

Trotz der Steuern auf Bitcoins bleibt die Kryptowährung daher auch für deutsche Anleger eine interessante Depotbeimischung, um das Portfolio weiter zu diversifizieren, zumal jegliche Gebühren (Umtauschgebühren etc.) mit der Verwaltung von Bitcoins steuerlich gemacht werden können.

Als Gründungsmitglied einer der größten Finanz-Communitys in Deutschland schreibt Alexander Mittermeier heute nicht nur über Aktien und Hightech-Unternehmen, sondern auch über Geld- und Wirtschaftsthemen. Im Mittelpunkt stehen dabei Hintergrundberichte und Bewertung wirtschaftlicher Themen unter Berücksichtigung technologischer Gesichtspunkte für eine der größten Banken Deutschlands

Bitcoin und Steuer

Besteuerung von Kryptowährungen und Token

Bitcoin und andere kryptographische Währungen sind – anders als der Euro – kein gesetzliches Zahlungsmittel. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Annahme von Bitcoins existiert also nicht. Ob ein Verkäufer von Waren oder Dienstleistungen Bitcoins akzeptieren will, ist vielmehr eine rein privatrechtliche Frage, die der Verkäufer für sich allein beantworten kann und muss.

Da es darüber hinaus beim Minen von Bitcoins an einem Emittenten fehlt, können diese auch nicht als „E-Geld“ klassifiziert werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zwar 2015 in der Sache Hedqvist entschieden, dass die Umsätze mit Bitcoins unter die Steuerbefreiung für Devisen nach dem EU-Recht fallen. Dies bedeutet aber nicht, dass Bitcoins in allen steuerlichen Fragen wie eine Fiatwährung (Euro o.a.) zu behandeln sind.

Für die steuerliche Behandlung von Bitcoins hat dies zur Folge, dass sie als gewöhnliche immaterielle Wirtschaftsgüter zu behandeln sind – zumindest im Ertragssteuerrecht. Die konkreten steuerlichen Folgen von Bitcoingeschäften sind weiter davon abhängig, ob die Geschäfte im privaten Bereich oder in der betrieblichen Sphäre abgewickelt werden.

Umsätze mit Bitcoin umsatzsteuerfrei

Am 27.02.2018 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ausdrücklich seine Rechtsauffassung zur Umsatzsteuerbehandlung von Bitcoin klargestellt. Unter Verweis auf das Urteil des EuGH haben die Finanzämter Umsätze mit Bitcoin und alle anderen Kryptowährungen fortan als von der Umsatzsteuer befreit zu behandeln. Mehr erfahren.

Besteuerung von Bitcoin, Ether und Co. für Privatanleger

Für den Privatnutzer von Bitcoins, Ether und anderen Coins ist im Wesentlichen relevant, wie die Veräußerung besteuert wird. Eine Veräußerung ist z.B. der Verkauf von Bitcoins gegen Euro über eine Handelsplattform. Einen Veräußerungstatbestand stellt aber auch der Einsatz von Bitcoins als Zahlungsmittel dar, wenn also der Bitcoin-Inhaber für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen mit Bitcoin bezahlt.

In beiden Fällen liegen private Veräußerungsgeschäfte – auch noch bekannt unter der Bezeichnung „Spekulationsgeschäfte“ – im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor, sofern die Bitcoins zuvor angeschafft wurden. Die Frage der Anschaffung stellt daher einen wesentlichen Aspekt bei der Frage der Besteuerung dar, insbesondere wenn die Bitcoins länger als ein Jahr gehalten wurden.

Die Einstufung als Spekulationsobjekt führt steuerlich nämlich dazu, dass Veräußerungsgewinne nach einer Haltefrist von mindestens einem Jahr komplett steuerfrei sind. Nicht alle Bitcoins, die verkauft werden, wurden jedoch zuvor im Sinne dieser Vorschrift „angeschafft“, da die Verkäufer sie auf anderem Wege als durch den schlichten Ankauf auf einer Börse erhalten haben. In jedem Einzelfall ist daher zu prüfen, ob § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG überhaupt zur Anwendung kommt. Gerne Sind wir Ihnen dabei behilflich.

Anschaffung zu unterschiedlichen Kursen

Wird ein Veräußerungsgeschäft innerhalb der einjährigen Haltefrist abgewickelt, greift zumindest noch eine Freigrenze von 600 Euro p.a. – die Freigrenze gilt allerdings für alle privaten Veräußerungsgeschäfte im betreffenden Jahr, bezieht sich also nicht nur auf Bitcoin-Geschäfte des Steuerpflichtigen.

Der der Besteuerung zu unterwerfende Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem erzielten Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten und Werbungskosten der eingesetzten Bitcoins (z.B. Kaufpreis der früher erworbenen Bitcoins oder Kosten für das Schürfen der Bitcoins).

Entsprechende Verluste können gegengerechnet werden und auch sowohl zurück- als auch in künftige Jahre vorgetragen werden und so mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Bei der Ermittlung der Anschaffungskosten stellt sich häufig das Problem, dass die eingesetzten Bitcoins zu sehr unterschiedlichen Zeitpunkten zu unterschiedlichen Kursen / Anschaffungskosten erworben wurden. Die sog. First-in-first-out-Methode (Fifo) dürfte in diesen Fällen geeignet sein, die Anschaffungskosten zuverlässig zu bestimmen (vgl. zu Fremdwährungsgeschäften LfSt Bayern v. 12.3.2013, S 2256.1.1-6/4 St32).

Mit anderen Worten: Man unterstellt, dass diejenigen Bitcoins, die zuerst angeschafft / geschürft wurden, auch diejenigen sind, die im Rahmen des privaten Veräußerungsgeschäfts als erstes eingesetzt wurden. Dies gilt nur dann nicht, wenn der An- und Verkauf bestimmter Bitcoins ausnahmsweise klar von anderen Bitcoin-Geschäften abgegrenzt werden können.

Bitcoin-Besteuerung nach Einkommensteuersatz

Da die Fifo-Methode mit Einführung der Abgeltungssteuer nicht mehr ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, sollten Anleger ihre Bitcoin-Geschäfte allerdings sorgfältig dokumentieren, um ihrem Finanzamt im Zweifel geeignete Nachweise über die getätigten Transaktionen vorlegen zu können. Als Steuersatz wird der gewöhnliche individuelle Einkommensteuersatz zugrunde gelegt. Die Abgeltungssteuer hat insoweit also keine Bedeutung.

Sofern der Anleger umfangreiche Geschäfte – insbesondere innerhalb der Jahresfrist tätigt – besteht die Gefahr der Einordnung als gewerbliche Tätigkeit. In diesem Fall greift dann auch nicht mehr die Jahresfrist des § 23 EStG.

Krypto-Besteuerung für Unternehmen

Gewerblich tätige Personen und Unternehmen können – anders als Privatanleger – keine privaten Veräußerungsgeschäfte tätigen. Geschäfte mit Bitcoins, die sich im Betriebsvermögen befinden, führen stattdessen in aller Regel zu Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG. Eine Mindesthaltedauer, nach deren Ablauf Steuerfreiheit eintritt, gibt es in diesem Fall nicht. Je nach Rechtsform des Unternehmens unterliegen die so erzielten Gewinne dann der Einkommensteuer (Einzelunternehmer und Personengesellschaften) oder der Körperschaftsteuer (GmbHs, AGs etc.) – sowie jeweils zusätzlich der Gewerbesteuer.

Neben den ertragsteuerlichen Auswirkungen von Bitcoin-Geschäften ist für Unternehmen nach wie vor deren umsatzsteuerliche Behandlung wichtig. Ende 2015 erging das Urteil des EuGH in der Sache Hedqvist, wonach der gewerbliche Umtausch von Bitcoin in konventionelle Währungen (BTC/EUR, ETH/EUR etc.) nicht der Mehrwertsteuer unterliegt. Diese Entscheidung betrifft die Anwendung des Unionsrechts.

Bislang liegt keine Entscheidung eines deutschen Finanzgerichts oder eine Verfügung der Finanzverwaltung zu dem Thema vor. Die umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoin-Geschäften ist damit bislang nur zum Teil zufriedenstellend geklärt. Ohnehin empfiehlt sich stets eine Prüfung der Aktivitäten des Unternehmens, um die Art der Leistungserbringung und somit die Frage der Umsatzsteuerpflicht zu klären. Gerne können Sie sich für eine solche Überprüfung an uns wenden.

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06.4 Krypto-Währungen

Zypern, Non-Dom-Status und Krypto-Währungen

Krypto-Transaktionen, der An- und Verkauf von Krypto-Währungen, ist in Zypern weit verbreitet. Wer jedoch regelmäßig Gewinne aus Kypto-Transaktionen erzielt, sollte dies insbesondere aus steuerlichen Gründen entweder als Privatperson mit Non-Dom-Status in Zypern oder auch alternativ unter Einsatz einer sogenannten „DividendenGesellschaft“ tun.

Die „Dividenden-Gesellschaft” wirkt wie eine Versicherung

Wer bereits heute einer eventuell eintretenden und derzeit nicht vorhersehbaren Gesetzesänderung, insbesondere auch auf europäischer Ebene, nachhaltig und wirkungsvoll entgegentreten möchte, besitz als Person mit Non-Dom-Status in Zypern die legale Möglichkeit, erwirtschaftete Gewinne aus Krypto-Transaktionen in steuerfreie Dividenden aus Beteiligung „umzuwandeln“. Hierzu bedarf es, neben einem steuerlichen Wohnsitz in Zypern und Non-Dom-Status, lediglich der unbürokratischen und kostengünstigen Gründung einer sogenannten „Dividenden-Gesellschaft“.

Krypto-Transaktionen mittels „Dividenden-Gesellschaft“

1. Mittels „Dividenden-Gesellschaft“ werden Krypto-Transaktionen und daraus eventuell resultierende Gewinne in eine neutrale Gesellschaft „ausgelagert“. Oder um es einfach und verständlich zu beschreiben: Gewinne aus dem An- und Verkauf von Krypto-Wähungen sind somit nicht mehr Ihre persönliche „steuerliche Angelegenheit“, sondern ausschließlich Sache der „Dividenden-Gesellschaft“.

2. Steuerfreiheit der „Dividenden-Gesellschaft“. Unter der Voraussetzung, dass die „Dividenden-Gesellschaft” an einem für dieses Vorhaben geeigneten Offshore Standort eingerichtet wurde, beträgt die Steuerlast auf die durch die Gesellschaft zukünftig erzielten Gewinne 0%.

3. Dividende statt Spekulationsgewinn. Erwirtschaftet die „Dividenden-Gesellschaft“, an welcher Sie als natürliche Person mit Non-Dom-Status in Zypern beteiligt sind, nun entsprechende Gewinne, so haben Sie das Anrecht auf diese sogenannten Dividenden.

4. Steuerfreie Dividenden aus der „Dividenden-Gesellschaft“. Sie können nun jederzeit über die Dividenden der „Dividenden-Gesellschaft“ verfügen und, unter der Voraussetzung Ihres Wohnsitzes und des Non-Dom-Status in Zypern, steuerfrei verfügen.

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    Privacy Management Group Ltd. , Zypern ©

    Das Abkommen zum Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten betrifft insbesondere Bankkonten von Rechtsträgern, bspw. Offshore Gesellschaften und sonstigen Auslandsfirmen, welche nach dem 31.12.2015 eröffnet wurden, sowie sämtliche Privatkonten. So heißt es auszugsweise im OECD CRS:

    (…) Die meldepflichtigen Konten umfassen Konten von natürlichen Personen und Rechtsträgern (einschließlich Trusts und Stiftungen), wobei der Standard auch die Pflicht zur Prüfung passiver Rechtsträger und ggf. Meldung der natürlichen Personen, die diese Rechtsträger tatsächlich beherrschen, beinhaltet (…)

    (…) Bei bestehenden Konten von Rechtsträgern müssen die Finanzinstitute feststellen, (a) ob der Rechtsträger selbst eine meldepflichtige Person ist, was in der Regel anhand vorliegender Informationen (Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche) oder bei Bedarf über eine Selbstauskunft geschehen kann, und (b) ob der Rechtsträger ein passiver Non Financial Entity („NFE“ siehe Abschnitt VIII.D.7) ist, bei dem dann die Ansässigkeit der beherrschenden Personen zu ermitteln ist (…)

    Hierbei handelt es sich in aller Kürze beschrieben, um die Inpflichtnahme aller europäischen Finanzinstitute, Kontoinformationen zum Zweck der innereuropäischen Besteuerung an Behörden weiterzugeben.

    Konzepte für Digitale Nomaden

    Das Leben als Digitaler Nomade bietet zweifelsfrei enorme Vorteile. Ortsungebunden die Welt bereisen, neue Menschen und Kulturen entdecken, oftmals ein besseres Wetter als in der alten Heimat genießen – ja, so ein Leben als Digitaler Nomade bedeutet für viele Menschen, ihren Traum leben zu können. Und wer darüber hinaus noch legal die völlige Steuerfreiheit erlangt, befindet sich sprichwörtlich im Paradies auf Erden.

    Die 183-Tage-Regel

    Der gewöhnliche Aufenthaltsort einer Person befindet sich stets dort, an dem sie durch bestimmte Umstände erkennen lässt, dass sie sich nicht nur vorübergehend an diesem Ort beziehungsweise in diesem Gebiet aufhält. Ein solcher Umstand tritt unter anderem dann ein, wenn eine Person mehr als sechs Monate – 183-Tage-Regel – zeitlich zusammenhängend in einem bestimmten Land bleibt. Kurze Unterbrechungen bleiben hierbei unberücksichtigt.

    Hinweis: Wer diesen Zeitraum von sechs Monaten überschreitet, sich dort jedoch lediglich aus Besuchs- Erholungs- oder auch Genesungsgründen befindet, begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt. In diesem Fall liegt die Grenze nämlich bei 12 Monaten. Und bitte beachten Sie auch den Begriff „zusammenhängend“, wenn wir über die 183-Tage-Regel sprechen. Wer also immer wieder den Ort für einen längeren Zeitraum verlässt, begründet somit keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort. Selbst dann nicht, wenn er sich 200 Tage in einem Land aufgehalten hat, dazwischen jedoch längere Zeitperioden auf Reisen war.

    Die Abmeldung aus Deutschland

    Zur Abmeldung vom deutschen Finanzamt reicht es in der Regel die Abmeldung beim örtlichen Einwohnermeldeamt aus. Eine gesonderte steuerliche Abmeldung ist nicht erforderlich, da das Einwohnermeldeamt die Abmeldung an das Finanzamt übermittelt.

    Die Steuerplicht in Deutschland endet mit Ihrer Abmeldung und dem tatsächlichen Verzug ins Ausland.

    Aus diesem Grunde sind alle Einnahmen, welche Sie bis zum Zeitpunkt der Abmeldung erwirtschaften, auch noch unbeschränkt in Deutschland zu versteuern.

    Die Abmeldung aus Österreich und der Schweiz

    Planen Sie eine Verlagerung Ihres Wohnsitzes ins Ausland, dann stellt sich für Sie die Frage, wo Sie die in Zukunft erzielten Einkünfte versteuern müssen. Dazu sollten Sie erst einmal klären, ob Ihr Wohnsitz auch aus steuerlicher Sicht tatsächlich Österreich verlässt.

    Bitte beachten Sie: Nicht die polizeiliche Meldung allein ist hier von entscheidender Bedeutung. Stattdessen kommt es beispielsweise auch darauf an, ob Ihnen Ihre derzeit in Österreich gelegene Wohnstätte (Haus oder Wohnung) auch während der Zeit im Ausland zur freien Verfügung steht.

    Bei einem dauernden Aufenthalt (über 90 Tage) müssen Bürger aus den EU-Mitgliedsstaaten und der Schweiz entweder ein Angestelltenverhältnis oder die Ausführung einer selbständigen Tätigkeit in Irland nachweisen. Darüber hinaus sind ausreichend nanzielle Mittel und eine gültige Krankenversicherung zu belegen.

    Gleiches gilt für an einer Universität eingeschriebene Studenten oder Personen in einer beru ichen Ausbildung, ebenso wie für Familienangehörige aller zuvor genannten Personenkreise.

    EU-Bürger müssen sich bei Aufenthalten von mehr als 90 Tagen bei der zuständigen Ausländerbehörde „Migration Directorate of the Bulgarian Ministry of Interior“ anmelden, und die „Bescheinigung für EU-Bürger“, beantragen.

    EU-Bürger haben in Bulgarien einen Anspruch auf die Permanent Residence Permit, eine unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis, nachdem sie 5 Jahre in Bulgarien gewohnt haben.

    Es wird EU-Bürgern darüber hinaus empfohlen, sich bei einem Hausarzt in Bulgarien anzumelden. Dies gilt besonders auch für in Bulgarien berufstätige EU-Bürger.

    Möchten Sie sich dauerhaft in Großbritannien aufhalten, so bedarf dies zumindest Ihrer Anmeldung beim Einwohnermeldeamt. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die derzeitig geltenden Bestimmungen zur UK Wohnsitzname kurzfristigen Änderungen unterliegen können. Die Verhandlungen zum sogenannten „BREXIT“ beginnen in Kürze.

    Die britische Sozialversicherung (national insurance) bietet Versicherungsschutz in folgenden Fällen: Arbeitslosigkeit, Invalidität, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Mutterschaft, Witwenschaft sowie die Rentenversorgung.

    Unbeschränkte Steuerpflicht

    Ist Deutschland oder auch Österreich Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort, so müssen wir uns die 183-Tage-Regel etwas genauer anschauen, aber auch den ggf. zur Verfügung stehenden Wohnraum in der alten Heimat, die Verfügungsgewalt über ein Fahrzeug und einige weitere Details.

    Wegzugsbesteuerung

    Die Wegzugsbesteuerung konzentriert sich auf die im Inland, also in der alten Heimat, angesammelte „stille Reserven“ (Beteiligungen an Kapitalgesellschaften) des Steuerpflichtigen. Wandert dieser in ein anderes Land aus, so sollen durch die Wegzugsbesteuerung diese Reserven erfasst und besteuert werden.

    Das alte Non Dom

    Seit einiger Zeit bieten unter anderem nun auch Malta und Irland den Non Dom Status für Ausländer, aber auch hier gilt Remittance Base Besteuerung, eine aus unserer Sicht veraltete und unvorteilhafte Regelung für Einkünfte eines Non Dom.

    Das moderne Non Dom

    Den „Fehler“ einer Remittance Base Besteuerung hat Zypern, Mitgliedsstaat der EU, nicht begangen. Für insgesamt siebzehn Jahre ab Einwanderung, Zypern garantiert diesen Zeitraum, werden Ausländer mit Non Dom Status steuerfrei gestellt. Dies geschieht unabhängig davon, ob die Erträge aus Zypern oder dem Ausland stammen, ob ausländische Erträge nach Zypern fließen oder auf ausländischen Konten verbleiben. Diese unbürokratische und praktische Regelung gilt für alle Einnahmen aus Dividenden, also Firmenbesitz und Beteiligungen, sowie für Zinserträge aus dem In- und Ausland.

    Zypern Non Dom Programm auf einen Blick

    Eine ausländische Person (Non-Dom) mit steuerlichem Wohnsitz in Zypern wird im Rahmen des Non-Dom Programmes seit 16. Juli 2015 nicht der sogenannten SDC-Besteuerung in Zypern unterzogen.

    Dividendenerträge, ob aus inländischen oder auch ausländischen Quellen, sind für 17 Jahre von einer Besteuerung in Zypern befreit. Daher betragen die durch einen in Zypern steuerlich ansässigen Ausländer (Non-Dom) zu zahlenden Steuern auf Dividendenerträge neuerlich nun 0,00 Prozent.

    Voraussetzungen zur Wohnsitzverlagerung Zypern

    Die Verlagerung Ihres Wohnsitzes nach Zypern (EU) ist vergleichsweise unproblematisch und in wenigen Wochen lückenlos umsetzbar.

    Zur Anmeldung in Zypern benötigen Sie:

    • einen gültigen Reisepass,
    • einen gültigen Mietvertrag zum Nachweis eines Wohndomizils in Zypern (EU),
    • Bestätigung des zyprischen Sozialversicherungsträgers inkl. Sozialversicherungsnummer.

    Letztgenannte Voraussetzung erfüllen Sie, indem Sie vorab ein eigenes Unternehmen in Zypern gründen und sich folgend in Ihrem eigenen Unternehmen selbst beschäftigen.

    Weitere Vorteile, welche Sie durch diese Vorgehensweise ausschöpfen:

    • Sie erhalten auf diese Weise die für den Non-Dom-Status erforderliche Steuernummer,
    • Sie genießen vollständigen Sozialversicherungsschutz,
    • Ihr monatliches Gehalt können Sie individuell bestimmen,
    • Sie zahlen keine Lohnsteuern auf Arbeitseinkommen bis zu 19.500 Euro pro Jahr.

    Anmerkung:
    Selbst wenn Sie sich, der Sinn sei hier hinterfragt, ein höheres Gehalt als Geschäftsführer zahlen möchten, heben sich die Einkommenssteuersätze auf Zypern wohltuend von den gewohnten heimischen Sätzen ab. Der zyprische Spitzensteuersatz in der Einkommenssteuer beträgt lediglich 35% für Einkommen ab 60.000 Euro und wird durch den Non-Dom-Status sogar für fünf Jahre auf 17,5% halbiert (für Einkommen ab 100.000 Euro pro Jahr).

    Die Irrtümer rund um die 183-Tage-Regel

    Irrtümer rund um die 183-Tage-Regel

    Um 183-Tage-Regel ranken sich einige Mythen, denen wir an dieser Stelle auf den Grund gehen möchten.

    Mythos „183 Tage in der „neuen Heimat“

    Sie haben Ihren Wohnsitz ins Ausland verlagert und dort Ihre ständige steuerliche Residenz errichtet. Doch nicht nur Sie haben nun fortan Grund zur Freude, sondern auch das Land, indem Sie nun wohnen:

    - denn jeder neue Einwohner bedeutet ein Stück mehr international politischen Einfluss für Ihren Zielstaat,
    - eventuell sogar, sofern es sich um einen EU-Mitgliedsstaat handelt, mehr finanzielle EU-Fördermittel,
    - höhere Steuereinnahmen, beispielsweise durch Mehrwertsteuereinnahmen, Lohn- und Körperschaftssteuern, etc.),
    - mehr privaten Konsum und somit zusätzliche Steuereinnahmen aus der heimischen Wirtschaft,
    - eine steigende Nachfrage am Immobilienmarkt, etc..

    Dies ist der Grund, warum insbesondere kleinere Staaten um jeden Ausländer kämpfen, sei es mittels niedrige Steuern, durch Angebot eines Non-Dom-Status oder sonstige Vorteile.

    Und sowohl in der Praxis, als auch der Logik entsprechend, ist es daher eher unwahrscheinlich, dass ein solcher Staat sich seinem mühevoll „angeworbenen“ Ausländer dadurch entledigt, indem er tatsächliche Aufenthaltstage zählt.

    Sie kennen sich mit dem Steuerrecht in Deutschland, Österreich oder der Schweiz etwas aus? Dann haben Sie sicherlich schon festgestellt, dass auch dort Kriterien im Einkommenssteuerrecht eingebunden wurden, die einen steuerlichen Wohnsitz auch ohne 183 Tage persönlicher Anwesenheit möglich machen.

    Der Nachweis über die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, eine Steuer- und Sozialversicherungsnummer, privat genutzter Wohnraum, der regelmäßige Verbrauch von Energie und Wasser, ein eigenes Fahrzeug und viele weitere Belege können die Merkmale des persönlichen Lebensmittelpunktes und des wirtschaftlichen Mittelpunktes darstellen, ohne dass einer 183-Tage-Regel bedarf.

    Hinzu kommt, dass der Lebensmittelpunkt sich u.a. auch anhand familiärer Gegebenheiten belegen lässt. Schulpflichtige Kinder am gemeinsamen Wohnsitz im Ausland können, wie auch ein gemeinsam in Ehe oder Lebenspartnerschaft geführte Haushalt, durchaus dazu dienen, die Verhältnisse nach Außen zu verdeutlichen.

    Was gibt es in der „alten Heimat“ diesbezüglich zu berücksichtigen?

    Nun, wir beschäftigen uns auf dieser Seite u.a. bereits mit der sogenannten Wegzugsbesteuerung, dem Außensteuergesetz und einigen weiteren wichtigen Themen für Sie. Jedoch können und sollen diese Informationen nicht die Beratung eines versierten Rechtsanwaltes oder Steuerberaters in Ihrer „alten Heimat“ ersetzen.

    Während wir dafür Sorge tragen, dass Sie durch uns die notwendige Unterstützung im Ausland erfahren, sind Fragen rund um den Wegzug aus der „alten Heimat“ eine Angelegenheit, die Sie im Vorfeld mit einem Rechtsanwalt oder auch Steuerberater klären sollten.

    Verfügen Sie noch nicht über einen fachlich versierten Steuerberater oder Rechtsanwalt, so sind wir gern bereit, Ihnen einen ausgewiesenen Experten zu empfehlen.

    Mythos „183-Tage-Regel ist eine weltweite Formal“

    Und noch ein weiterer Mythos rankt sich um die 183-Tage-Regel, denn in zahlreichen Online-Portalen wird immer wieder behauptet, diese „Regel“ (die Anführungsstriche sollen an dieser Stelle nochmals unsere vorstehenden Darstellungen bekräftigen) würde in jedem Land der Welt angewandt – sprich jeder Staat setze zur Residenz den 183tägigen Aufenthalt voraus.

    Das diese Behauptungen schlichtweg falsch sind, beweist sich am Beispiel der Vereinigten Arabischen Emirate. Die dortige Regelung besagt nämlich, dass eine in den V.A.E. residente Person lediglich einmal pro sechs Monate in die V.A.E. einreisen muss, um den Residenz-Visa-Status zu erhalten.

    Also, bleiben Sie kritisch bei diesen pauschalen Aussagen im Internet. Nicht alles, was geschrieben steht, entspricht auch den Fakten.

    Staaten ohne 183-Tage-Regel

    Zypern

    Vereinigte Arabische Emirate

    Gestaltung ohne Missbrauch

    Möglichkeit der steuerfreien Gewinneinnahme für in Österreich lebende stille Gesellschafter (unter Einbezug des Progressionsvorbehaltes) durch das Anlegen einer zyprischen Organschaft

    Diese Struktur basiert auf Artikel 7 Absatz 1 und 8 des DBAs zwischen Österreich und Zypern, welches am 20. November 1990 mit folgendem Inhalt im Bundesgesetzblatt veröffentlich wurde:

    • (1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. (…)
    • (8) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Gewinne" umfasst auch Gewinne eines Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft, einschließlich der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft.

    Gemäß Artikel 10 des Doppelsteuerabkommens handelt es sich bei einer Gewinnentnahme aus einer Limited Partnership, also einer zyprischen Personengesellschaft, um keine Dividendenausschüttung, sondern tatsächlich um eine Gewinnentnahme. In Artikel 7 Absatz 8 ist ausdrücklich geregelt, dass Steuerpflichtige ihre Gewinne nur in Zypern versteuern müssen. Nach zyprischem Gesetz sind die Gewinne der Limited Partnerships jedoch nicht zu versteuern, wenn der betroffene Gesellschafter nicht hier ansässig ist.

    Nach den Ausführungen des oben zitierten Doppelbesteuerungsabkommens, handelt es sich bei einer Gewinnentnahme aus einer Limited Partnership gemäß Artikel 10 tatsächlich um eine Gewinnentnahme und nicht um eine Dividendenausschüttung.

    Die Entnahmen durch einen in Österreich Steuerpflichtigen sind gemäß Artikel 7 Absatz 8 ausdrücklich nur in Zypern zu versteuern. Allerdings sind gemäß Absatz 8 dieses Artikels Gewinne, welche dort als Unternehmensgewinne gewertet werden, nur in dem Staat zu versteuern, in dem sich der Sitz der Gesellschaft befindet.

    Daraus ergibt sich, dass keine Pflicht zur Versteuerung der Gewinne in Zypern, als auch nicht in Österreich, besteht. Zwar werden die Gewinne zur Ermittlung des korrekten Steuersatzes dem Gesamteinkommen hinzugerechnet, welches dem Progressionsvorbehalt entspricht, dennoch fallen keine direkten Steuern an.

    Es ist zu beachten, dass der in Österreich ansässige Gesellschafter der zyprischen Personengesellschaft die Geschäftsführung nicht dominiert.

    Voraussetzung zur Gründung einer der besagten Gesellschaften ist das Vorhandensein von zwei Partnern, wobei einen die uneingeschränkte Haftung treffen muss. Hierbei ist die Limited Partnership, die zyprische Gesellschaft, wesensgleich mit einer Kommanditgesellschaft. Hier haftet der Komplementär uneingeschränkt und der Kommanditist muss sich lediglich in Höhe seiner Kapitaleinlage verantworten.

    Den uneingeschränkt haftenden Komplementär stellt bei der Limited Partnership die zyprische Limited-Gesellschaft dar, die weder eine Beteiligung am Gewinn erfährt, noch Kapitaleinlagen leistet.

    Die Limited-Gesellschaft hat, in dem sie den Geschäftsführer stellt, die Geschäftsführung treuhänderisch inne.

    Dem Kommanditisten entspricht demnach der in Österreich Steuerpflichtige, weshalb dieser keinerlei Einfluss auf die Führung und Vertretung der Gesellschaft hat.

    Um die Funktionsfähigkeit, der als Komplementär der Limited Partnership auftretenden Limited-Gesellschaft, zu gewährleisten, bedarf es auch innerhalb Zyperns einer ordentlichen Betriebsstätte, welche durch unsere Unterstützung in Form der Limited-Gesellschaft gewährleistet ist.

    Hierbei wird die Limited-Gesellschaft, welche für die Angelegenheiten vor Ort zuständig ist, als Gesamtes von der Limited Partnership gehalten. Die Gewinne der Gesellschaft unterliegen hierbei einer Körperschaftssteuer, welche lediglich eine Höhe max. 12,5 % verbucht.

    An die Gesellschafter, also die zyprischen Limited Partnerships, werden durch die operative Limited-Gesellschaft die Dividenden vollständig ausgeschüttet. Darüber hinaus fallen, aufgrund der Organisationsstruktur der Gesellschaft, hierauf keinerlei Steuern an.

    Grund für die fehlende Besteuerung ist, dass diese in Zypern für die Gewinne der Personengesellschaft nicht abhängig von der Gesellschaft, sondern in Abhängigkeit von den Gesellschaftern erfolgt.

    Dies ergibt sich daraus, dass der unbeschränkt haftende Gesellschafter von keiner Gewinnbeteiligung profitiert und der beschränkt haftende Gesellschafter nicht in Zypern ansässig ist.

    Gesetzlich festgesetzt ist dies in Artikel 7, Absatz 1 und 2 des Abkommens. Dieses System ähnelt demjenigen, der österreichischen und deutschen Kommanditgesellschaft.

    Reglungen und Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauches, betreffs Steuersenkung für Unternehmer in Österreich

    In Österreich, ähnlich wie in den restlichen EU-Staaten, greifen die „CFC-Rules“, welche der Verhinderung des Gestaltungsmissbrauches und der Steuerflucht ins Ausland dienen.

    Ziel hiervon ist, einer in ihren Grundzügen rechtswidrige Zwischenschaltung einer Auslandsgesellschaft, deren einziger Sinn die Umgehung der örtlichen Steuervorschriften darstellt, entgegenzuwirken.

    Das Vorliegen einer Betriebsstätte auf Grundlage der Doppelbesteuerungsabkommens-Struktur wird durch 5 OECD MA (in der Regel 5 % des DBA) erfasst. Sofern DBA vorliegt, findet inländisches Recht Anwendung. Somit löst das Bestehen eines Warenlagers, einer Repräsentanz oder die Anwesenheit des ständigen Vertreters einer Auslandsgesellschaft im DBA-Fall keine Betriebsstätte in Österreich aus.

    Dahingegen würde im Nicht-DBA-Fall eine Betriebsstätte in Österreich bestehen.

    DBA-Sachverhalte entfalten eine Abschirmwirkung in Hinblick auf den Abfluss von entsprechenden Gewinnen verbundener Unternehmen. Auch in österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen sind diverse DBA-Missbrauchsklauseln enthalten.

    Aufgrund der EU-Mitgliedschaft Österreichs greifen auch hier die europäischen Grundfreiheiten. Insbesondere die Niederlassungsfreiheit spielt bei dem vorliegenden Sachverhalt eine große Rolle. Hierbei ist vor allem die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu beachten, welche in den jeweiligen Mitgliedsstaaten Anwendungsvorrang genießt. Gewährleistet wird dies mitunter durch die EU-Funktionsrichtlinie und durch die EU-Mutter-Tochter-Richtlinien.

    Dies hat einen überwiegend positiven Effekt auf die Auslands-Firmengründung.

    Bein einem Nicht-DBA-Sachverhalt findet im Gegensatz hierzu, das inländische Reglement zum Gestaltungsmissbrauch und die Vorgabe einer Betriebsstätten-Definition, bis hin zur Umkehr der Beweislast, Anwendung.

    Bitcoin / Dollar BTCUSD

    BTCUSD Crypto Chart

    Zusammenfassung der technischen Analyse

    In Zusammenhang stehende Symbole

    Nachrichten

    BTCUSD , 1D, Short ,

    Bitcoin nähert sich der letzten Supportline, die zwischen 6.950 und 7.000 Punkten verläuft. BTC alleine betrachtett lässt aufgrund des Bekanntheitsgrades mögliche Reversals möglich erscheinen. Anders sieht es allerdings aus, wenn ALLE Cryptos als Sektor analysiert werden: https://www.investing.com/crypto/currencies Unter diesem Link sind alle 1.877 Cryptos .

    BTCUSD , 15, Long ,

    Hi Tradingviewer, heute morgen habe ich im 15 min eine 3 Fach Divergenz im RSI und MACD ausgemacht, die für eine ersten bullischen Ansatz Platz gehabt hatte. Meinen Post - Der Boden wird gesucht 3.0 hatte ich aber nach 10 Minuten wieder verworfen und gelöscht. Auf meinem Twitter Account https://twitter.com/StefanJBode seht ihr ihn aber noch. Nun kam doch noch der .

    Bitcoin, und die Blockchain Technologie sind inzwischen ja hinlänglich bekannt. Auch das es wohl den einen oder anderen Trader gibt, der per Crypto-Trading sein Vermögen gemacht hat. Auch die Zukunft wird immer wieder als extrem rosig beschrieben, mit Kurszielen bis zu 1.000.000,00 bis 2025 habe ich schon alles gehört. Dies alles kann gut sein. Meistens wird .

    BTCUSD , 1D, Short ,

    Donnerstag und Freitag kamen jeweils die "13.00 Uhr Spikes". Bislang wurde über das Wochenende dann jeweils bis Sonntag Mittag die Kurse von BTC nach oben gepflegt. Wie genau erklären sich diese Spikes? Pump and Dump in Crypto: Cases, Measures, Warnings https://cointelegraph.com/news/pump-and-dump-in-crypto-cases-measures-warnings Einige Minuten Reseach hätte .

    BTCUSD , 1D, Short ,

    Zu allererst ist der BTC noch Neuland für mich! Ich möchte mit den kommenden Ideen lediglich herausfinden, in wie fern man es mithilfe einiger einfachen Mitteln, gewinnbringend Analysieren könnte. Ich handle dies in keinstem Falle!

    BTCUSD , D, Short ,

    Technisch gesehen, befindet sich der BTCUSD im Abwärtstrendkanal, welches hier aus zwei parallelen Abwärtstrendlinien besteht (orange). Die Kurse pendeln in ihrer Abwärtsbewegung zwischen dem oberen u. dem unteren Rand des Trendkanals. Wird dieser Trendkanal nach oben oder unter verlassen, ist dies ein Zeichen für eine Neu-Definition der zukünftigen Kursbewegung .

    Hallo Tradingviewer, vielen Dank für euer Abonnement und Like's. Werfen wir einen Blick auf den Bitcoin. Hier sollten die Korrektur fast abgeschlossen sein. Meiner Meinung nach sollte das Tief sich im Bereich der $ 6800-7200 ausbilden. Durch den Keil rechne ich aktuell noch mit einem weiteren Tief, wobei es im 5 Min. Bereich auch schon eine bullische Variante .

    Der aktuelle Fahrplan funktioniert und damit sollten wir im Moment in der iv der (i) sein, die uns auf $ 10,660 bringen dürfte bzw. $ 10,805. Erstes Ziel der iv sind $ 8,515; $ 8,432 und ggf. auch $ 7,750.

    BTCUSD , 15, Long ,

    Gewagte erste Prognose zu einem möglichen Trendwechsel. Kann aber auch durchaus noch $ 600-1.200 weiter runter rutschen.

    Warum sollte die Party jetzt vorbei sein? Aus Langeweile poste ich das mal. 0 eher unwahrscheinlich. Tether? 20k eher whrschl Seitwärts macht alle nervös. beim 1.mal wird 20k nicht geschafft, da die hodler raus wollen (1Jahr). 2. Anlauf sollte klappen

    BTCUSD , 60, Long ,

    Hallo zusammen, nach längerer Zeit habe ich mir nochmal den BTC im H1 angeschaut und konnte ziemlich schnell eine unspektakuläre Impulsbewegung und die entsprechende Korrektur erkennen. Innerhalb der Impulsbewegung konnte man schön die fünf Unterwellen counten. Weiterhin sehr schön festzustellen, ist, dass die Korrekturbewegung (mögliche Welle 2) ziemlich exakt .

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    Bitcoin und Steuern – Was Anleger unbedingt wissen müssen

    Diesen Monatsanfang hat der Bitcoin erstmals die Marke von 1.500 US-$ genommen – ein neuer Rekord. Marktbeobachter erklären den massiven […] (Foto: IhorL / Shutterstock.com)

    Diesen Monatsanfang hat der Bitcoin erstmals die Marke von 1.500 US-$ genommen – ein neuer Rekord. Marktbeobachter erklären den massiven Kursanstieg der vergangenen Wochen mit dem Umstand, dass sich immer mehr institutionelle Anleger für Kryptowährungen und speziell für den Bitcoin interessieren.

    Kein Wunder, denn die Welt scheint in Schulden zu versinken (weltweite Verschuldung: ca. 200 Billionen US-$) und das Vertrauen in klassische Papiergeldwährungen (FIAT Money) und das Quantitative Easing der Notenbanken schwindet.

    Einige Anleger und Investoren haben daher einen Teil ihres Geldes bereits als eine Art Absicherung in Bitcoins angelegt. Inzwischen sind weltweit mehr als 25 Mrd. US-$ in über 16 Millionen Bitcoins investiert, was den Bitcoin-Kurs in den letzten 2 Jahren regelrecht explodieren ließ.

    Notierte der Bitcoin-Kurs vor etwa einem Jahr noch um die Marke von 400 €, wird die Kryptowährung inzwischen bei deutlich über 1.300 € gehandelt. Etliche Bitcoin-Anleger sitzen daher auf hohen Kursgewinnen. Für viele Bitcoin-Anleger stellt sich daher die Frage: Gibt es beim Bitcoin überhaupt Steuern und wenn ja, welche?

    Bitcoin und Steuern – das sagt das Finanzministerium

    Bitcoins sind in Deutschland kein gesetzliches Zahlungsmittel oder E-Geld, vielmehr stuft das Bundesministerium für Finanzen (BMF) Bitcoins als privates Geld und damit ähnlich wie Fremdwährungen ein. Beim Tausch oder Handel von Bitcoins fällt damit zumindest keine Mehrwertsteuer an.

    Bitcoins sind auch kein Anlageobjekt wie zum Beispiel Aktien, die mit einer Abgeltungssteuer von 25 % belegt sind, wenn diese mit Gewinn verkauft werden. Stattdessen handelt es sich beim Bitcoin-Handel um private Veräußerungsgeschäfte, wodurch etwaige Gewinne nach § 23 EStG steuerpflichtig sind.

    Dies bedeutet: Werden Bitcoins nach einer Haltedauer von mindestens einem Jahr verkauft, sind etwaige Gewinne aus dem Handel mit Bitcoins grundsätzlich steuerfrei.

    Bitcoins als Geldanlage – wann der Gewinn versteuert werden muss

    Steuern bei Bitcoins fallen dann an, wenn Bitcoin-Anleger die Kryptowährung nur wenige Monate halten und dann mit Gewinn verkaufen.

    Beispiel 1: Ein Bitcoin-Anleger kaufte Mitte August 2016 zum Kurs von 520 Euro einen Bitcoin. Anfang Mai 2017 verkauft der Anleger diesen Bitcoin wieder für 1.320 Euro.

    Der hieraus resultierende Kursgewinn in Höhe von 800 € muss in der Einkommenssteuerklärung unter der Anlage SO in voller Höhe (800 €) mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden.

    Beispiel 2: Ein Bitcoin-Anleger verkauft seine Bitcoins innerhalb eines halben Jahres mit einem Kursgewinn von 520 €. Damit würde dieser Gewinn unter der Freigrenze von 600 € liegen, womit diese Gewinne steuerfrei bleiben würden.

    Wichtig zu wissen: Die Freigrenze von 600 € bezieht sich nicht nur auf Bitcoin-Kursgewinne, sondern auch auf alle anderen privaten Veräußerungsgeschäfte, die zu diesem Kursgewinn noch dazu addiert werden müssten.

    Auch können entsprechende Verluste aus dem Bitcoin-Handel mit den Gewinnen verrechnet werden, wobei Verlustvorträge unbegrenzt auf künftige Jahre vorgetragen werden können. Damit können Anleger ihre Steuern auf Bitcoins mindern.

    Bitcoin-Handel – FIFO- oder LIFO-Verfahren?

    In der Praxis ist es oft so, dass Bitcoins zugekauft werden, schließlich könnte der Bitcoin-Kurs auch in der Zukunft weiter steigen. Dann wird die Gewinnermittlung etwas schwieriger.

    Für die deutsche Steuererklärung empfiehlt sich die FiFo-Methode (First-in-First-out). Dies bedeutet: Die Bitcoins, die zuerst angeschafft wurden, werden zuerst verkauft. Theoretisch ist auch das LIFo-Verfahren (Last-in-First-out) möglich. Hat sich der Anleger für ein Verfahren entschieden, ist kein späteres Wechseln mehr möglich.

    Fazit: Bitcoins bleiben trotz Steuern eine interessante Geldanlage

    In Deutschland sind Kursgewinne aus dem Bitcoin-Handel zu versteuern, wenn die Haltedauer weniger als ein Jahr beträgt.

    Anders als in Deutschland sind Bitcoins in Japan seit April 2017 als offizielles Zahlungsmittel anerkannt, wodurch auch eine gewisse Rechtssicherheit einhergeht. Mit der einhergehenden Steuerreform sind Bitcoins in Japan künftig auch von der Mehrwertsteuer befreit. Damit dürfte die Akzeptanz von Bitcoins weltweit eher weiter zunehmen.

    Trotz der Steuern auf Bitcoins bleibt die Kryptowährung daher auch für deutsche Anleger eine interessante Depotbeimischung, um das Portfolio weiter zu diversifizieren, zumal jegliche Gebühren (Umtauschgebühren etc.) mit der Verwaltung von Bitcoins steuerlich gemacht werden können.

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    BTCUSD , 1D, Short ,

    Bitcoin nähert sich der letzten Supportline, die zwischen 6.950 und 7.000 Punkten verläuft. BTC alleine betrachtett lässt aufgrund des Bekanntheitsgrades mögliche Reversals möglich erscheinen. Anders sieht es allerdings aus, wenn ALLE Cryptos als Sektor analysiert werden: https://www.investing.com/crypto/currencies Unter diesem Link sind alle 1.877 Cryptos .

    BTCUSD , 15, Long ,

    Hi Tradingviewer, heute morgen habe ich im 15 min eine 3 Fach Divergenz im RSI und MACD ausgemacht, die für eine ersten bullischen Ansatz Platz gehabt hatte. Meinen Post - Der Boden wird gesucht 3.0 hatte ich aber nach 10 Minuten wieder verworfen und gelöscht. Auf meinem Twitter Account https://twitter.com/StefanJBode seht ihr ihn aber noch. Nun kam doch noch der .

    Bitcoin, und die Blockchain Technologie sind inzwischen ja hinlänglich bekannt. Auch das es wohl den einen oder anderen Trader gibt, der per Crypto-Trading sein Vermögen gemacht hat. Auch die Zukunft wird immer wieder als extrem rosig beschrieben, mit Kurszielen bis zu 1.000.000,00 bis 2025 habe ich schon alles gehört. Dies alles kann gut sein. Meistens wird .

    BTCUSD , 1D, Short ,

    Donnerstag und Freitag kamen jeweils die "13.00 Uhr Spikes". Bislang wurde über das Wochenende dann jeweils bis Sonntag Mittag die Kurse von BTC nach oben gepflegt. Wie genau erklären sich diese Spikes? Pump and Dump in Crypto: Cases, Measures, Warnings https://cointelegraph.com/news/pump-and-dump-in-crypto-cases-measures-warnings Einige Minuten Reseach hätte .

    BTCUSD , 1D, Short ,

    Zu allererst ist der BTC noch Neuland für mich! Ich möchte mit den kommenden Ideen lediglich herausfinden, in wie fern man es mithilfe einiger einfachen Mitteln, gewinnbringend Analysieren könnte. Ich handle dies in keinstem Falle!

    BTCUSD , D, Short ,

    Technisch gesehen, befindet sich der BTCUSD im Abwärtstrendkanal, welches hier aus zwei parallelen Abwärtstrendlinien besteht (orange). Die Kurse pendeln in ihrer Abwärtsbewegung zwischen dem oberen u. dem unteren Rand des Trendkanals. Wird dieser Trendkanal nach oben oder unter verlassen, ist dies ein Zeichen für eine Neu-Definition der zukünftigen Kursbewegung .

    Hallo Tradingviewer, vielen Dank für euer Abonnement und Like's. Werfen wir einen Blick auf den Bitcoin. Hier sollten die Korrektur fast abgeschlossen sein. Meiner Meinung nach sollte das Tief sich im Bereich der $ 6800-7200 ausbilden. Durch den Keil rechne ich aktuell noch mit einem weiteren Tief, wobei es im 5 Min. Bereich auch schon eine bullische Variante .

    XRPUSD , 240, Short ,

    Hallo Tradingviewer, Vielen Dank für Ihr Abonnement und Likes. Werfen wir einen Blick auf Ripple. Die Korrektur ist meiner Meinung nach nicht zu Ende und das Tief sollte im Bereich von $ 0,488 - 0,544 zu finden sein. Tatsächlich sehe ich aktuell noch keine Möglichkeit, long zu gehen. Letztendlich muß das Hauptasset Bitcoin den Ton vorgeben. Hinweis: Du mußt .

    Der aktuelle Fahrplan funktioniert und damit sollten wir im Moment in der iv der (i) sein, die uns auf $ 10,660 bringen dürfte bzw. $ 10,805. Erstes Ziel der iv sind $ 8,515; $ 8,432 und ggf. auch $ 7,750.

    BTCUSD , 15, Long ,

    Gewagte erste Prognose zu einem möglichen Trendwechsel. Kann aber auch durchaus noch $ 600-1.200 weiter runter rutschen.

    404$ wäre ein guter Einstieg, langfristig anfällig für Hacks. aber POS kommt bald also kann es sein,dass es schon früher rauf geht, wenn statt mining, hodler belohnt werden.

    Warum sollte die Party jetzt vorbei sein? Aus Langeweile poste ich das mal. 0 eher unwahrscheinlich. Tether? 20k eher whrschl Seitwärts macht alle nervös. beim 1.mal wird 20k nicht geschafft, da die hodler raus wollen (1Jahr). 2. Anlauf sollte klappen

    BTCUSD , 60, Long ,

    Hallo zusammen, nach längerer Zeit habe ich mir nochmal den BTC im H1 angeschaut und konnte ziemlich schnell eine unspektakuläre Impulsbewegung und die entsprechende Korrektur erkennen. Innerhalb der Impulsbewegung konnte man schön die fünf Unterwellen counten. Weiterhin sehr schön festzustellen, ist, dass die Korrekturbewegung (mögliche Welle 2) ziemlich exakt .

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