суббота, 23 июня 2018 г.

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Bitcoin Steuern: Alles zum Thema Kryptowährung Steuern für Privatanleger

Da die Frage nach der Besteuerung von Kryptowährungen noch relativ neu ist, gibt es viele (Halb-)Wahrheiten und auch offene Fragen. Wir haben alle Fakten über die Besteuerung von Bitcoin, Ethereum & Co. für euch zusammengetragen und weitestgehend durch Gesetze verifiziert. Eines vorweg: Keine Steuern zu zahlen und das Thema zu ignorieren, das ist langfristig auf jeden Fall die schlechteste Alternative – denn nichts ist so sicher wie der Tod und die Steuer.

Inhaltsverzeichnis

  • ✔ Akzeptiert PayPal

1. Bitcoin Steuer in Deutschland für Privatanleger

Kryptowährung und deren Besteuerung scheinen für die Finanzbehörden – in Anlehnung an die Bundeskanzlerin – noch „Neuland“ zu sein. Das deutsche Bundesfinanzministerium (BMF) beratschlagt erst seit 2016 über die Einordnung. Hilfreich ist in jedem Fall eine transparente und schlüssige Darstellung der Situation des Steuerpflichtigen gegenüber dem zuständigen Finanzamt.

Gleichwohl gibt es einige verbindliche Vorgaben, an die man sich als ehrlicher Steuerzahler halten muss. Dies betrifft etwa die Zeitdauer, die zwischen Kauf und Verkauf von z.B. Bitcoins verstrichen ist und ob man diese zwischenzeitlich verzinst hat, damit man Gewinne steuerfrei mitnehmen darf oder eben versteuern muss. Auch Miner müssen Verschiedenes beachten.

Wir versuchen, das Thema im Folgenden so transparent und erschöpfend wie möglich darzustellen.

2. Umsatzsteuer beim Kauf/Verkauf von Bitcoins & Altcoins

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ordnet Kryptowährungen als eine Art privaten Geldes ein, das damit ähnlich wie Fremdwährungen (so genannte Devisen) behandelt wird.

Diese Ansicht teilt das BMF mit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH): Demnach ist Kryptogeld, weil es den Charakter eines Zahlungsmittels innehat, auch als solches zu verstehen. Zwar sind virtuelle Währungen keine offiziellen Zahlungsmittel, trotzdem unterliegen sie einer Ausnahmeregelung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL), nachzulesen unter Artikel 135 (Absatz 1e).

Fazit: Beim Tausch (Kauf/Verkauf) von Bitcoins gegen FIAT-Geld (Euro, US-Dollar usw.) fällt keine Mehrwertsteuer an, da Kryptowährungen den Charakter eines Zahlungsmittels haben.

3. Bitcoin Steuern: Privates Veräußerungsgeschäft und Besteuerung?

Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem privates Besitz verkauft wird, nachzulesen unter Paragraph 23 (Absatz 1 (2)) Einkommensteuergesetz (EStG). Dies ist bei Privatanlegern von Kryptowährungen immer der Fall.

Wann muss ich einen Verkauf von z.B. Bitcoins versteuern?

Ganz einfach: Erfolgt der Verkauf innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung, muss der persönliche Steuersatz plus Solidaritätszuschlag (und eventuell Kirchensteuer) auf den Gewinn gezahlt werden.

Es gilt also nicht die Kapitalertragssteuer (= Abgeltungssteuer; 25 %)! Mehr dazu in Kapitel 9.

Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte

Verkauft man nur mit einem Gewinn bis höchstens 600 Euro im Jahr, so bleibt dies steuerfrei.

Achtung: Dabei handelt es sich um eine Freigrenze: Ist der Gewinn nur 1 Euro höher (also ab 601,00 Euro im Jahr; bis 600,99 Euro darf der Steuerpflichtige zu seinem Vorteil abrunden), muss der komplette Gewinn mit dem individuellen Steuersatz plus Soli versteuert werden.
Die 600 Euro gelten nicht alleine für Kryptowährungen, sondern zusammengerechnet mit allen weiteren privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. Aktienverkäufe) innerhalb eines Jahres.

Fazit: Es kommt auf die Zeitspanne zwischen An- und Verkauf sowie die Höhe des Gewinns an, ob Steuern gezahlt werden müssen. Grundsätzlich ist es wichtig, alle Vorgänge (Trades) exakt zu dokumentieren. In der Regel speichern alle Börsen Ein- und Auszahlungen in ihrer Historie, sodass sich die Informationen leicht beschaffen lassen. Für überschaubare Transaktionen reicht hier sicherlich eine Excel-Liste, in der alle Zeitpunkte, Börsen und Beträge festgehalten sind.
Auch Nachweise über die damaligen Kurse müssen bei näherer Prüfung belegt werden können.

Hier ein Beispiel für die Dokumentation der Trades:

Unser Tipp: Bevor man riskiert, den Durchblick zu verlieren, bieten sich auch professionelle Tools wie CoinTracking* an (hier geht’s zum Test), das für 200 Trades kostenfrei ist. Per API- oder Excel-Import können alle Daten schnell und bequem eingespielt werden.

Können gewerblich tätige Personen oder Unternehmen auch privat veräußern?

Ist man im gewerblichen Bereich tätig (als Einzelpersonen oder Unternehmen), gelten Veräußerungen von Kryptowährungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die ausnahmslos versteuert werden müssen. Einzelunternehmer und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG sowie Mischformen) zahlen dann Einkommensteuer. Bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) sind die Gewinne immer gewerblich, hier ist Körperschaftsteuer zu entrichten.

Gewerblich tätig ist man dann, wenn man einer Tätigkeit dauerhaft und mit Gewinnerzielungsabsicht nachgeht.

Vorsicht: Das heißt, auch ein intensiver privater Handel kann vom Finanzamt als gewerbliche Tätigkeit eingestuft werden.
Handelt man sowohl im eigenen Betrieb als auch privat mit Kryptowährungen, kommt es darauf an, ob der Anleger beim Kauf entscheidet, die Transaktion im gewerblichen Bereich oder im Privatbereich tätigen zu wollen.

4. Haltefrist – FIFO, LIFO, HIFO oder LOFO?

Bei der Frage nach der Wahl der ‚richtigen‘ Haltefrist gibt es eine klare gesetzliche Vorgabe:

Es gilt die „First-in-First-out“-Variante!

Das bedeutet nach §23 Absatz 1, Nummer 2, Satz 3 EStG: „Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.“

Im Klartext heißt das: Es gelten diejenigen Bitcoins oder Altcoins als zuerst verkauft, die auch zuvor zuerst eingekauft worden sind.

Beispiel: Jemand hat im Januar einen Bitcoin für 700 Euro und im Mai einen Bitcoin für 2.000 Euro gekauft. Wird dann im September des gleichen Jahres einer der beiden Bitcoins verkauft, muss dies zwangsläufig der Bitcoin sein, der für 700 Euro im Januar eingekauft wurde.

Vorsicht: FIFO muss trotzem nicht ausnahmslos gelten! Der Sachbearbeiter eurer Steuererklärung kann auch Last-in-First-out sowie das Highest-in-First-out oder das Lowest-in-First-out akzeptieren. Voraussetzung dafür ist, dass man strikt bei einer Vorgehensweise bleibt und die Verfahren nicht nach Belieben wechselt. Die gewählte Methode muss also auch für alle Folgejahre eingehalten werden.

5. Bitcoin Steuern – Verkauf innerhalb eines Jahres

Wie oben schon kurz erwähnt, ist die Regelung sehr einfach: Veräußert man Kryptowährung, die man weniger als 1 Jahr besessen hat, sind Gewinne mit dem persönlichen Einkommensteuersatz plus Soli (und ggf. Kirchensteuer) zu versteuern.

Begründung: Es handelt sich um ein privates Veräußerungsgeschäft, § 23 Einkommensteuergesetz (siehe Kapitel 3).

Ausnahme von der Versteuerung = Freigrenze bis 600 Euro
Verkauft man nur mit einem Gewinn bis höchstens 600 Euro im Jahr, so bleibt dieser Gewinn steuerfrei. Diese Freigrenze kann jährlich ausgeschöpft werde, d. h. jedes folgende Jahr können entsprechende Verkäufe vorgenommen werden.

Achtung: Dabei handelt es sich um eine Freigrenze. Ist der Gewinn auch nur 1 Euro höher (also ab 601,00 Euro im Jahr), muss der komplette Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz plus Soli versteuert werden. Die 600 Euro gelten nicht alleine für Kryptowährungen, sondern zusammen mit allen weiteren privaten Veräußerungsgeschäfte innerhalb eines Jahres.

6. Bitcoin Steuern beim Tauschen von BTC gegen Altcoins/Waren

Auch hier gilt, wie in Kapitel 4 beschrieben, die Regel, dass prinzipiell FiFo gilt. Ggf. können auch LIFO, HIFO oder LOFO akzeptiert werden, solange die Vorgehensweise einheitlich bleibt. D.h. man darf nicht jährlich nach Belieben wechseln, sondern muss immer bei der zuerst gewählten Methode bleiben.

Unser Tipp: Erfolgt der Tausch von Bitcoin in Altcoin oder umgekehrt erst nach über einem Jahr, ist der eingefahrene Gewinn steuerfrei. Wenn möglich, sollte diese Frist beachtet werden, um den Darstellungsaufwand in Excel und die Steuerpflicht zu ersparen.

Achtung: Verleiht man die eigenen Coins auch nur ein einziges Mal (und erhält hierfür Zinsen = Zinseinnahmen), sind die Coins erst nach 10 Jahren steuerfrei veräußerbar! Siehe Kapitel 8.

Werden Waren bzw. Dienstleistungen mit Kryptogeld bezahlt, gilt dies auch als Veräußerung. Daher müssen auch hier die Coins mindestens 1 Jahr im Besitz sein, um Gewinne nicht versteuern zu müssen.

7. Bitcoin Steuern beim BTC Verkauf nach mehr als einem Jahr

Die gute Nachricht: Verkauft man Kryptowährungen, die nicht verzinst wurden und die über 1 Jahr im eigenen Besitz waren, ist die sog. Spekulationsfrist abgelaufen und der Handel wird nicht besteuert. Durch einen Verkauf erzielte Gewinne sind also gänzlich steuerfrei.

Achtung: Trotzdem ist man verpflichtet, Angaben über den Kauf und den Verkauf von Bitcoins und Altcoins auf Anfrage des Finanzamts erklären zu können. Man muss daher in der Lage sein, Nachweise vorlegen zu können.

8. Coins per Lending/Funding verleihen und Zinsen erhalten

Die einzig schlechte Nachricht für alle, die unseren Artikel zu Coinlend gelesen und befolgt haben: Verleiht man die eigenen Coins auch nur ein einziges Mal, sind diese erst nach 10 Jahren steuerfrei!

Auch dies ist im § 23 (Absatz 1, Nummer 2, Satz 4) des Einkommensteuergesetzes (EStG) nachzulesen: „Bei Wirtschaftsgütern […], aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre.“

Hier heißt es also: Tapfer sein und die Zeit abwarten (und dafür eben Zinsen erhalten) oder innerhalb der 10 Jahre veräußern und dies auch in der Steuererklärung angeben. Oder aber für Kleinanleger die jährliche Freigrenze von 600 Euro ausschöpfen.

9. Wie muss ich Zinseinnahmen versteuern?

Zusätzlich zu der Erhöhung der Haltefrist auf 10 Jahre (siehe Kapitel 8), müssen auch die jährlichen Zinseinnahmen versteuert werden. Die Zinseinnahmen sind in Euro anzugeben, wobei derjenige Wechselkurs ausschlaggebend ist, der bei der jeweiligen Gutschrift gilt. Da diese Erfassung unter Umständen gar nicht exakt möglich ist, besteht auch die Möglichkeit, Durchschnittskurse oder Schlusskurse des jeweiligen Tages als Berechnungsgrundlage zu nehmen.

Unser Tipp: Auch hier sei noch einmal auf unseren Artikel zu Coinlend verwiesen. Der dort vorhandene Lending-Bot speichert alle Zinseinnahmen zum gültigen Wechselkurs für immerhin 30 Tage ab. Das erleichtert die Erfassung der Zinserträge ungemein!

Dabei sind die ersten 801 Euro an Zinseinnahmen grundsätzlich steuerfrei (bei Ehepaaren liegt der Freibetrag entsprechend bei 1.602 Euro) – doch Vorsicht: Einnahmen aus anderen Quellen (Tagesgeldkonto, Dividenden, …) sind hier ebenfalls mit einzurechnen!

Alles, was über den Betrag der 801 Euro hinausgeht, wird pauschal mit 25 Prozent besteuert, der so genannten Kapitalertragsteuer (= Abgeltungssteuer). Hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag (und eventuell die Kirchensteuer).

10. Verluste aus dem Kryptowährungshandel verrechnen

Ja, das Finanzamt muss angezeigte Verluste aus dem Kryptowährungshandel berücksichtigen. Allerdings können entstandene Verluste auch nur mit ebenfalls entstandenen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften im jeweiligen Kalenderjahr gegenrechnet werden. Verluste in einem Jahr führen somit direkt zu einer Steuerminderung.

Nicht ausgleichbare Verluste eines Kalenderjahres können dabei ohne Begrenzung auf künftige Jahre vorgetragen werden und in diesen Jahren mit Gewinne ausgeglichen werden.

11. Steuererklärung: Wo muss ich die Angaben eintragen?

Teil der Steuererklärung, die man z.B. mit dem kostenfreien Programm Elster elektronisch ausfüllen und an das Finanzamt versenden kann, ist die Anlage SO (für Sonstige Einkünfte).

Berechnung der Überschüsse, die versteuert werden:
Verkaufspreis minus Anschaffungskosten minus Verkaufswerbungskosten = Überschuss

Verkaufskosten kann etwa die Provision bei bitcoin.de* (hier der Test) sein.

  • Auf die gleiche Art wie die Überschüsse lassen sich auch die Verluste berechnen und angeben.
  • Liegen mehrere Veräußerungen vor, können diese per „Hinzufügen“ nacheinander aufgeführt werden.
  • Als Steuersatz wird wieder der persönliche Einkommensteuersatz zugrunde gelegt, maximal also 45 %.

Soll ich die Anlage SO in jedem Fall ausfüllen, also auch, wenn Steuerfreiheit vorliegt?

Nein, dazu ist man nicht verpflichtet.
Falls das Finanzamt jedoch Kontrollmaterial vorliegen hat, können hierdurch Rückfragen vermieden werden.

Fazit: Es kann nicht schaden, die Anlage SO auszufüllen, auch wenn Steuerfreiheit vorliegt. Das Ausfüllen selbst dauert nur wenige Minuten.

12. Bitcoin Steuern für Miner?

Auch Miner müssen ihre Tätigkeit dem Fiskus mittels Steuererklärung aufzeigen und zwar mit einigen Besonderheiten, denn Miner gelten in Deutschland nicht als Privatpersonen, sondern als gewerblich tätige Personen (oder Unternehmen), da sie dauerhaft und mit Gewinnerzielungsabsicht handeln.

Da die Mining-Rechner in der Regel 24 Stunden am Tag laufen, gibt es kein sog. Gelegenheitsmining und damit auch keine Ausnahmen. Miner können sich auch nicht auf private Veräußerungsgeschäfte und deren Auswirkungen berufen. Werden geminte Coins innerhalb des ersten Jahres nach Erzeugung veräußert, muss dies mit 25 % Kapitalertragssteuer (und nicht dem persönlichen Einkommensteuersatz) versteuert werden.

Wer Bitcoin, Ethereum oder andere Altcoins selbst erzeugt und – egal zu welchem Zeitpunkt – verkauft, muss die Erlöse als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern. Immerhin genießen Einzelunternehmer und Personengesellschaften bei der Gewerbesteuer einen Freibetrag für Gewinne bis 24.500 Euro im Jahr; erst darüber hinaus werden sie gewerbesteuerpflichtig. Trotzdem müssen Miner ihr Gewerbe anmelden.

Dafür dürfen Miner aber auch alle Kosten in Verbindung mit dem Mining (z.B. Anschaffung der Hardware, Stromkosten, Bürokosten usw.) als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen.

So wie bei den Zinsen im Kapitel 9, sind geminte Coins mit demjenigen Wechselkurs als Einnahme zu erfassen, der zum Zeitpunkt der Entstehung aktuell war. Da diese Erfassung unter Umstände gar nicht exakt möglich ist, besteht auch hier die Möglichkeit, Durchschnittskurse oder Schlusskurse des jeweiligen Tages als Berechnungsgrundlage zu nehmen.

13. Falsche Angaben gegenüber dem Finanzamt – Was nun?

Die Antwort auf diese Frage ist im Grunde jedem klar: Wer Gewinne – oberhalb der Freigrenze von 600 Euro oder vor Ablauf der einjährigen Haltefrist – nicht angibt, sieht sich bei Bekanntwerden entweder dem Vorwurf der Steuerhinterziehung oder der leichtfertigen Steuerverkürzung gegenüber.

Dabei handelt es sich um Straftaten, die erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Zur Orientierung gilt:

  • Hinterziehung bis zu 1.000 Euro: Einstellung gegen Auflage
  • Hinterziehung bis zu 50.000 Euro: Geldstrafe
  • Hinterziehung bis zu 100.000 Euro: Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, Bewährung möglich
  • Hinterziehung bis zu 1 Mio. Euro: Freiheits- und eventuell Geldstrafe, Bewährung möglich
  • Hinterziehung über 1 Mio. Euro: Freiheits- und eventuell Geldstrafe, keine Bewährung möglich

14. Bitcoin Steuern zusammengefasst

Die Frage der Besteuerung von Bitcoin und Co. Für Privatpersonen scheint bei näherer Betrachtung nicht all zu komplex:

  • Es gilt FIFO: Der zuerst gekaufte Bitcoin oder Altcoin wird automatisch auch zuerst verkauft; das Finanzamt kann aber auch LIFO, HIFO oder LOFO akzeptieren, wenn diese durchgehend verwendet wird
  • Hält man den Bitcoin oder Altcoin weniger als 1 Jahr, muss der Gewinn aus der Veräußerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz (+ Soli) versteuert werden
  • Verkauft man aus Privatbesitz nach 1 Jahr, ist der Gewinn beim Verkauf steuerfrei, solange man den Coin nicht verliehen hat
  • Sobald man Kryptogeld verleiht, sind die Gewinne aus dem Verkauf erst nach einer Haltefrist von 10 Jahren steuerfrei; bis dahin wird nach dem persönlichen Einkommensteuersatz (+ Soli) versteuert
  • Zinsen, die durch den Verleih von Kryptogeld erwirtschaftet wurden, werden mit 25 % besteuert, sofern die Einnahmen (einschließlich anderer Zinseinnahmen) für Singles über 801 Euro pro Jahr liegen
  • Verluste können nur mit Gewinnen aus dem Kryptohandel verrechnet werden
  • Steuererklärung mit der Anlage SO (Sonstige Einkünfte) für Veräußerungsgewinne
  • Miner sind immer gewerblich tätig, sie müssen ein Gewerbe anmelden, können Betriebsausgaben angeben und haben bei der Gewerbesteuer einen Freibeitrag i.H.v. 24.500 Euro pro Jahr; Verkäufe innerhalb eines Jahres werden mit 25 % besteuert

15. Bitcoin Steuern Österreich für Privatanleger

Wir beschäftigen uns hauptsächlich mit der Situation in Deutschland, gerade weil die Rechtslage hier etwas unübersichtlicher ist als in unserem Nachbarland Österreich.
Das dortige Bundesministerium für Finanzen hat sich bereits mit der steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen befasst und seine Sichtweise übersichtlich auf dieser Website zusammengefasst:

Die Steuerpflichten für Privatanleger in Österreich in der Übersicht:

  • Tausch von Euro zu Kryptowährungen (und umgekehrt) ist umsatzsteuerfrei
  • Mining ist ebenso umsatzsteuerfrei
  • Bezahlen mit Coins (anstatt mit Euro) unterliegt der Umsatzsteuerpflicht
  • Steuerpflicht, sofern zwischen Kauf und Verkauf weniger als 1 Jahrvergangen ist und keine Zinsen verdient wurden
  • Bei verzinsten Coins: Realisierte Wertänderungen unterliegen dem Sondersteuersatz i.H.v. 27,5 %
  • Bei Einkünften aus der Veräußerung von Bitcoins ist der gleitende Durchschnittspreis anzusetzen
  • FIFO-Methode (First-in-First-out) ist Standard und Pflicht, sofern Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten nicht lückenlos dokumentiert sind. Liegt eine lückenlose Aufstellung vor, so kann man eine beliebige Zuordnung vornehmen.

Unsere Einschätzung: Übersichtlich, kompakt, verständlich – hier hat der kleine Bruder Österreich Deutschland etwas voraus!

16. Steuern bei Litecoin, Ethereum & anderen Kryptowährungen

Natürlich gelten die oben beschriebenen Regeln nicht nur für das Kaufen von Bitcoin, sondern ebenfalls für alle anderen Kryptowährungen, wie Litecoin oder Ethereum.

Disclaimer: Dieser Informationen stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar, sondern werden lediglich zu Informationszwecken aufgezeigt. Besonders im jeweiligen Einzelfall muss eine individuelle Beratung durch fachkundige Personen, wie ein Steuerberater, eingeholt werden! Für eventuelle Fehler, Falschdarstellungen oder Änderungen in der Rechtsprechung bzw. in Steuerverfahren übernimmt Bitcoinmag.de keine Haftung!

Wir raten dringend allen Steuerpflichtigen, Einkünfte aus Kryptowährungen ehrlich und transparent, entsprechend den geltenden Gesetzen darzustellen. Für sich selbst und das Finanzamt ist es sehr wichtig, alle Vorgänge zeitnah und sauber zu dokumentieren. Diese Nachweise könnten vom Finanzamt eingefordert werden. Wir empfehlen zumindest eine schlüssige Excel-Liste, siehe Kapitel 3. Ganz einfach geht das auch mit CoinTracking* (hier geht’s zum Test), wobei die ersten 200 Trades kostenfrei hinterlegt werden können. Der integrierte Steuer-Report erleichtert die Angaben für die eigene Steuererklärung sehr. Bei individuellen Fragen und Problemen empfehlen wir außerdem dringend, sich fachkundig beraten zu lassen, um Fehler zu vermeiden.

Steuerfrei nach einem Jahr, immer?

Hi, also wenn ich richtig verstanden habe ist es so: Ich kaufe für Euro einen Bitcoin, den Bitcoin tausche ich in Ether. Wenn ich jetzt den Ether über ein Jahr liegen lasse und diesen dann z.B. mit 10000% Gewinn in Euro eintausche, ist der gesamte Gewinn steuerfrei? Sogar wenn ich 1 Million Gewinn gemacht hätte, wäre der steuerfrei?

Offene Frage

Angenommen ich kaufe Bitcoin halte diese über ein Jahr. Muss ich dies das erste Mal angeben? Beim Umtausch zurück in Euro? Wie spielen hier z.B. Coinbase und ein Exchange zusammen?

Weiterreichen von Zahlungen

Ein Punkt bleibt aus meiner Sicht unbeantwortet: Manche Krypowährungen können ja nur indirekt erworben werden. Fiktives Beispiel: Ich kaufe über Coinbase Bitcoin, schicke diese an Binance und kaufe dort mit Bitcoin IOTA. Bitcoin halte ich dann ja nur „unter ein Jahr“. Wird dann schon besteuert, selbst wenn ich IOTA über ein Jahr halte?

Danke für die Berichterstattung! Weiter so!

Veräußerungsfrist auch bei Airdrops?

Danke für den Artikel. Wie verhält es sich mit Airdrops und dem anschließenden Veräußern? Dass das Zuflussprinzip gilt ist klar, aber müssen die Airdrop-Coins dann auch 1 Jahr gehalten werden, um Steuerfreiheit zu erlangen? Meiner Meinung nach nicht…jedenfalls kann ich dazu im Gesetz nichts zu lesen

Hi,
genau die gleiche Frage habe ich auch. Denn viele Coins können nur über die „Währung“ Bitcoin getauscht/gekauft werden. Muss man diesen Betrag dann auch versteuern?

Bitcoin und Steuern – Was Anleger unbedingt wissen müssen

Diesen Monatsanfang hat der Bitcoin erstmals die Marke von 1.500 US-$ genommen – ein neuer Rekord. Marktbeobachter erklären den massiven […] (Foto: IhorL / Shutterstock.com)

Diesen Monatsanfang hat der Bitcoin erstmals die Marke von 1.500 US-$ genommen – ein neuer Rekord. Marktbeobachter erklären den massiven Kursanstieg der vergangenen Wochen mit dem Umstand, dass sich immer mehr institutionelle Anleger für Kryptowährungen und speziell für den Bitcoin interessieren.

Kein Wunder, denn die Welt scheint in Schulden zu versinken (weltweite Verschuldung: ca. 200 Billionen US-$) und das Vertrauen in klassische Papiergeldwährungen (FIAT Money) und das Quantitative Easing der Notenbanken schwindet.

Einige Anleger und Investoren haben daher einen Teil ihres Geldes bereits als eine Art Absicherung in Bitcoins angelegt. Inzwischen sind weltweit mehr als 25 Mrd. US-$ in über 16 Millionen Bitcoins investiert, was den Bitcoin-Kurs in den letzten 2 Jahren regelrecht explodieren ließ.

Notierte der Bitcoin-Kurs vor etwa einem Jahr noch um die Marke von 400 €, wird die Kryptowährung inzwischen bei deutlich über 1.300 € gehandelt. Etliche Bitcoin-Anleger sitzen daher auf hohen Kursgewinnen. Für viele Bitcoin-Anleger stellt sich daher die Frage: Gibt es beim Bitcoin überhaupt Steuern und wenn ja, welche?

Bitcoin und Steuern – das sagt das Finanzministerium

Bitcoins sind in Deutschland kein gesetzliches Zahlungsmittel oder E-Geld, vielmehr stuft das Bundesministerium für Finanzen (BMF) Bitcoins als privates Geld und damit ähnlich wie Fremdwährungen ein. Beim Tausch oder Handel von Bitcoins fällt damit zumindest keine Mehrwertsteuer an.

Bitcoins sind auch kein Anlageobjekt wie zum Beispiel Aktien, die mit einer Abgeltungssteuer von 25 % belegt sind, wenn diese mit Gewinn verkauft werden. Stattdessen handelt es sich beim Bitcoin-Handel um private Veräußerungsgeschäfte, wodurch etwaige Gewinne nach § 23 EStG steuerpflichtig sind.

Dies bedeutet: Werden Bitcoins nach einer Haltedauer von mindestens einem Jahr verkauft, sind etwaige Gewinne aus dem Handel mit Bitcoins grundsätzlich steuerfrei.

Bitcoins als Geldanlage – wann der Gewinn versteuert werden muss

Steuern bei Bitcoins fallen dann an, wenn Bitcoin-Anleger die Kryptowährung nur wenige Monate halten und dann mit Gewinn verkaufen.

Beispiel 1: Ein Bitcoin-Anleger kaufte Mitte August 2016 zum Kurs von 520 Euro einen Bitcoin. Anfang Mai 2017 verkauft der Anleger diesen Bitcoin wieder für 1.320 Euro.

Der hieraus resultierende Kursgewinn in Höhe von 800 € muss in der Einkommenssteuerklärung unter der Anlage SO in voller Höhe (800 €) mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden.

Beispiel 2: Ein Bitcoin-Anleger verkauft seine Bitcoins innerhalb eines halben Jahres mit einem Kursgewinn von 520 €. Damit würde dieser Gewinn unter der Freigrenze von 600 € liegen, womit diese Gewinne steuerfrei bleiben würden.

Wichtig zu wissen: Die Freigrenze von 600 € bezieht sich nicht nur auf Bitcoin-Kursgewinne, sondern auch auf alle anderen privaten Veräußerungsgeschäfte, die zu diesem Kursgewinn noch dazu addiert werden müssten.

Auch können entsprechende Verluste aus dem Bitcoin-Handel mit den Gewinnen verrechnet werden, wobei Verlustvorträge unbegrenzt auf künftige Jahre vorgetragen werden können. Damit können Anleger ihre Steuern auf Bitcoins mindern.

Bitcoin-Handel – FIFO- oder LIFO-Verfahren?

In der Praxis ist es oft so, dass Bitcoins zugekauft werden, schließlich könnte der Bitcoin-Kurs auch in der Zukunft weiter steigen. Dann wird die Gewinnermittlung etwas schwieriger.

Für die deutsche Steuererklärung empfiehlt sich die FiFo-Methode (First-in-First-out). Dies bedeutet: Die Bitcoins, die zuerst angeschafft wurden, werden zuerst verkauft. Theoretisch ist auch das LIFo-Verfahren (Last-in-First-out) möglich. Hat sich der Anleger für ein Verfahren entschieden, ist kein späteres Wechseln mehr möglich.

Fazit: Bitcoins bleiben trotz Steuern eine interessante Geldanlage

In Deutschland sind Kursgewinne aus dem Bitcoin-Handel zu versteuern, wenn die Haltedauer weniger als ein Jahr beträgt.

Anders als in Deutschland sind Bitcoins in Japan seit April 2017 als offizielles Zahlungsmittel anerkannt, wodurch auch eine gewisse Rechtssicherheit einhergeht. Mit der einhergehenden Steuerreform sind Bitcoins in Japan künftig auch von der Mehrwertsteuer befreit. Damit dürfte die Akzeptanz von Bitcoins weltweit eher weiter zunehmen.

Trotz der Steuern auf Bitcoins bleibt die Kryptowährung daher auch für deutsche Anleger eine interessante Depotbeimischung, um das Portfolio weiter zu diversifizieren, zumal jegliche Gebühren (Umtauschgebühren etc.) mit der Verwaltung von Bitcoins steuerlich gemacht werden können.

Als Gründungsmitglied einer der größten Finanz-Communitys in Deutschland schreibt Alexander Mittermeier heute nicht nur über Aktien und Hightech-Unternehmen, sondern auch über Geld- und Wirtschaftsthemen. Im Mittelpunkt stehen dabei Hintergrundberichte und Bewertung wirtschaftlicher Themen unter Berücksichtigung technologischer Gesichtspunkte für eine der größten Banken Deutschlands

Bitcoin und andere Kryptowährungen versteuern

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Steuern für Privatanleger:

Das Finanzamt möchte natürlich auch etwas vom Kryptokuchen.

  1. Beim Kauf von Bitcoin und Co. fällt keine Mehrwertsteuer an.
  2. Anleger sollten ihre Geschäfte sorgfältig dokumentieren, da dem Finanzamt im Zweifel geeignete Nachweise über ihre getätigten Transaktionen vorzulegen sind.
  3. Spekulationsgewinne werden als private Veräußerungsgeschäfte angesehen. Beim Umtausch gilt die FIFO-Methode (First-in-first-out).
    • Bei einer Haltefrist von unter einem Jahr fallen auf die Gewinne Steuern nach dem persönlichen Steuersatz an (die Freigrenze beträgt 600 Euro p.a. für private Veräußerungsgeschäfte).
    • Bei einer Haltefrist von über einem Jahr sind sie komplett steuerfrei (wie zum Beispiel bei Goldbarren oder Goldmünzen).
    • Wurden die Bitcoins unentgeltlich erworben, ist der Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers entscheidend.
    • Spekulationsverluste können gegengerechnet werden (auch zurück und über Jahre voran).
    • Auch beim Kauf von Wirtschaftsgütern mit Kryptowährungen muss die Haltefrist von einem Jahr für die Steuerfreiheit eingehalten werden.
  4. Zinsbringend veranlagte Kryptowährungen (zum Beispiel NEO) sind als Einkünfte aus Überlassung von Kapital steuerpflichtig.
    • Das trifft nur zu, wenn die Coins im privaten Wallet gehalten werden.
    • Bleiben sie auf der Exchange, erhält die Exchange die „Zinsen“ und muss sie somit versteuern.
  5. Das Erschaffen (“Mining”) von Kryptowährungen oder im Rahmen von “Staking” erhaltene Coins sind grundsätzlich gewerblich und unterliegen damit steuerrechtlich den gleichen Prinzipien wie die Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter.

Unternehmen und gewerblich tätige Personen…

… dürfen keine privaten Veräußerungsgeschäfte tätigen und können somit auch keine Steuerfreiheit nach einem Jahr Haltefrist erreichen. Geschäfte mit BKryptowährungen unterliegen entweder der Einkommensteuer
(Einzelunternehmer und Personengesellschaften) oder der Körperschaftsteuer (GmbHs, AGs etc.) – sowie jeweils zusätzlich der Gewerbesteuer.
Der gewerbliche Umtausch von Bitcoin und Co. in konventionelle Währungen (BTC/EUR, ETH/EUR, usw.) unterliegt nicht der Mehrwertsteuer.

Die FIFO-Methode bei Kryptowährungen

Das Einkommensteuergesetz § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG beschreibt das FIFO-Verfahren, das die Reihenfolge des Verkaufs von Wirtschaftsgütern regelt. Bitcoin und Co. sind den Wirtschaftsgütern zuzurechnen. Genau wie beim Verkauf von Aktien werden zuerst die Kryptowährungen verkauft und für die steuerliche Betrachtung herangezogen, die als Erstes angeschafft worden sind. Wenn zwischen Zeitpunkt des Kaufs und Verkauf mehr als ein Jahr liegt, ist der Kursgewinn steuerfrei.

Kryptowährungen mit Kryptowährungen kaufen

Auch wenn der Kauf einer Kryptowährungen nicht mit Euro erfolgt, sondern quasi nur eine Kryptowährung gegen eine andere getauscht wird (zum Beispiel Ether gegen Dash) entsteht ein steuerbarer Vorgang. Es sei denn, man hätte in diesem Fall ETH nur gekauft, um damit Dash zu kaufen. In diesem Fall ist der Verkauf von ETH steuerfrei. Aber Vorsicht: Das gilt nur, wenn ETH nicht bereits im Besitz sind. Denn ansonsten würde wieder die FIFO-Regel greifen und man würde beim Dash-Kauf die ETH verkaufen, die man schon hat (und nicht die, die man eigentlich zum Transfer gekauft hatte). Es empfiehlt sich daher, für den Transfer eine Kryptowährung zu nehmen, die man nicht im Portfolio hält.

Cointracking.info

Um den Überblick über sein Portfolio und die getätigten Trades für die Steuer zu behalten, empfiehlt sich die deutschsprachige Seite: www.CoinTracking.info.
Dort werden die Trades analysiert und viele nützliche Informationen und Grafiken zu dem Portfolio angezeigt. Außerdem erstellt die Software quasi automatisch den Bericht für die Steuererklärung.

Bitcoin: Virtuelle Währung, reale Steuern

Neben dem Euro und dem Dollar gibt es noch rund 160 weitere Währungen weltweit. Während Sie diese Gelder als Münzen oder Scheine in die Hand nehmen können, hat das Internet in den letzten Jahren aber eine ganze Reihe zusätzlicher, sogenannter Pseudo- oder Kryptowährungen geschaffen. Ihr Vorteil: Transaktionen im Internet werden damit blitzschnell abgewickelt. Banken, Kreditkartenunternehmen und Zahlungsdienstleister wie Paypal werden überflüssig. Das ist nicht alles: Würde eine Kryptowährung den Euro und den Dollar als Zahlungsmittel ablösen, würden Regierungen die Kontrolle über das Geld verlieren. Was das für Folgen hätte, ist schlicht nicht abzusehen. Die vielleicht bekannteste dieser Kryptowährungen ist Bitcoin.

Was sind BitCoins?

Vereinfacht gesagt sind Bitcoins digitale Münzen, die über das Internet versendet werden können. Bitcoin ist übrigens nur eine von mittlerweile über 100 virtuellen Währungen. Sie gilt als „Mutter der Kryptowährungen“.

Mit Hilfe kryptographischer Techniken wird sichergestellt, dass nur der Eigentümer der Bitcoins Transaktionen vornehmen kann und die Geldeinheiten nicht mehrfach ausgegeben werden können. Bitcoins kommen ohne zentrale Verwaltungsinstanz wie Banken aus und erlauben so anonyme Zahlungen, ähnlich dem Bargeld.

Mittlerweile haben sich sogar die deutsche Finanzmarktaufsichtsbehörde, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Bitcoins beschäftigt. Höchste Zeit also, die Sache steuerlich zu betrachten.

Bitcoins aus staatlicher Sicht

Laut BaFin handelt es sich bei Bitcoins um „Rechnungseinheiten“. Rechnungseinheiten sind keine gesetzlichen Zahlungsmittel, dienen aber beispielsweise als Kursbasis bei der Abwicklung von Forderungen zwischen Partnern mit verschiedenen Währungen. Als bekanntes Beispiel dient der ECU, der Vorgänger des Euro .

Das BMF hat sich der BaFin angeschlossen. Dabei hat es klargestellt, dass Bitcoins weder E-Geld wie Zentralbankgeld oder Buchgeld der Geschäftsbanken noch gesetzliches Zahlungsmittel sind. Die Deutsche Bundesbank sieht Bitcoins als ein »hoch spekulatives Finanzinstrument«.

Nutzung der Bitcoins

Bitcoins können gegen Währungen getauscht, gespeichert oder – wie Bargeld – als Zahlmittel zum Beispiel bei WordPress, lieferservice.de oder als Spende bei Wikileaks oder dem Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Berlin eingesetzt werden.

Es gibt verschiedene Wege, um Bitcoins zu erhalten. Eine Möglichkeit ist, Waren und Dienstleistungen zu verkaufen und dafür die Zahlung von Bitcoins zu akzeptieren. Eine Alternative ist der Kauf von Bitcoins auf einem Bitcoin Marktplatz .

Zudem können Bitcoins durch das sogenannte Mining (= Schürfen) verdient werden. Mining nennt sich ein Prozess, mit dem neue Bitcoins entstehen. Dabei muss der Rechner des Anwenders eine schwierige mathematische Gleichung lösen.

Steuerliche Betrachtung

Die Antwort auf die Frage nach der Steuerpflicht lautet klassischerweise „Es kommt darauf an„ . Von Interesse sind vor allem das Bitcoin-Mining und der Erwerb von Bitcoins als Kapitalanlage. Der Kurs ist extrem empfindlich und kann auch an einzelnen Tagen erheblich schwanken.

Gewinne durch das Mining

Was passiert, wenn durch die Erzeugung von Bitcoins, das Mining, Gewinne erzielt werden? Es handelt sich dabei ganz klar um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nach der Definition werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, wenn jemand einer Betätigung

  • selbstständig
  • nachhaltig und
  • mit Gewinnerzielungsabsicht nachgeht.
  • Zudem muss sich diese Person am wirtschaftlichen Verkehr beteiligen.

Der Gewinn kann dann meist mit einer Gegenüberstellung der Einnahmen und der Kosten wie für Strom oder Hardware ermittelt werden.

Wenn einer dieser Punkte zu verneinen ist, ist der Gewinn jedoch noch lange nicht steuerfrei. Die Einnahmen sind dann als Einkünfte aus sonstigen Leistungen zu bewerten. Diese Einkünfte sind bis zu 256 € steuerfrei. Darüber hinaus greift der persönliche Einkommenssteuersatz.

Wertzuwächse mit Bitcoins

Spannend wird es, wenn mit Bitcoins Wertzuwächse erzielt werden. Hier sind die Anschaffungskosten mit dem Wert im Zeitpunkt des Verkaufes zu vergleichen. Eine Anschaffung ist beispielsweise der Erwerb von Bitcoins gegen Euro. Ein Verkauf liegt vor, wenn die Bitcoins in Euro zurückgetauscht werden. Zum anderen ist die Bezahlung einer Ware oder Dienstleistung als Verkauf zu sehen.

Wie bereits besprochen, sind die Kursschwankungen extrem. Wenn Bitcoins günstig gekauft wurden und kurze Zeit später mit den Bitcoins bezahlt wurde, kann ein Bitcoin stark im Wert gestiegen sein. Das bedeutet, dass viel weniger Bitcoins beim Wareneinkauf eingesetzt werden müssen, als es im Zeitpunkt der Anschaffung des Bitcoins erforderlich gewesen wäre. Es kann also ein satter Kursgewinn mitgenommen werden .

Ein Beispiel verdeutlicht die Problematik: Alex hat Anfang des Jahres 100 Bitcoins für 1.000 Euro erworben. Einige Monate später sind diese Bitcoins allerdings 25.000 € wert. Wenn Alex jetzt mit den Bitcoins eine Ware bezahlt, ist der Gewinn von 24.000 € steuerpflichtig.

Wurde der Kursgewinn innerhalb eines Jahres realisiert, freut sich auch das Finanzamt. Ist dieser Gewinn höher als 600 €, ist er mit dem persönlichen Steuersatz zu verteuern. Steuerrechtlich wurden Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt.

Spekulationsgeschäfte, bei denen zwischen Kauf und Verkauf der Bitcoins mehr als ein Jahr liegen, bleiben hingegen komplett steuerfrei.

Durch die schwankenden Kurse werden nicht nur Gewinne erwirtschaftet, sondern auch Verluste sind möglich. Diese Verluste können mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, nicht jedoch mit anderen Einkünften wie aus einer Arbeitnehmertätigkeit.

Fazit

Bitcoins sind ohne Zweifel eine spannende Entwicklung in der Finanzwelt. Aufgrund der unsicheren Kurses, einiger schwarzer Schafe in der Branche und kniffeligen steuerlichen Fallstricken sind sie aktuell aber eher etwas für Experimentierfreudige als für den normalen Verbraucher.

Geschrieben von: Stefan Heine
26 Kommentare

Steuern für Bitcoins

(c) M. Großmann / pixelio.de

Neues Jahr, neue Steuererklärung. Wer 2013 Bitcoins gehalten hat, hat kräftig Gewinne eingefahren. Nun ist es an der Zeit, diese steuerlich zu berücksichtigen und dem Fiskus seinen Anteil an den Gewinnen zuzugestehen. Wir erklären, wie es geht.

Sind Gewinne aus Bitcoins steuerpflichtig?

Selbstverständlich. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat Bitcoins als privates Geld definiert, was zugleich eine Anerkennung der Kryptowährung war – aber auch einen steuerlichen Zugriff ermöglicht.

Wie werden Bitcoin-Gewinne versteuert?

Anders als andere Anlageobjekte fällt für Bitcoins keine Abgeltungssteuer von 25 Prozent an. Stattdessen gilt der Verkauf von Bitcoins als privates Veräußerungsgeschäft. Das heißt: Die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis muss als Gewinn in der Einkommensteuererklärung in der Anlage SO deklariert werden. Dabei greift vermutlich die Fifo-Methode: First in, first out. Der zuerst angeschaffte Bitcoin gilt als der zuerst verkaufte. Wenn Sie also Ihren ersten Bitcoin im Januar 2013 für 10 Euro gekauft haben und erstmal im Dezember einen Bitcoin für 650 Euro verkauft haben, beträgt der Gewinn 640 Euro. Dieser wird dann mit Ihrem persönlichen Einkommenssteuersatz verrechnet.

Update: Es gibt keine gesetzliche Grundlage für einen Zwang zu Fifo. Siehe auch diesen Artikel.

Gibt es Ausnahmen?

Aber natürlich. Schließlich reden wir vom deutschen Steuerrecht. Wer einen Bitcoin länger als 12 Monate hält, muss keine Steuern auf dessen Veräußerung bezahlen. Außerdem gibt es eine Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von 600 Euro, was bedeutet, dass Sie erst ab diesem Betrag Steuern bezahlen müssen. Nicht verwechseln sollten Sie jedoch die Freigrenze mit einem Freibetrag: Auch die 600 Euro unterhalb der Grenze müssen besteuert werden, wenn Sie darüber liegen.

(c) Thorben Wengert / pixelio.de

Was ist, wenn ich Bitcoins auf einer Börse gehandelt habe?

Dies befreit Sie nicht von der Steuer, sondern macht die Sache komplizierter. Sobald ein Bitcoin verkauft wurde, gilt das private Veräußerungsgeschäft als vollendet – und wird besteuert. Egal ob die Euros auf Ihrem Bankkonto oder auf dem Treuhandkonto einer internationalen Börse gelandet sind. Falls Sie traden, werden Sie also nicht darum herumkommen, jeden Kauf und Verkauf einzeln aufzulisten. Immerhin dürfen Sie auch Verluste miteinberechnen. Außerdem können Sie, wenn Sie Ihre Bitcoin auf solchen “Depots” lagern, die Fifo-Methode für die Depots gesondert anwenden.

Gilt es auch als Veräußerungsgeschäft, wenn ich mit Bitcoins bezahle?

Aber ja. Auch in diesem Fall müssen Sie via Fifo ermitteln, wie hoch ihr Gewinn war. Selbst wenn Sie nur eine Pizza bestellt haben …

Was ist, wenn ich Gewinne aus Shares oder Securities gemacht habe?

Jetzt wird es heikel. Die Regeln, nach denen Bitcoins zu versteuern sind, sind dieselben wie für Fremdwährungsguthaben. Wenn aus Fremdwährungsguthaben Zinserträge erzielt werden, verlängert sich die sogenannte Spekulationsfrist auf zehn Jahre. Es wäre möglich, dass hierfür eine Abgeltungssteuer anfällt. In diesem Fall bitten wir Sie, bei Ihrem Steuerberater oder beim Finanzamt nachzufragen. Wir sind gespannt, was dabei rauskommt.

Wie werden Altcoins besteuert?

Sie glauben nicht ernsthaft, dass es dazu eine offizielle Richtlinie gibt, oder? Wir vermuten aber, dass auf Altcoins dasselbe zutrifft wie auf Bitcoins: Sie sind wie private Veräußerungsgewinne zu besteuern. Also: Wenn Sie mit Bitcoins einen Altcoin kaufen, gilt dies als erste, in Euro festzuhaltende, womöglich gewinnbringende Veräußerung. Der Altcoin gilt dann als (in Euro zu berechnenden) Einkauf. Wenn Sie später bei günstigem Kurs den Altcoin wieder gegen Bitcoins tauschen, gilt dies wieder als Veräußerung, deren Gewinn Sie in Euro notieren müssen, sowie als Kauf von Bitcoin, der ebenfalls in Euro berechnet wird. Ja, es ist kompliziert.

Und die Miner?

Tja. Da Miner keine Bitcoins gekauft haben, sondern diese geschöpft haben, wird die Geschichte mit dem privaten Veräußerungsgeschäft hinfällig. Eine offizielle Einschätzung gibt es bisher nicht. Allerdings sollten die Gewinne aus dem Minen als private oder gewerbliche Einnahme gewertet und mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz berechnet werden. Grundlage hierfür ist der Preis an dem Tag, an dem die Bitcoins erzeugt worden sind, es gilt ein Freibetrag von 256 Euro für private Miner, Ausgaben für Strom- oder Hardware können selbstverständlich abgezogen werden. Ungeklärt ist, ob Bitcoins von Minern umsatzsteuerpflichtig sind: Das BMF hat Bitcoins ausdrücklich von der Umsatzsteuerbefreiung, wie sie für Geld gilt, ausgenommen. Möglicherweise müssen Miner also für den Verkauf von Bitcoins Umsatzsteuern bezahlen. Diese wären dann selbstverständlich mit den Ausgaben für Hardware und Strom verrechenbar.

Muss ich das alles nachweisen?

Im Zweifel ja. In Ihrer Steuererklärung müssen Sie jedoch keine Bitcoins ausführen, die Sie erworben, aber noch nicht oder erst nach mehr als einem Jahr verkauft haben. Es ist jedoch zu empfehlen, die Steuererklärung mit einer Berechnung der steuerpflichtigen Gewinne zu versehen. Falls eine Steuerprüfung ansteht, müssen Sie alles nachweisen.

Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, sondern gibt die persönliche Meinung des Verfassers wider. Bitte konsultieren Sie bei konkreten Rechts- und Steuerfragen einen Anwalt oder Steuerberater Ihres Vertrauens. Die steuerliche Behandlung von Bitcoins ist für alle Beteiligten – sowohl Steuerzahler als auch Finanzbeamte – Neuland. Daher sind wir über jeden Kommentar, jedes Statements eines Fachmanns sowie über jeden Bericht vom Abfassen der Steuererklärung dankbar.

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About Christoph Bergmann (1259 Articles)

80 Comments on Steuern für Bitcoins

Eine Nachfrage: Was ist, wenn man als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig ist, und mit bitcoins handelt, im kl. Rahmen, aber mit kurzen Zeiträumen zwischen An- un Verkauf, also unterhalb eines Jahres.
Wird dann Umsatzsteuer auf den Gewinn oder sogar jeden einzelnen BC-Verkauf angelegt werden?

Danke im Voraus
Oliver

Da hätte ich auch gerne noch ‘ne Frage.

Welchen Kurs soll man denn da hernehmen?

Zwischen Bitcoin.de-Kurs und MtGox-Kurs sind zeitweise bis zu 50 Euro Unterschied. Ob man sich die steuergünstigste aussuchen kann?

Wieso? Immer den Kurs nehmen, zu dem der Handel/Tausch tatsächlich stattgefunden hat.

Hallo erklärt mir das mal jemand:

Allerdings sollten die Gewinne aus dem Minen als private oder gewerbliche Einnahme gewertet und mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz berechnet werden. “Grundlage hierfür ist der Preis an dem Tag, an dem die Bitcoins erzeugt worden sind,” es gilt ein Freibetrag von 256 Euro für private Miner, Ausgaben für Strom- oder Hardware können selbstverständlich abgezogen werden.

“Grundlage hierfür ist der Preis an dem Tag, an dem die Bitcoins erzeugt worden sind”

Du erzeugst 1 Bitcoin bei einem Bitcoinpreis von 800€. Angenommen nach 2 Monaten dann fällt der Bitcoinpreis dauerhaft auf 10€ und du verkaufst den Bitcoin. Musst aber jetzt für den Bitcoin für die 800€ die Eikommensteuer bezahlen oder wie, nur weil der bei 800 erzeugt worden ist .
Oder wird man dazu gezwungen den Bitcoin sofort nach dem Erzeugen zu veräußern um nicht in so eine Lage zu kommen .

Das geht doch gar nicht oder ….

Oder anderst herrum:

Du erzeugst (Minst) einen Bitcoin bei BitcoinPreis von 6 euro, nach 9 Monaten verkaufst du den für 800€ zahlst aber nur deine Einkomensteuer für den bei 6€ erzeugten Bitcoin.

schüttelt ihr ach schon eure Köpfe ?

Zitat:
“Grundlage hierfür ist der Preis an dem Tag, an dem die Bitcoins erzeugt worden sind, …”
Es ist so gut wie völlig unmöglich, dieses im Nachhinein korrekt festzustellen, da die geschöpften Beträge immer erst mit Zeitverzögerung überhaupt in der Blockchain auftauchen und auch nicht direkt z.B. bei den Miningpools auf den Konton auftauchen, geschweige denn einzeln nachverfolgt werden können.
Hier kann und muß aus praktischen Gründen gelten, dass eine Steuerpflicht dann anfällt, wenn die Coins in eine steuerbare Währung (EUR) umgesetzt werden.

Bzgl. Umsatzsteuer beim Minen kann diese nicht anfallen, da man sie nicht weiterberechnen kann. Keine Börse weist diese aus und man hätte als deutscher Miner dann erhebliche Wettbewerbsnachteile, wenn man nachträglich 19% USt. abführen müßte.
Das kann, darf und sollte in niemandes Interesse sein.
Außerdem hat die Bundesregierung doch auch bereits festgestellt, dass Bitcoin/Cryptocurrencies umsatzsteuertechnisch wie Gold behandelt werden und demzufolge keine Umsatzsteuer anfällt.

Zitat:
” Im konkreten wird das ziemlich kompliziert, da Pools, soweit ich als Nicht-Miner weiß, täglich auszahlen”

Man kann einen Threshold einstellen, oder die Coins erstmal liegen lassen und die Auszahlung zum gewünschten Zeitpunkt selber anstoßen.
Es gibt auch Pools, die gleichzeitig Börse sind, bzw. umgekehrt (z.B. coinex.pw ), dort kann man die erminten Coins direkt weitervertraden.
Außerdem gibt es Pools wie z.B. Multipool.us, der automatisch auf den profitabelsten Coin umschaltet, ohne dass man selbst was machen muß (auf Basis der Werte von z.B. coinwarz.com, coinchoose.com oder dustcoin.com) und die Coins dann sofort automatisch zu einer Crypto-Börse (cryptsy.com) weiterleitet, wo diese sofort automatisch zum aktuellen Kurs verkauft werden, wenn man die Autosell-Funktion aktiviert hat.

Danke für die Info …

Was haltet ihr davon:

noch ein Dokument:

Du willst Redakteur eines Bitcoin-Bloggs sein und weisst nichts davon ?

Hallo erklärt mir das mal jemand:

Allerdings sollten die Gewinne aus dem Minen als private oder gewerbliche Einnahme gewertet und mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz berechnet werden. “Grundlage hierfür ist der Preis an dem Tag, an dem die Bitcoins erzeugt worden sind,” es gilt ein Freibetrag von 256 Euro für private Miner, Ausgaben für Strom- oder Hardware können selbstverständlich abgezogen werden.

“Grundlage hierfür ist der Preis an dem Tag, an dem die Bitcoins erzeugt worden sind”

Du erzeugst 1 Bitcoin bei einem Bitcoinpreis von 800€. Angenommen nach 2 Monaten dann fällt der Bitcoinpreis dauerhaft auf 10€ und du verkaufst den Bitcoin. Musst aber jetzt für den Bitcoin für die 800€ die Eikommensteuer bezahlen oder wie, nur weil der bei 800 erzeugt worden ist .
Oder wird man dazu gezwungen den Bitcoin sofort nach dem Erzeugen zu veräußern um nicht in so eine Lage zu kommen .

Das geht doch gar nicht oder ….

Oder anderst herrum:

Du erzeugst (Minst) einen Bitcoin bei BitcoinPreis von 6 euro, nach 9 Monaten verkaufst du den für 800€ zahlst aber nur deine Einkomensteuer für den bei 6€ erzeugten Bitcoin. So gefällt mir das schon besser 🙂

schüttelt ihr auch schon eure Köpfe ?

Zitat:
“Sobald ein Bitcoin verkauft wurde, gilt das private Veräußerungsgeschäft als vollendet – und wird besteuert. Egal ob die Euros auf Ihrem Bankkonto oder auf dem Treuhandkonto einer internationalen Börse gelandet sind. Falls Sie traden, werden Sie also nicht darum herumkommen, jeden Kauf und Verkauf einzeln aufzulisten.”

Dann kommt die steuerliche Relevanz also erst mit dem Zeitpunkt des Rücktauschs in Euro zustande und nicht mit jedem einzelnen Trade dazwischen. Wäre anders auch kaum praktisch machbar, da insbesondere die ganzen anderen Cryptocurrencies wie LTC, WDC, GDC, MOON etc. teilweise nur in mikroskopisch kleinen Mengengehandelt werden und es da einfach die Menge macht. Man kann dies unmöglich nachhalten bzw. würde sich dann der Handel nicht mehr lohnen, weil man ja mit dem Aufschreiben überhaupt nicht mehr hinterher käme. Die Börsen zeichnen diese Trades, die oft wiederum aus vielen Einzeltrades bestehen ja meist nicht oder nur rudimentär, bzw. zeitlich sehr begrenzt auf.
Daher ist es einfach am zweckmäßigsten, lediglich die Rücktäusche in EUR nachweispflichtig zu machen – z.B. via Kontoauszug.

“Streng genommen” muß jedoch immer an der Praxis orientiert sein.
Das wissen auch die Finanzämter. Die werden nicht mit einer praxisfernen Auslegung den Cryptohandel zum Erliegen bringen können und dürfen.

Zitat:
“Ebenso sollten Gewinne aus einem günstigen Altcoin-Kursverlauf als Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gelten.”

Ja sicher. Die Frage ist halt nur, was praxisgerecht ist.
Sie wissen schon, dass viele der Altcoins überhaupt nicht gegen EUR gehandelt werden, ja?
Und es gibt ja keinen festgelegten Referenzkurs für den Bitcoin gegen Euro, so dass es nict möglich ist, den genauen Wert eines Altcoins zum Moment des Kaufs und Verkaufs festzulegen. Das wäre ein reiner Schätzwert. Der EUR/BTC-Kurs auf bitcoin.de ist ja auch kein amtlich festgelegter Wechselkurs und die Altcoin-Börsen geben erst recht keinen BTC zu USD/EUR-Wer an, zumal man dort in den meisten Fällen überhaupt keine EUR/USD ein- bzw. auszahlen kann, sondern ausschließlich der BTC die Refernzwährung ist.

Zitat:
” wer zum Beispiel durch Altcoins seinen Bitcoin-Einsatz verfünffacht hat – was durchaus nicht illusorisch ist – sollte dies schon irgendwie auch besteuern …”

Richtig.
Aber es bringt nichts, hier gleich mit Kanonen auf Spatzen zu schießen – wie es viele hierzulande ja leider immer wieder fordern. Die Kollateralschäden sind dann immer viel zu groß.
Es wird sich im Laufe der Zeit schon eine zweckmäßige Abwicklung herauskristallisieren, sobald die Finanzämter sich öfter mit der Thematik befassen.

Im Zweifel sollte man dem Finanzbeamten halt einfach den Sachverhalt erklären und dann auf Basis guter Zusammenarbeit eine einfache und gute (heißt: mit für beide Seiten möglichst wenig Aufwand verbundene) Lösung erarbeiten. Für mich wäre das eben, dass man erst den Wert zum Zeitpunkt des Rücktauschs in Euro oder bei der Ausgabe für eine Ware/Leistung als steuerlich relevante Einnahme angeben muß und adäquat dazu eben auch den Eurowert zum Zeitpunkt des Kaufs als Ausgabe gegenrechnet. Alles auf Jahresbasis gesehen. Damit ergibt sich am Ende eine Summe X, die dann zu versteuern ist, oder aber auch als Negativeinkommen vom restlichen Einkommen abgezogen werdenkann/darf, sollte man sich verspekuliert haben.

Das man Verluste einfach so von anderem positiven Einkommen abziehen darf würde ich mal stark bezweifeln.
Insbesondere wenn das positive Einkommen von einer anderen steuerlichen Einkommens-Art ist wie die Cryptocoin-Verluste.
Da ist in den letzen Jahrzehnten rechtlich immer wieder weiter aufgerüstet worden, dass das nicht mehr möglich ist. Oder zumindest für so wenig verbleibende Fälle wie möglich.

Für denkbar halte ich allenfalls, dass Du deine Verluste auf Folgejahre übertragen kannst und dann dort mit kommenden Gewinnen aus Cryptocoins verrechnen kannst.

Hallo,
die BaFin hat ja am 19.12.2013 unter dem Titel
“Bitcoins: Aufsichtliche Bewertung und Risiken für Nutzer”
die drängenden Fragen zur Behandlung von BTC beantwortet.

Danach werden BTC rechtlich verbindlich als Finanzinstrumente gemäß § 1 Absatz 11 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) qualifiziert.
Im § 1 Absatz 11 Satz 1 KWG steht, dass Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Zertifikate, die Aktien oder Aktien vergleichbare Anteile vertreten, als Finanzinstrumente im Sinne des KGW anzusehen sind.
Wenn man nun im Umsatzsteuergesetz (UStG) nachliest, steht dort im § 4 Ziffer 8 e), dass die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, steuerfrei sind.

Offensichtlich sind zum hohen Lied der MwSt noch nicht alle Strophen gesungen, wenn das BMF immer noch die Auffassung vertritt, dass MwSt anfällt.

Es kann also nur jedem Miner geraten werden, entsprechende Rücklagen zu schaffen…

Ich würde auch jedem Miner dazu raten, ein Gewerbe anzumelden, sobald er die Freigrenze für das “hobbymäßige” Dazuverdienen überschreitet. Denn die Tätigkeit ist ja auf nachhaltige Gewinnerzielung ausgelegt, kein rein privates Veräußerungsgeschäft und damit ist der Tatbestand eines Gewerbebetriebes grundsätzlich erfüllt, zumindest aber einer selbständigen Tätigkeit mit den dazugehörigen Pflichten wie Buchführung, entsprechender Steuererklärung etc. Hat auch den Vorteil, dass man Ausgaben für Hardware und Strom den Einnahmen gegenrechnen kann und damit seine Steuerpflicht mindert.

“Tatbestand eines Gewerbebetriebes”

Das tönt etwa so wie wenn jeder Gewerbetreibende von vornherein als Täter (Steuerhinterzieher?) behandelt wird. bis er seine Unschuld bewiesen hat.

Ganz genau so ist es.

“Tatbestand” ist einfach nur ein Wort, welches aussagt, dass eine bestimmte Situation eben einen bestimmten Tatbestand erfüllt, welcher Grundlage für notwendige Folgehandlungen ist. Und das ist nunmal das, was im Komnmentar bereit beschrieben ist.
Lediglich wenn der Miner, welcher die Freigrenze überschreitet, seine Einnahmen nicht anmeldet, dann ist ein strafbarer Tatbestand eingetreten. Nämlich der der Steuerhinterziehung. Ob dieser Tatbestand geahndet wird – und, wenn ja, wie-, steht auf einem anderen Blatt.

Wenn ich das so lese muss ich doch schmunzeln! Wie war das nochmal mit der deutschen Steuererklärung auf einem Bierdeckel?

Für mich ist klar, wenn die Regulatoren und das Parlament den Bitcoin in Deutschland nicht zu Fall bringen, die Steuerbehörden schaffen’s problemlos.

LOL!
Super Kommentar. Aber man sollte die Hoffnung nie aufgeben …

Zitat Christoph Bergmann:

„Dabei greift vermutlich die Fifo-Methode: First in, first out. Der zuerst angeschaffte Bitcoin gilt als der zuerst verkaufte.“

Vermutlich heißt, nix genaues weiß man nicht. Fifo-Methode stammt, glaube ich, aus der Materialwirtschaft zur Kalkulation von Warenbeständen, würde aber in diesem Fall zu einem Problem führen. Die Methode kollidiert mit der Steuerbefreiungsgrenze.

Mal angenommen, ich hätte seit zwei Jahren 4000 Bitcoins bei Bitcoin.de unaufgeräumt rumliegen. Mit denen ist in der Zeit nachweislich nix passiert, kein Handel. Verkaufe ich welche von denen, ist der Gewinn steuerfrei. Klar. Jetzt habe ich aber bei MtGox noch 2 Bitcoins mit denen treibe ich regen Handel. Zugegeben, es waren auch mal ursprünglich 20. Dumm gelaufen, aber ich habe immer ordentlich ge- und verkauft.

Fifo würde jetzt bedeuten, dass ich ständig meine steuerfreien Bitcoins von Bitcoin.de bei MtGox verballern und durch Nigelnagelneue ersetzen würde. Ich hätte dann nicht nur Kapital, sondern auch einen millionenschweren Steuervorteil verloren. Der Steuervorteil wäre auch dahin, wenn ich erfolgreich handele. Der Steuervorteil wäre in jedem Fall dahin. Das wäre dann ein lupenreines lebenslanges Handelsverbot für mich und ich glaube nicht, dass das zur verfassungsmäßig garantierten Gewerbefreiheit passt. Oder ich werde gezwungen, erst alle steuerfreien Bitcoin zu verkaufen, um Handeln zu können. Jeder der auch nur ein bisschen handelt, wäre quasi voll automatisch von der Steuerbefreiung befreit.

Einzig Last in, first out kann das Problem zu lösen.

Ich bedanke mich schon mal bei dem, der sich da schlau machen will.

Wenn ich aus Unwissenheit den Steuervorteil verdattele, wäre die Strafe in diesem Fall: Bei jetzigem Sofortverkauf und einem Erlös von zwei Millionen Euro: Eine Million Euro Steuern.

Zur Wiedererlangung der Steuerfreiheit wird ein einjähriges Handels und Veräußerungsverbot auferlegt. Was vorher verkauft wird, wird versteuert werden.

Ganz schön harte Strafe für ein bisschen Traden mit ein paar Bitcoins.

Einzig Last in, first out kann das Problem lösen. (SO ist richtig.)

Das FiFo- Prinzip gilt für alle Arten Handelsgeschäfte, bei denen Multiple von nicht unterscheidbare Einheiten gehandelt werden und ist insofern eine Hilfsmethode, die die eigentlich vorgeschriebene diskrete Aufzeichnung von Handelsgeschäften ersetzt. Klassischerweise gilt dies im Handelsbereich für solche Güter wie Schüttgut (Tonnen Kohle, Kubikmeter Gas, etc.) und im Finanzbereich z.B. für den Aktienhandel. Denn wenn ich zu verschiedenen Zeitpunkten Siemensaktien gekauft habe, die alle im gleichen Depot in Girosammelverwahrung liegen, sind diese Aktien beim (Teil-)Verkauf nicht mehr unterscheidbar. Etwas anderes gilt übrigens, wenn ich die zu einem bestimmten Zeitpunkt erworbenen Aktien in separate Depots einbuche! Denn dann kann ich diskrete Käufe und Verkäufe buchen und dann gilt auch nicht FiFO.

Entsprechendes gilt für bitcoins, wobei m.E. übersehen wird, dass im Gegensatz zu Aktien bitcoins sehr wohl unterscheidbar sind. Wie wir alle wissen, hat jedes bitcoin oder ein Teilchen eines bitcoins eine Lebenslinie, die in der Blockchain dokumentiert wird. Insofern kann man für jedes verkaufte bitcoin anhand der Blockchain sehr wohl feststellen, wann es exakt gekauft wurde. Dem unbenommen wird man aus Vereinfachungsgründen wohl bei FiFo bleiben.

Damit beantwortet sich auch die Frage nach der steuerrechtlichen Infektion von Handelsbeständen. Wenn die bitcoins, die unterhalb der Spekufrist gehandelt werden, bei mtGox liegen und die bitcons, die steuerfrei bei bitcoin.de gebucht sind, dann sind die bitcoins per se unterscheidbar, so dass FiFo jeweils auf den einzelnen Handelsbstand angewendet werden darf.

Disclaimer: mein Kommentar stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des § 2 RDG dar sondern nur eine persönliche Meinung.

Zitat AZE “Wie wir alle wissen, hat jedes bitcoin oder ein Teilchen eines bitcoins eine Lebenslinie, die in der Blockchain dokumentiert wird. Insofern kann man für jedes verkaufte bitcoin anhand der Blockchain sehr wohl feststellen, wann es exakt gekauft wurde.”

Upps. Woher will das Finanzamt wissen, wem welche Adresse gehört? Außerdem ist doch alles bei den Börsen dokumentiert, da kann Richter und Finanzamt doch alles einfach nachlesen.

Zitat “Wie wir alle wissen, hat jedes bitcoin oder ein Teilchen eines bitcoins eine Lebenslinie, die in der Blockchain dokumentiert wird.”

Nicht wirklich. Es ist ja möglich alle zu unterschiedlichen Zeitpunkten gekauften Bitcoins auf eine Adresse zu übertragen. Dann haben sie keine getrennte Identität mehr.

Genau so ist es richtig beschrieben.

Jeder Aktien/Wertpapierbesitzer der die Einführung der Abgeltungssteuer zum 1.1.2009 miterlebt hat, weiss, dass nach diesem Datum neu hinzu erworbene Wertpapiere einer Art von welchen man schon welche hat, sinnvollerweise in einem neuen zweiten Depot oder Unterdepot – zwecks eindeutiger Trennung und Unterscheidung vom Altbestand – einzubuchen und zu lagern sind.
Damit man beim Verkauf dann wählen kann ob man Altbestand verkaufen will oder neu hinzugekauften Bestand der dann der Abgeltungssteuer unterliegt.

Ähnlich verhält es sich dann wohl auch mit Cryptocoins.
Alles was länger als ein Jahr in Besitz ist – und deshalb bei der Veräusserung in Euro steuerfrei bleibt – sollte auf einem separaten Depot/Account/Walletadresse liegen.
Getrennt von jenem Bestand mit dem man kurzfristiges Trading betreibt und beim Verkauf in Euro zu versteuern wäre.

Interssant ist übrigens auch noch zu wissen: Alles was nicht zu versteuern ist, braucht in der Steuererklärung auch erst gar nicht angegeben werden.

Da blickt doch keiner mehr durch, bei den ganzen Bitcoin An und Verkäufen.

Da braucht der Finanzbeamte ja ne Schulung in der Blockchain, um das nachzuvollziehen.

Ist ja jetzt nicht so das man nur eine BTC Adresse und nur eine Börse hat, wo man BTC umsetzt.

Und ich halte das nach der LIFO Methode, wenn ich unbedingt was in BTC kaufen muss, dann wird dieser BTC-Betrag direkt gekauft und umgehend weitergesendet zum Empfänger.
Somit macht diser BTC Betrag ja keinen Gewinn.
Ich nehm doch nicht meine hart verdienten BTC von vor 2 Jahren (1 BTC 6€) um meinen Gewinn zu mindern.
Da wird lieber BTC nachgekauft.

Ich bin ja für die Einfachheit, alles was an Auszahlung durch BTC auf das private Konto gelangt in der Steuererklärung angeben.

Da muss aber noch mal der Artikel (oder neuer Beitrag) präzisiert werden, wie und in welcher Art und Weise das fürs Finanzamt dokumentiert werden soll.

Das ist ja wie mit Al Capone wurde nie gefasst, aber das Finanzamt hat ihn zur Strecke gebracht.

Kommt eine kleine Nachricht bezüglich Steuern und schon ist der kurs unten. Hallo merkt ihr nicht das es eine Verarschung ist. Wie soll man es denn nachvollziehen können? Nächste Woche schreibe ich auch ein Block
Bundespräsident kauft Bitcoin ein, dann geht der Kurs wieder hoch. Das Problem ist Bitcoin miner und Trader lassen so von Nachrichten beeinflussen das ist unglaublich.

Hinter Bitcoins steckt auch nichts anderes als News. Bitcoin wird hauptsächlich als spekulationsobjekt verwendet – und dadurch ist es stark von der Stimmung der Spekulanten abhängig. Gute Neuigkeiten heben die Stimmung, schlechte senken sie. Dies wirkt sich 1:1 auf den Preis aus. Was sollte Ihrer Meinung nach sonst den Bitcoin-Preis beeinflussen, wenn es nicht die News sind?

Behavioural Finance eben ….

Macht euch keine sorgen um das Geld :)))

Frage? Worin bestand nochmal ein Vorteil von Bitcoin? War es nicht ein dezentrale Währung frei von Zwängen der Fiatbanken und ihre Söldner?
Dieser Artikel weckt das Bedürfnis deutsche Bitcoinbörsen zu meiden.
Ach ja Bitcoin.de ist ja bereits unter Kontrolle einer Fiatbank. Was kommt als nächstes. Der uneingeschränkte Datenaustausch der Händler mit der Bank. Und dann? Weitergabe der Daten an die Ämter ist ja bereits gesetzlich Verankert. Und dann? Kontrolle der Händler und wenn es nicht gefällt Zerschlagung.
Die ursprünglich guten Absichten von Herrn F. und sein Team sind dann nicht mehr wichtig. Schade, oder?
Ich verstehe ja das ihr diesen Artikel schreiben müsst, nur entwickelt sich nicht diese Börse zu Gunsten des Bitcoin sonder zu Gunsten der herrschenden Fiat-Systems. Anstatt den Käufern und Verkäufern zu sagen wie sie Schmerz und Angstfrei eine freie Währung tauschen können wird ihnen geraten sich ja schön brav nackt auszuziehen und keine Fragen zu stellen. Negative Entwicklung würde ich sagen. Schade.

Nun ja mal beobachten. Wenn die Entwicklung so weiter geht sollte man sich entscheiden, ob man den dezentralen und unabhängigen Charakter des Bitcoin ausreizt, oder man lieber jetzt aussteigt und sich Nerven und Ärger spart. Es gibt auch noch andere Werte, z.B. Gold ist gerade sehr günstig. oder lieber doch beim Bitcoin bleiben und einfach eine andere Wechselstube probieren. Oder gar nicht Handeln und direkt am Fiatsystem vorbei direkt weltweit Werte in Bitcoin tauschen. Hin und her so wie er mal gedacht war , ne, ist. Egal für was ich mich entscheide. Ich weiß was der Bitcoin ist und ich weiß wer was gegen ihn hat. Aber habt keine Angst. Wenn keiner weiß wie viele Bitcoin ihr habt und was was ihr dafür an Fiat bekommen oder bezahlt habt, ist der Bitcoin frei. in jeder Form. oh Kontoauszüge auf Bitcoin .de in BTC und demnächst in Euro.
Ich weiß nicht ob das alles so gut für den Handel hier ist. Ich weiß es nicht.

Zitat:
“Ich weiß nicht ob das alles so gut für den Handel hier ist. Ich weiß es nicht.”

Das spielt überhaupt keine Rolle.
An die Steuergesetze müssen sich z.B. auch Forextrader und sonstige Börsenhändler halten. Weder der Bitcoin, noch irgendeine Börse ist dazu da, Steuergesetze zu umgehen, sondern im Rahmen der bestehenden Gesellschaft Dinge zu vereinfachen. Das heißt aber nicht, dass man deshalb keine Steuern mehr zahlen soll/muß.

Für mich stellt sich die Frage, wie man im Falle einer Prüfung nachweist, daß man die verkauften BTC tatsächlich länger als 12 Monate gehalten hat.

– Reicht es den kompletten Tradingverlauf vorzulegen?
Wenn der letzte Kauf länger als 12 Monate zurückliegt sollten doch keine Fragen mehr auftauchen?!

nur wenn auch nie ein Bitcoin mit Gewinn verkauft wurde, wenn doch sind Steuern fällig.

Das habe ich vor kurzem mit Bauchschmerzen erlernen müssen. Der Staat überlässt einem für bestimmt Zeit noch die Steuern, um damit weiter zu spekulieren. Aber eines Tages flattert der Steuerbescheid ins Haus. Sollte es da um viel Geld gehen, was ganz leicht passieren kann und man nicht bezahlen kann, droht Knast.

Das Finanzamt wird einem auch nicht die Buchführung abnehmen. Ich kann mir vorstellen, dass die ganz einfach Kauf und Verkauf gegenrechnen. Der billigste Bitcoin wurde am teuersten verkauft, den zweit billigsten am zweitteuersten usw. damit ist das Finanzamt auf der sicheren Seite. Die Nachweispflicht, dass das nicht so ist, dürfte ganz sicher beim Steuerpflichtigen liegen.

Wenn ich also “privat” Mine, und lass die Bitcoin’s länger als 12 Monate liegen und erst dann verkaufe, brauche ich keine Steuern zu bezahlen, auch wenn es z.B. “25 Bitcoin’s” sind, oder habe ich das falsch verstanden?

Zitat: “Bei einer Haltedauer von mehr als 12 Monaten Steuerfrei”

Selbstverständlich möchte ich die Bitcoin’s natürlich irgendwann verkaufen (die selbst generierten), aber ohne dafür Steuern zu bezahlen, wenn ich die Bitcoin’s z.B. 3-4 Jahre liegen lasse, und die irgendwann mal 10.000.- Euro das Stück wert sind, möchte ich nicht noch Steuern dafür bezahlen, dann bräuchte ich ja die ganze Angelegenheit gar nicht erst zu machen, und kann mir ein anderes “Hobby” suchen. Und das werden andere auch machen, dann wird nichts aus dem Bitcoin.

Falls diese Möglichkeit nicht zutrifft, wie kann es ein kleiner privater Miner, der aber diese lächerlich kleine Summe von 256.- Euro Freibetrag übersteigt, ohne eine Steuer zu zahlen, seinem “Hobby” weiter nachgehen?

Stell die vor du minst 40 Bticoins bei einenm Kurswert von 800 euro und sammelst diese an. Dann fällt der Bitcoin dauerhaft auf 60 euro und du verkaufst die Bitcoin dann.
Angeblich sollst du dann die Steuer für die 800er geminten Bitcoins bezahlen -> was für ein Quark oder ?

TIP : Bleib erst mal ruhig bis ernsthafte Fakten das sind.

joh, ich denke, das könnte genau so passieren. Vorsicht Steuerfalle. Da würde ich doch sagen. Bitcoin sofort nach dem Minen verkaufen und wieder kaufen und 12 Monate halten. Sollte eigentlich funktionieren.

Zitat:
“Wenn ich also “privat” Mine, und lass die Bitcoin’s länger als 12 Monate liegen und erst dann verkaufe, brauche ich keine Steuern zu bezahlen, auch wenn es z.B. “25 Bitcoin’s” sind, oder habe ich das falsch verstanden? ”

Minen ist ab der Freigrenze eine gewerbliche Tätigkeit, wodurch die Einnahmen aus deren Verkauf versteuert werden müssen, wenn die Freigrenze überschritten wird.
Minen ist nicht Handeln. Lediglich der Gewinn aus gekauften und weiterverkauften Bitcoins zählt rein rechtlich zu den Einnahmen, die nach der 12-monatigen Haltefrist steuerfrei sind.

Zitat:
“Falls diese Möglichkeit nicht zutrifft, wie kann es ein kleiner privater Miner, der aber diese lächerlich kleine Summe von 256.- Euro Freibetrag übersteigt, ohne eine Steuer zu zahlen, seinem “Hobby” weiter nachgehen?”

Gar nicht, denn dann ist es ja kein Hobby mehr, bzw. werden zu versteuernde Einnahmen erzielt. Die Steuerlast kann man mindern, indem man die Kosten für Strom, Hardware usw. gegenrechnet (mittels ordnungsgemäßer Einnahme-/Überschußrechnung und als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb in der Steuererklärung angibt).

Irgendwie höre ich da den Amtsschimmel extrem laut wiehern ….

Wie so oft ist da eben Kreativität gefragt!

Hier ein solcher Vorschlag zur Güte:

Du suchst Dir einen Guten Kumpel aus der Miner-Szene dem Du vertraust.
Dem verkaufst Du deine 25 Bitcoins für EUR 2,- pro Stück.

Nach zwei Wochen verkauft er Dir wieder 25 Bitcoins
für sagen wir EUR 2,10.

Damit beleibt Ihr weit unter der Freibetrags-Grenze des Verkaufserlöses für die geminten Coins. Die 25 nun “gekauften” Coins behälst Du dann 12 Monate und nach 12 Monaten sind die Kursgewinne steuerfrei.

Wenn man einen 15000Euro-Wert für 100Euro verrammscht, dürfte das ein Fall für die Schenkungssteuer sein. Ich bin kein Steuerkundiger, aber sicher, dass Steuergesetze nicht von Deppen gemacht werden.

Ich schlage vor, Du hebst zukünftig deine Füße hoch, wenn Du auf dem Bürgersteig läufst, der von meinen Steuern bezahlt worden ist.

Hallo,
ich bin mir fast sicher das jedes Finanzamt eine andere Antwort auch die gleiche Frage gibt und fast jeder Steuerberater hoffnungslos überfordert mit dem Thema ist. Da bin ich doch heilfroh das ich noch Bitcoinminer gekauft habe und absichtlich mit richtig fetten Verlust 2013 abgeschlossen habe. 2014 wird erst mal nichts mehr Verkauft !
So hab ich mir das auch vorgestellt. eine total verwirrte Katatrophe so das nicht mal mehr ein Experte durchblickt und eine Ordnung wie Spagetthi im Mixer.

überfordert. Ich habe jetzt gerade mit dem Sachbearbeiter, der für meine Steuererklärungen zuständig ist, telefoniert und nach den Nachweisvorraussetzungen für die Steuerbefreiung bei Bitcoinverkäufen gefragt.

Antwort:”Was haben sie verkauft?”, “Bitcoins.”

“Mmh,… ich habe noch nie in meinem Leben etwas von Bitcoins gehört.”

Zitat:
“eine total verwirrte Katatrophe so das nicht mal mehr ein Experte durchblickt und eine Ordnung wie Spagetthi im Mixer.”

Das Dumme ist nur, dass man im Zweifel nachweispflichtig ist, und man ohne Nachweis geschätzt wird. Was so gut wie immer erheblich(!) teurer kommt.

Wenn ich bitcoin verschenke z.B . an einen Neffen dann Fällen doch keine Steuern an ,oder?

Es ist und bleibt ein Geschenk.
Auch Autos etc. unterfallen der Schenkungssteuer. Und wenn der Bitcoin einen Wert hat, dann ist dieser eben auch der Steuerpflicht unterworfen.
Leider vergessen diese Feinheiten viele, wenn sie nach höheren Erbschafts- und Schenkungssteuern schreien, bzw. gegen die Abschaffung derselben sind.

Danke für diesen schönen Kommentar

Soweit ich weiss sind Werte im Gegenwert von bis zu EUR 10000,- pro 10 Jahre steuerfrei. Darüber hinaus fällt Schenkungssteuer an.
(Wäre es anders, müssten wohl auch ja alle Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke verteuer werden.)

Aber meine Aussagen sind ohne Gewähr.

Details dazu musst Du Dir selbst anlesen oder vom Steuerberater bestimmen lassen.

Also ich “oute” mich hier mal…ich arbeite in einem örtl. Finanzamt und auch unter Kollegen ist das Thema Bitcoin in internen Verfügungen etc. schon nicht unbekannt.

Grundsätzlich gilt:
Egal ob BTC oder alternativen…§ 23 ESTG für Private Veräußerungsgeschäfte gilt immer bei allen Gütern (ob materiell oder nicht)…d.h. mind. 1 Jahr müssen die Coins bei euch liegen….wie schon richtig geschrieben… die so genannte “Spekulationssteuer” hat euren individuellen EST-Steuersatz…Ich würde Screenshots oder Kontoauszüge anerkennen…Klar kann man hier auch bissel tricksen oder was verheimlichen…. wir als Finanzamt gucken uns ja auch kein Blockchain oderso an… aber wir können eure Kontoauszüge etc. sehen oder mit Verfügung selbst anschauen…

Für Schüler, Studenten oder mit Niedrigeinkommen:
In Deutschland gilt in 2013 ein Grundfreibetrag von 8.140 €…. Der Gesamtbetrag der Einkünfte (Alle Einnahmen – Rente, Lohn, Vermietung, Gewerbe) inkl. die privaten Veräußerungsgeschäfte kommen in einen “Pott”… abzüglich Sonderausgaben, zumutbare außergewöhnliche Belastungen, Vorsorge (Höchstbetrag beachten) etc. ergibt dann das ZVE (Zu versteuernde Einkommen)…. wenn das alles unter 8.140 € liegt, dann ist eure Einkommensteuer sowieso 0.

Wichtig ist aber: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht… und mit Banken etc. sind wir durch Abrufersuchen etc. schon theoretisch in der Möglichkeit einiges herauszufinden…. der Abfluss und der Zufluss der Coins erfolgt ja meist am Ende auf euer Konto etc…

Einerseits müssen solche Maßnahmen auch im Verhältnis stehen… bei Kleinbeträgen machen wir keine Durchsuchung etc…. Aber ich rate zur Angabe…

Ggf. einfach ein Kleingewerbe anmelden… als Handel und Dinge wie die Miner als Betriebsausgabe absetzen / ggf. bei über 410€ abschreiben…. Da kann man sich schon seinen Gewinn einwandfrei rechtlich schön rechnen…

Und wegen der Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer: Da sag ich nur Vorsicht….als Unternehmer ohne Kleinunternehmerregelung §19 (1) USTG, kann auch 19% UST fällig werden. Wegen Vorsteuerabzug kann man auch bei richtiger Einkaufsrechnung drüber nach denken etc… das sprengt aber hier den Rahmen…

Einfach mal beim Steuerberater / Finanzamt nachfragen…da gibt es auch Servicestellen / Hotlines….

Bitcoin wird langsam kaputtgemacht.

1. verifizierung (für den kauf einer anonymen währung)

2. steuern zahlen (für den handel einer anonymen währung)

3. was kommt wohl als nächstes…? (NSA bau supercomputer um jeglche cryptografie zu knacken)

Tja, er kommt halt langsam aber sicher im richtigen Leben an.
Und das wollen wir doch alle, damit man ihn überall einsetzen kann und auch der Wert weiter steigt, oder?
Man kann halt nunmal nicht alles haben.

Wenn die Fortschritte in der Computertechnik die nächsten 50 Jahren so weiter gehen, wie in den vergangenen 30, sollte man besser davon ausgehen. Vielleicht wird aber bis dahin auch eine Verschlüsselung erfunden, die die alte und eine neue beherrscht, die weitere 100Jahre sicher ist. Es würde dann vielleicht genügen, seine Bitcoins einmal zu transfeieren und sie wären wieder sicher. Hase und Igel lassen grüßen.

Ich bin mir sicher, die NSA kann das heute bereits!

Schliesslich haben sie seit dem 11.9.2001 – womit das ja gerne
alles legitimiert wird – genug Zeit gehabt dementsprechend aufzurüsten….

Wie ist es wenn ich verlust gemacht habe?

zB für 800 eingekauft und am Ende des Jahres 2013 waren sie nur 550.- wert?

Krieg ich dann Geld vom Staat? Schliesslich habe ich ja rund 40’000.- verlust gemacht.

Nein, Du kriegst nichts raus.

Aber Du kannst Deine Verluste in der Steuererklärung deklarieren per Antrag mit der Steuererklärung ins Folgejahr übertragen lassen.
Solltest Du im Folgejahr gewinn machen, dann kannst Du deine Altverlust damit verrechnen.
Das kannst Du Jahr für Jahr wiederholen. Eben solange Du Verlust-/Vor- bzw. Überträge hast.

Alle Aussagen sind aber ohne Gewähr! Ich bin kein Steuerberater!

mein Steuerberater sagt: Es kann nicht sein, dass ich, dadurch dass ich kurzfristig im Internet einen Bitcoin kaufe, zum Essen gehe, damit bezahle, den Rest im Internet wieder verkaufe, eine Steuerschuld von aktuell 300Euro erzeuge, nur weil ich bereits steuerfreie Bitcoins besitze.

Genau das würde aber passieren, wenn man nach den FiFo-Methode verfährt.

Ein weiterer Punkt wäre der unglaubliche buchhalterische Aufwand, auf diese Art einen Gewinn zu ermitteln. Ich müsste eine Buchführung anlegen, die es erlaubt für jeden Satoshi den exakten Kaufzeitpunkt, Kurs, Handelsplatz und Verweise auf Dokumente zu ermitteln.

Selbst wenn ich solche Bücher hätte. Es würde Wochen dauern für jedem Bitcoincent den Wert zu ermitteln. Und das ist der Knackpunkt. Wenn ich wochenlang brauche, um alles korrekt zu dokumentieren, bräuchten auch Finanzbeamte wochenlang zum Kontrollieren. Wenn nur ein paar tausend solcher Steuererklärungen zu prüfen wären, könnte das Finanzamt zu machen.

Der alles entscheidende Punkt ist nun der: Für Privatleute gibt es überhaupt gar keine Buchführungspflicht, eigentlich nie.

Als erste werde ich die Sache nach LiFo-Methode behandeln. Last in, First out. Dann wird meine Stererklärung so aussehen:

Ich nehme meine Kontoauszüge aller Banken, die irgend etwas mit Bitcoinbewegungen zu tun haben. Verrechne alle Ein- und Ausgänge der Bitcoingeschäfte miteinander. Simple Einnahme-Überschussrechnung. 2013 habe ich deutlich mehr ausgegeben, als eingenommen. Steuerlich kein Thema. Geld ausgeben ist steuerfrei, solange keine Mehrwertsteuer fällig wird. Der Erwerb von Bitcoins ist derzeit definitiv mehrwertsteuerfrei. Den Kauf der Bitcoins werde ich dennoch dem Finanzamt auf einem amtlichen Formular mitteilen. Dann müssen sie sich damit beschäftigen. Das Minus hat natürlich überhaupt keine steuerlichen Auswirkungen auf das jetzige Einkommen oder zukünftige Gewinne aus Bitcoinverkäufen. Egal, Hauptsache das Finanzamt kommt in die Gänge. Im Steuerbescheid 2013 werden meine Bitcoins noch kein Thema sein.

Aber 2014. Dieses Jahr werde ich die ersten Bitcoin über ein Jahr besessen haben und dann werde ich natürlich auch Gewinne realisieren. Nach der Einahme-Überschussrechnung habe ich dann hoffentlich ordentlich was zu versteuern. Den Nachweis, dass ich Bitcoins über ein Jahr besessen habe, führe ich mit dem Kontoauszug von Bitcoin.de. Ich kucke, wann ich das letzte mal alles verkauft habe. Dann gehe ich Tag für Tag in Richtung Heute vor und suche im folgende Jahr den Tag, an dem ich am wenigsten Bitcoins gehabt habe. Diese Bitcoins sind meine steuerfreien, die ich ab dem selben Datum ein Jahr später, als das Konto das letzte mal auf Null war, steuerfrei verkaufen kann. Besser vielleicht erst ein Tag später verkaufen, so dass das Jahr auch garantiert rum ist.

Für die steuerfreien Bitcoins führe ich ein Konto mit Datum. Auf dieses Konto kommen dann die weiteren steuerfreien Bitcoins, die im Laufe der Zeit dazu kommen und die verkauften werden natürlich abgebucht. Mit dem Bitcoin.de-Kontoauszug und meinem SteuFreiBitcoin-Konto kann ich schauen, aha, nächste Woche Mittwoch kann ich wieder drei Bitcoins steuerfrei verkaufen, oder auch nicht.

Mit diesem Konto und der Einnahme- Überschussrechnung aus meinen Bankkontoauszügen werde ich die Steuererklärung einreichen, die dann hoffentlich auf einen Sachbearbeiter trifft, der “Bitcoin” wenigstens schon mal gehört hat. Mein Sachbearbeiter ist seit heute vorgewarnt. Von Furzcoins und Mining habe ich vorsichtshalber gar nix gesagt, ich hatte ernste Bedenken, der kündigt sonst.

Ist noch die Frage zu klären, wie sich der Kauf meines Ferraris am Ende des Jahres steuerlich bemerkbar machen wird, wenn ich ihn mit Bitcoins bezahlen werde. Ganz einfach. Die Bitcoinzahlung wird ja auf dem Bitcoin.de Konto als Abgang geführt. Habe ich nicht genügend steuerfreie Bitcoin, wird das mehr halt automatisch aus zu versteuernden Bitcoins beglichen. Dabei dürfte der gleiche Tageskurs als Grundlage dienen, den der Ferrarihändler auch nimmt, um die Mehrwertsteuer zu berechnen. Die Höhe des Tageskurses zu dokumentieren, dürfte keinesfalls schaden. Haben beide Geschäftpartner – vertraglich vereinbart natürlich – den gleichen Kurs als Berechnungsgrundlage ist das Geschäft aus steuerlicher Sicht völlig kursneutral und dürfte so bei Finanzamt durch gehen.

Das kann ich natürlich nicht garantieren, ich bin weder Jurist noch Steuerberater. Garantieren kann ich nur, dass euer Sachbearbeiter beim Finanzamt auch noch NIE etwas von Bitcoin gehört haben wird.

Naja, man kann es auch kompliziert machen….

Ich würde einfach verschieden Konten/Accounts/Wallets für langfristig (>12Monate) zu haltende Bitcoins und kurzfristig für Zahlungsvorgänge/Trading verwendete Bitcoins verwenden.

Es ist doch ein Kreuz mit der Realität. Ich war mit meiner Steuererklärung beim Steuerberater. Der sagt. Der Sachbearbeiter beim Finanzamt hat einen Chef. Ich hatte es schon fast vermutet. Ein Herr Schäuble. Sag mir nix. Der sieht die Sache mit FiFo und LiFo anders, für ihn ist das kein Problem. Da macht ihn unbekannterweise nicht gerade sympathisch, den Herrn Schäuble.

Watt soll’s? Bin ich halt keine Privatperson mehr, sondern ein Aktienhändler. Klingt wie eine Krankheit, wenn ich ehrlich bin. Zum Glück bin ich schon immer viel mehr ein Bitcoinsparer gewesen.

Ja, die Buchführung. Die Vorstellung da kommt jetzt einer, drückt dir Papier und Bleistift in die Hand und sagt. Alles aufschreiben. Eine Million Trades vom ganzen Jahr. Na und? Los. Alles aufschreiben, Aktienhändler machen das so. Wenn was fehlt? Gibt es keinen Orden, sondern eine Rechnung. In Euro. Wie viel? Keine Ahnung, das wird geschätzt und gleich vom Girokonto abgebucht.

Da können die Knie schon weich werden. Da denkt man doch gleich an wer weis was. Ich glaube, ich erstatte Selbstanzeige. Schuldig! Im Sinne des Aktiengesetzes. Uli, rück’ ein bisschen, Neuzugang.

Da vergeht eimem wirklich alles, das Traden und auch das Minen.
Ich denk es will ja jeder seine Steuern bezahlen wenn es einfach und durchschaubar bleit.
Hat irgeiner seine 200000 Altcointrades auf einer z.B. mehrfach abrtürzenden und Datenverlierenden Tradeplattform auf das genaueste Dokumentiert, ich glaube nicht. 99 Prozent blicken doch hier nicht voll durch und laufen gefahr im Knast zu landen mit ihrer unwissenheit.
Das sind ja nur noch dunkelschwarze Nachrichten.

Das gibt erst mal eine hübschen Bitcoincrash im Januar.

Geh ich richtig, dass der zu versteuernde Gewinn einfach die Summer der Verkäufe minus der Summe der Kaufe ist, die ich im Kalenderjahr 2013 getätigt habe?

Exakt! Das dürfte die einzige praktikable Methode sein, mit der sich einfach, nachvollziehbar, buchführungsfrei, von jedem der die Grundrechenarten beherrscht, Gewinn und Verlust ermitteln lässt. Alles andere ist schlicht realitätsfern.

Dem Staat ist es durch die Verfassung verboten, durch Auflagen seine Bürger vor der Inanspruchnahme seiner Grundrechte zu hindern. Ganz oben auf der Liste solcher unzulässigen Auflagen ist eine Buchführungspflicht für Privatpersonen. Besteht Buchführungspflicht, besteht die immer für die anderen, nie für die Privatperson. So bei einem Bankkonto, beim Arbeitgeber oder einer Bitcoinbörse. Privatpersonen müssen bestenfalls das aufbewahren, was sie zugeschickt bekommen, Stichwort Rentenversicherung. Der Profi muss die Bücher führen, keinesfalls der völlig Ahnungslose.

Die in diesem Artikel geforderte Buchführung ist extrem anspruchsvoll, aufwendig und dürfte sogar gelernte Buchhalter fordern. Der Aufwand, der diese Buchführung erfordert, entspricht dem einer kleinen Firma, selbst wenn man nur ganz moderat ein paar Bitcoins an zwei verschiedenen Börsen handelt und hin und wieder mit Bitcoins bezahlt. Privatpersonen eine solche Buchführung auferlegen zu wollen, wäre schlicht und ergreifend illegal. Deswegen gibt es sie auch nicht.

Für den Nachweis der steuerfreien 12-Monate-Bitcoins kommt man allerdings um eine Minibuchführung nicht herum. Da geht es ja auch nicht um Bürgerechte, sondern darum dass ich den Besitz von steuerfreien Bitcoins nachweisen muss und nicht das Finanzamt, dass ich keine habe. Der Nachweis ist anhand des Kontoauszuges meines Bitcoin.de-Accounds sehr leicht zu führen, dauert nur zwei Minuten. Lagere ich meine Coins auf meinem PC oder im Garten vergrabenen Speicherkarten, wird der Nachweis schwieriger.

Völlig absurd ist übrigens die Annahme, dass das Tauschen von privatem Geld untereinander wie Bitcoins in Litecoins wäre steuerpflichtig. Das interessiert das Finanzamt genau so viel wie das Tauschen von Quartettkarte, nämlich überhaupt nicht. Es gibt schon hunderte Kryptowährungen mit beeindruckenden Zuwachsraten. DataBecker plant sicher schon ihre Serie „Mein Haus“, „Mein Garten“, „Meine Handschrift“ durch „Meine Währung“ zu erweitern. Dann hat bald jeder seine eigene Kryptowährung. Ich hab schon eine: Den Furzcoin – das letzte laue Lüftchen am Ende der Kryptowelle.

Das Finanzamt interessiert sich ausschließlich dafür, wenn egal was zu einem Gewinn in Euros gemacht wird, ausschließlich! Wenn ich einem Sachbearbeiter eine Rechnung vorlege, in der ich nachweise, dass der Tausch von 0,0000000062Furzcoin in 5,2635x10hoch12 Ritzelfitzel meinen Gewinn um 0,3342 Euro schmälert, macht der gleich einen Platz in der Klapse für mich klar. Da ich dann auch noch gleich dreitausend solcher Berechnungen vorgelegt hätte, käme ich vermutlich nie mehr raus.

Um meiner Steuerpflicht nachzukommen, werde ich anhand der Bankkontoauszüge eine Tabelle aller Bitcoin-Vorgänge anlegen. Einmal für die Überweisungen mit Datum, Kontoauszugnummer, der ID des Trades und dem Betrag natürlich. Das gleiche für die Zahlungseingänge. Strich drunter, verrechnen. Bei Miesen ist wuscht, bräuchte ich dem Finanzamt nicht mal mitteilen. Gewinne natürlich schon und zwar peinlich genau. Netterweise erkläre ich dem Finanzamt noch schriftlich, dass es jederzeit die Kontoauszüge einsehen kann. Ist zwar unnötig, da das Finanzamt ohnehin das Recht hat, selbige zur Prüfung meiner Angaben jederzeit einzusehen. So was kommt aber immer gut an.

Mit dieser Einnahme-Überschussrechnung sind dann alle Kurs- und Handelsgewinne erklärt. Den Finanzbeamte, der es gerne komplizierter hätte, möchte ich mal sehen.

Es bleiben noch die Bitcoins, mit denen ich bezahlt habe, zu erklären. Auf meinem Bitcoin.de-Kontoauszug stehen die Abgänge von Bitcoins. Diese Abgänge sind vorerst, natürlich zum niedrigsten (!) Tageskurs, voll steuerpflichtig. Es sei denn, ich weise nach, dass die Bitcoins aus meinem Steuerfrei-12-Monate-Bitcoins-Bestand waren und dort auch abgebucht wurden, oder dass ich Bitcoins nur z.B. auf meinen Rechner transferiert habe und noch besitze. Was ist mit Bitcoins, die mir einer gibt? Nix. Die werden versteuert, wenn ich sie ausgebe oder verkaufe.

Damit ist meine Steuererklärung fertig.

Ich weise noch mal darauf hin, dass ich weder Jurist noch Steuerberater bin, dies keine Rechtsberatung darstellt, sondern ich lediglich schildere, was ich tun werde.

Das gilt solange es sich um steuerpflichtige Cryptocoin-Transaktionen handelt.

Also jene welche mit Cryptocoins getätigt werden die man weniger als 12Monate inne hat.

Bitcoin und Steuer

Besteuerung von Kryptowährungen und Token

Bitcoin und andere kryptographische Währungen sind – anders als der Euro – kein gesetzliches Zahlungsmittel. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Annahme von Bitcoins existiert also nicht. Ob ein Verkäufer von Waren oder Dienstleistungen Bitcoins akzeptieren will, ist vielmehr eine rein privatrechtliche Frage, die der Verkäufer für sich allein beantworten kann und muss.

Da es darüber hinaus beim Minen von Bitcoins an einem Emittenten fehlt, können diese auch nicht als „E-Geld“ klassifiziert werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zwar 2015 in der Sache Hedqvist entschieden, dass die Umsätze mit Bitcoins unter die Steuerbefreiung für Devisen nach dem EU-Recht fallen. Dies bedeutet aber nicht, dass Bitcoins in allen steuerlichen Fragen wie eine Fiatwährung (Euro o.a.) zu behandeln sind.

Für die steuerliche Behandlung von Bitcoins hat dies zur Folge, dass sie als gewöhnliche immaterielle Wirtschaftsgüter zu behandeln sind – zumindest im Ertragssteuerrecht. Die konkreten steuerlichen Folgen von Bitcoingeschäften sind weiter davon abhängig, ob die Geschäfte im privaten Bereich oder in der betrieblichen Sphäre abgewickelt werden.

Umsätze mit Bitcoin umsatzsteuerfrei

Am 27.02.2018 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ausdrücklich seine Rechtsauffassung zur Umsatzsteuerbehandlung von Bitcoin klargestellt. Unter Verweis auf das Urteil des EuGH haben die Finanzämter Umsätze mit Bitcoin und alle anderen Kryptowährungen fortan als von der Umsatzsteuer befreit zu behandeln. Mehr erfahren.

Besteuerung von Bitcoin, Ether und Co. für Privatanleger

Für den Privatnutzer von Bitcoins, Ether und anderen Coins ist im Wesentlichen relevant, wie die Veräußerung besteuert wird. Eine Veräußerung ist z.B. der Verkauf von Bitcoins gegen Euro über eine Handelsplattform. Einen Veräußerungstatbestand stellt aber auch der Einsatz von Bitcoins als Zahlungsmittel dar, wenn also der Bitcoin-Inhaber für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen mit Bitcoin bezahlt.

In beiden Fällen liegen private Veräußerungsgeschäfte – auch noch bekannt unter der Bezeichnung „Spekulationsgeschäfte“ – im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor, sofern die Bitcoins zuvor angeschafft wurden. Die Frage der Anschaffung stellt daher einen wesentlichen Aspekt bei der Frage der Besteuerung dar, insbesondere wenn die Bitcoins länger als ein Jahr gehalten wurden.

Die Einstufung als Spekulationsobjekt führt steuerlich nämlich dazu, dass Veräußerungsgewinne nach einer Haltefrist von mindestens einem Jahr komplett steuerfrei sind. Nicht alle Bitcoins, die verkauft werden, wurden jedoch zuvor im Sinne dieser Vorschrift „angeschafft“, da die Verkäufer sie auf anderem Wege als durch den schlichten Ankauf auf einer Börse erhalten haben. In jedem Einzelfall ist daher zu prüfen, ob § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG überhaupt zur Anwendung kommt. Gerne Sind wir Ihnen dabei behilflich.

Anschaffung zu unterschiedlichen Kursen

Wird ein Veräußerungsgeschäft innerhalb der einjährigen Haltefrist abgewickelt, greift zumindest noch eine Freigrenze von 600 Euro p.a. – die Freigrenze gilt allerdings für alle privaten Veräußerungsgeschäfte im betreffenden Jahr, bezieht sich also nicht nur auf Bitcoin-Geschäfte des Steuerpflichtigen.

Der der Besteuerung zu unterwerfende Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem erzielten Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten und Werbungskosten der eingesetzten Bitcoins (z.B. Kaufpreis der früher erworbenen Bitcoins oder Kosten für das Schürfen der Bitcoins).

Entsprechende Verluste können gegengerechnet werden und auch sowohl zurück- als auch in künftige Jahre vorgetragen werden und so mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Bei der Ermittlung der Anschaffungskosten stellt sich häufig das Problem, dass die eingesetzten Bitcoins zu sehr unterschiedlichen Zeitpunkten zu unterschiedlichen Kursen / Anschaffungskosten erworben wurden. Die sog. First-in-first-out-Methode (Fifo) dürfte in diesen Fällen geeignet sein, die Anschaffungskosten zuverlässig zu bestimmen (vgl. zu Fremdwährungsgeschäften LfSt Bayern v. 12.3.2013, S 2256.1.1-6/4 St32).

Mit anderen Worten: Man unterstellt, dass diejenigen Bitcoins, die zuerst angeschafft / geschürft wurden, auch diejenigen sind, die im Rahmen des privaten Veräußerungsgeschäfts als erstes eingesetzt wurden. Dies gilt nur dann nicht, wenn der An- und Verkauf bestimmter Bitcoins ausnahmsweise klar von anderen Bitcoin-Geschäften abgegrenzt werden können.

Bitcoin-Besteuerung nach Einkommensteuersatz

Da die Fifo-Methode mit Einführung der Abgeltungssteuer nicht mehr ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, sollten Anleger ihre Bitcoin-Geschäfte allerdings sorgfältig dokumentieren, um ihrem Finanzamt im Zweifel geeignete Nachweise über die getätigten Transaktionen vorlegen zu können. Als Steuersatz wird der gewöhnliche individuelle Einkommensteuersatz zugrunde gelegt. Die Abgeltungssteuer hat insoweit also keine Bedeutung.

Sofern der Anleger umfangreiche Geschäfte – insbesondere innerhalb der Jahresfrist tätigt – besteht die Gefahr der Einordnung als gewerbliche Tätigkeit. In diesem Fall greift dann auch nicht mehr die Jahresfrist des § 23 EStG.

Krypto-Besteuerung für Unternehmen

Gewerblich tätige Personen und Unternehmen können – anders als Privatanleger – keine privaten Veräußerungsgeschäfte tätigen. Geschäfte mit Bitcoins, die sich im Betriebsvermögen befinden, führen stattdessen in aller Regel zu Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG. Eine Mindesthaltedauer, nach deren Ablauf Steuerfreiheit eintritt, gibt es in diesem Fall nicht. Je nach Rechtsform des Unternehmens unterliegen die so erzielten Gewinne dann der Einkommensteuer (Einzelunternehmer und Personengesellschaften) oder der Körperschaftsteuer (GmbHs, AGs etc.) – sowie jeweils zusätzlich der Gewerbesteuer.

Neben den ertragsteuerlichen Auswirkungen von Bitcoin-Geschäften ist für Unternehmen nach wie vor deren umsatzsteuerliche Behandlung wichtig. Ende 2015 erging das Urteil des EuGH in der Sache Hedqvist, wonach der gewerbliche Umtausch von Bitcoin in konventionelle Währungen (BTC/EUR, ETH/EUR etc.) nicht der Mehrwertsteuer unterliegt. Diese Entscheidung betrifft die Anwendung des Unionsrechts.

Bislang liegt keine Entscheidung eines deutschen Finanzgerichts oder eine Verfügung der Finanzverwaltung zu dem Thema vor. Die umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoin-Geschäften ist damit bislang nur zum Teil zufriedenstellend geklärt. Ohnehin empfiehlt sich stets eine Prüfung der Aktivitäten des Unternehmens, um die Art der Leistungserbringung und somit die Frage der Umsatzsteuerpflicht zu klären. Gerne können Sie sich für eine solche Überprüfung an uns wenden.

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chithidio@Yahoo.com

i dont know what happened but i can not search anything.

Golf handicap tracker, why can't I get to it?

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RYAN RAHSAD BELL literally means

Question on a link

In the search for Anaïs Nin, one of the first few links shows a picture of a man. Why? Since Nin is a woman, I can’t figure out why. Can you show some reason for this? Who is he? If you click on the picture a group of pictures of Nin and no mention of that man. Is it an error?

Repair the Yahoo Search App.

Yahoo Search App from the Google Play Store on my Samsung Galaxy S8+ phone stopped working on May 18, 2018.

I went to the Yahoo Troubleshooting page but the article that said to do a certain 8 steps to fix the problem with Yahoo Services not working and how to fix the problem. Of course they didn't work.

I contacted Samsung thru their Samsung Tutor app on my phone. I gave their Technican access to my phone to see if there was a problem with my phone that stopped the Yahoo Search App from working. He went to Yahoo and I signed in so he could try to fix the Yahoo Search App not working. He also used another phone, installed the app from the Google Play Store to see if the app would do any kind of search thru the app. The Yahoo Search App just wasn't working.

I also had At&t try to help me because I have UVERSE for my internet service. My internet was working perfectly. Their Technical Support team member checked the Yahoo Search App and it wouldn't work for him either.

We can go to www.yahoo.com and search for any topic or website. It's just the Yahoo Search App that won't allow anyone to do web searches at all.

I let Google know that the Yahoo Search App installed from their Google Play Store had completely stopped working on May 18, 2018.

I told them that Yahoo has made sure that their Yahoo members can't contact them about anything.

I noticed that right after I accepted the agreement that said Oath had joined with Verizon I started having the problem with the Yahoo Search App.
No matter what I search for or website thru the Yahoo Search App it says the following after I searched for
www.att.com.

WEBPAGE NOT AVAILABLE
This webpage at gttp://r.search.yahoo.com/_ylt=A0geJGq8BbkrgALEMMITE5jylu=X3oDMTEzcTjdWsyBGNvbG8DYmyxBHBvcwMxBHZ0aWQDTkFQUEMwxzEEc2VjA3NylRo=10/Ru=https%3a%2f%2fwww.att.att.com%2f/Rk=2/Es=plkGNRAB61_XKqFjTEN7J8cXA-
could not be loaded because:
net::ERR_CLEARTEXT_NOT_PERMITTED

I tried to search for things like www.homedepot.com. The same thing happened. It would say WEBPAGE NOT AVAILABLE. The only thing that changed were all the upper and lower case letters, numbers and symbols.
Then it would again say
could not be loaded because:
net::ERR_CLEARTEXT_NOT_PERMITTED

This is the same thing that happened when Samsung and At&t tried to do any kind of searches thru the Yahoo Search App.

Yahoo needs to fix the problem with their app.

Yahoo Search App from the Google Play Store on my Samsung Galaxy S8+ phone stopped working on May 18, 2018.

I went to the Yahoo Troubleshooting page but the article that said to do a certain 8 steps to fix the problem with Yahoo Services not working and how to fix the problem. Of course they didn't work.

I contacted Samsung thru their Samsung Tutor app on my phone. I gave their Technican access to my phone to see if there was a problem with my phone that stopped the Yahoo Search App from working. He went to Yahoo and… more

Bitcoin und Steuern

Gerade wenn der Bitcoin Kurs einen starken Preisaufstieg vorzeigen kann, stellen sich immer mehr Menschen die frage, wie man diese denn wieder in FIAT umwandeln könnte und wie sich der Staat dazu verhält. In Deutschland gilt bisher: Bitcoin zählt weder als reale Währung noch als anerkanntes E-Geld und wird deshalb als Wirtschaftsgut behandelt.

Deutschland & Österreich

In Deutschland fällt der Handel unter das sogenannte Spekulationsgeschäft. Das Spekulationsgeschäft zieht eine Spekulationsfrist nach sich, die sich über ein Jahr erstreckt. Wer also heute seine Bitcoins verkaufen möchte, müsste ein ganzes Jahr warten, bis er sich diese in FIAT (=Dollar/Euro) steuerfrei auszahlen lassen könnte.

Für viele scheint das eine lange Zeitspanne zu sein, jedoch sollte man dies von einer positiven Seite betrachten: Innerhalb dieses Jahres wird der Wert weiter ansteigen und am Ende wird man noch mehr FIAT Geld besitzen!

FDP-Finanzexperte, Frank Schäffler, hat hier bereits eine Anfrage an die Bundesregierung gestellt, um der Sache auf den Grund zu gehen:

Hier würde ich auf einen interessanten Artikel von Welt.de hinweisen:

„Es ist gut, dass bei Anlagen in Bitcoins endlich Rechtssicherheit besteht. Private Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoins sind nach einem Jahr steuerfrei“

Bitcoin Mining

Anders sieht die Lage beim Mining und dessen Erträge aus. Bitcoins die durch Mining erworben werden, gelten im Deutschen Rechtsraum als gewerbliche Einkommen und müssen daher nach EStG §15 versteuert werden. Tätigkeiten fallen dann unter ein Gewerbliches Einkommen, wenn eines der folgenden Punkte zutrifft:

  • Selbstständigkeit
  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr

Für Hobby-Bastler oder Hobby-Miner gibt es jedoch eine kleine Lücke. Erträge bis zu 256€ im Kalenderjahr sind steuerfrei und gelten als Einkünfte aus sonstigen Leistungen.

Die Gewinnermittlung wird nach den allgemeinen Grundsätzen der Gewerblichkeit bewertet. Es wird entweder durch einen Betriebsvermögensvergleich oder durch den Überschuss der Einnahmen und über die Betriebsausgaben (z.B.: Hardware- oder Stromkosten) ermittelt.

Die Schweizer Lage scheint noch etwas ungenau zu sein, jedoch gelten für Bitcoins die Einkommens- bzw. die Gewinnsteuer und ihr Eigentum der Vermögenssteuer. Wann und wie diese zu besteuern sind, bedarf noch an Klärung seitens der Regierung und würde dies ohne Gewähr als steuerfrei bezeichnen.

Seitens der Schweizer Regierung stellt die aktuell willkürlichen Preisschwankungen eine Hürde dar und wurde deshalb noch nicht genau definiert.

Bezüglich des Minings und dessen Erträge gab es ebenfalls noch keine Abklärung.

Finanzamt greift auf Bitcoins zu

Steuerliche Behandlung wird konkreter

Was sind Bitcoin?

Die digitale Währung Bitcoin ist eine elektronische Verrechnungseinheit, mit der Zahlungen getätigt und empfangen werden können. BTC sind in Deutschland nicht als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt. Die in den Medien gehypte "Anerkennung" der BTC durch die Finanzverwaltung ändert dies nicht und betrifft ausschließlich steuerliche Aspekte. Zuständig für Angelegenheit der Währung bleibt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Allgemeines

Die steuerliche Behandlung der Bitcoins folgt der allgemeinen Regel: Es kommt darauf an. Auf die genaue Situation nämlich.
Bitcoins können erzeugt oder gekauft werden. Sie können im betrieblichen oder privaten Bereich zu- oder abfließen. Sie können ebenso inner- oder außerhalb einer Spekulationsfrist und mit Gewinn- oder Verlust abgegeben werden. Jede Situation hat unterschiedliche steuerliche Folgen.
Dienstanweisungen der Finanzverwaltung oder Finanzrechtsprechung zum Thema Bitcoin fehlen. Die Finanzverwaltung antwortete jedoch auf verschiedene Anfragen zum Thema.

Umsatzsteuer

Die Umsätze von Bitcoins stellt die Finanzverwaltung dem Umsatz gesetzlicher Zahlungsmittel gleich. Die Zahlung mit Coins ist nicht umsatzsteuerpflichtig. Der Zahlungsvorgang ist nach § 4 Nr. 8 c von der Umsatzsteuer befreit. Hiervon unabhängig ist die Umsatzsteuer für den Kauf der mit Bitcoins gezahlten Dinge. Dieser Umsatz ist nach den allgemeinen Regelungen steuerfrei oder steuerpflichtig.
Zur Verdeutlichung: Jeden Kauf sieht das Umsatzsteuergesetz grundsätzlich als Tausch an. Es wird Währung oder Bitcoins gegen eine Ware getauscht. Für jeden Part des Tauschvorgangs ist die Umsatzsteuerpflicht gesondert zu prüfen. Die Leistung "Währung bzw. Bitcoin" ist als reiner Zahlungsvorgang von der Umsatzsteuer befreit. Für die Gegenleistung "Ware" gelten die allgemeinen Regelungen der Umsatzsteuer.

Einkommensteuer

Wer mit Bitcoins bezahlt wird, muss diese wie Geld versteuern. Auch das Hacker-Geld zählt als Einnahme und hat einen Wert. Dies ist der Gegenwert in Euro im Zeitpunkt des Zuflusses der BTC.

Die Finanzverwaltung machte erste Stellungnahmen zu BTC. Viele Fragen bleiben naturgemäß offen. Weitere werden folgen. Unklar ist die Ermittlung der Anschaffungskosten, wenn Coins zu verschiedenen Kursen gekauft und nur einige verkauft werden. Gilt hier eine Durchschnittskurs oder gilt eine bestimmte Verbrauchsfolge?
Aus gleichem Grunde ist die Bewerbung unsicher, wenn mehrere Depots (sog. Wallets) mit Bitcoins unterhalten werden.
Ebenso unsicher ist die Gewinnermittlung beim gewerblichen Mining. Die Verwaltung will hier grundsätzlich die Produktionskosten anerkennen. Die Nachweispflicht für die entstandenen Kosten liegt jedoch beim Steuerbürger. Hier entstehen eher alltägliche Abgrenzungsprobleme, als echte Rechtsfragen.

Wertschwankungen der BTC und steuerliche Fristen machen Kurssicherungs geschäfte interessant. Ein gefürchteter Kursverfall spricht für einen Verkauf. Die Verletzung der Spekulationsfrist kann dagegen sprechen. Der Ausweg kann ein Kursicherungsgeschäft und der Aufbau einer Gegenposition zu den BTC sein. Gelingt das, verringert die Gegenposition Ihren Gewinn etwas, verhindert aber dafür die Besteuerung völlig.

Bitcoin und andere Kryptowährungen versteuern

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Steuern für Privatanleger:

Das Finanzamt möchte natürlich auch etwas vom Kryptokuchen.

  1. Beim Kauf von Bitcoin und Co. fällt keine Mehrwertsteuer an.
  2. Anleger sollten ihre Geschäfte sorgfältig dokumentieren, da dem Finanzamt im Zweifel geeignete Nachweise über ihre getätigten Transaktionen vorzulegen sind.
  3. Spekulationsgewinne werden als private Veräußerungsgeschäfte angesehen. Beim Umtausch gilt die FIFO-Methode (First-in-first-out).
    • Bei einer Haltefrist von unter einem Jahr fallen auf die Gewinne Steuern nach dem persönlichen Steuersatz an (die Freigrenze beträgt 600 Euro p.a. für private Veräußerungsgeschäfte).
    • Bei einer Haltefrist von über einem Jahr sind sie komplett steuerfrei (wie zum Beispiel bei Goldbarren oder Goldmünzen).
    • Wurden die Bitcoins unentgeltlich erworben, ist der Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers entscheidend.
    • Spekulationsverluste können gegengerechnet werden (auch zurück und über Jahre voran).
    • Auch beim Kauf von Wirtschaftsgütern mit Kryptowährungen muss die Haltefrist von einem Jahr für die Steuerfreiheit eingehalten werden.
  4. Zinsbringend veranlagte Kryptowährungen (zum Beispiel NEO) sind als Einkünfte aus Überlassung von Kapital steuerpflichtig.
    • Das trifft nur zu, wenn die Coins im privaten Wallet gehalten werden.
    • Bleiben sie auf der Exchange, erhält die Exchange die „Zinsen“ und muss sie somit versteuern.
  5. Das Erschaffen (“Mining”) von Kryptowährungen oder im Rahmen von “Staking” erhaltene Coins sind grundsätzlich gewerblich und unterliegen damit steuerrechtlich den gleichen Prinzipien wie die Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter.

Unternehmen und gewerblich tätige Personen…

… dürfen keine privaten Veräußerungsgeschäfte tätigen und können somit auch keine Steuerfreiheit nach einem Jahr Haltefrist erreichen. Geschäfte mit BKryptowährungen unterliegen entweder der Einkommensteuer
(Einzelunternehmer und Personengesellschaften) oder der Körperschaftsteuer (GmbHs, AGs etc.) – sowie jeweils zusätzlich der Gewerbesteuer.
Der gewerbliche Umtausch von Bitcoin und Co. in konventionelle Währungen (BTC/EUR, ETH/EUR, usw.) unterliegt nicht der Mehrwertsteuer.

Die FIFO-Methode bei Kryptowährungen

Das Einkommensteuergesetz § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG beschreibt das FIFO-Verfahren, das die Reihenfolge des Verkaufs von Wirtschaftsgütern regelt. Bitcoin und Co. sind den Wirtschaftsgütern zuzurechnen. Genau wie beim Verkauf von Aktien werden zuerst die Kryptowährungen verkauft und für die steuerliche Betrachtung herangezogen, die als Erstes angeschafft worden sind. Wenn zwischen Zeitpunkt des Kaufs und Verkauf mehr als ein Jahr liegt, ist der Kursgewinn steuerfrei.

Kryptowährungen mit Kryptowährungen kaufen

Auch wenn der Kauf einer Kryptowährungen nicht mit Euro erfolgt, sondern quasi nur eine Kryptowährung gegen eine andere getauscht wird (zum Beispiel Ether gegen Dash) entsteht ein steuerbarer Vorgang. Es sei denn, man hätte in diesem Fall ETH nur gekauft, um damit Dash zu kaufen. In diesem Fall ist der Verkauf von ETH steuerfrei. Aber Vorsicht: Das gilt nur, wenn ETH nicht bereits im Besitz sind. Denn ansonsten würde wieder die FIFO-Regel greifen und man würde beim Dash-Kauf die ETH verkaufen, die man schon hat (und nicht die, die man eigentlich zum Transfer gekauft hatte). Es empfiehlt sich daher, für den Transfer eine Kryptowährung zu nehmen, die man nicht im Portfolio hält.

Cointracking.info

Um den Überblick über sein Portfolio und die getätigten Trades für die Steuer zu behalten, empfiehlt sich die deutschsprachige Seite: www.CoinTracking.info.
Dort werden die Trades analysiert und viele nützliche Informationen und Grafiken zu dem Portfolio angezeigt. Außerdem erstellt die Software quasi automatisch den Bericht für die Steuererklärung.

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