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Bitcoin Anleger und die Steuern: Finanzamt könnte 726 Millionen Euro einnehmen

Steuern zahlen ist generell ein leidiges Thema. Im Krypto Trading umso mehr, da es sich um ein neues Phänomen handelt, welches vom Finanzamt und Fiskus noch längst nicht abschließend geklärt ist. Mal davon ganz abgesehen, dass das Thema Steuern niemals endgültig geklärt ist. Doch die Besteuerung von Gewinnen aus dem Bitcoin Handel ist komplex. Eines wollen wir hier auch gleich zu Beginn festhalten: Es handelt sich hierbei nicht um eine steuerliche Beratung. Die Aussagen stellen unsere aktuelle Meinung dar, hat aber keinen Anspruch auf absolute Richtigkeit. Im Zweifelsfall sollte immer ein Steuerberater konsultiert werden. Dennoch wollen wir dieses Thema einmal aufgreifen. Insbesondere weil Klaus Himmer und Philipp Sandner vom Frankfurt School Blockchain Center eine interessante Rechnung aufgestellt haben.

Bitcoin Gewinne sind keine Kapitalerträge

Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums, sind Bitcoins keine Kapitalanlagen, sondern fallen unter die Regelung von Wirtschaftsgütern wie Gold, Immobilien oder Antiquitäten. Der Europäische Gerichtshof bestätigte sogar, dass keine Bitcoin Umsatzsteuer fällig auf Transaktionen fällig wird. Das heißt aber natürlich nicht, dass auf Bitcoin Gewinne gar keine Steuern fällig werden. Aktuell ist es so, dass Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegen und werden daher mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.

Gewinne mit dem Handel aus Wirtschaftsgütern unterliegen einer sogenannten Spekulationsfrist von einem Jahr. Das bedeutet, dass nach einjähriger Haltedauer mögliche Gewinne steuerfrei sind. Das betrifft sicherlich einige Anleger, die vielleicht zu Beginn Bitcoins kauften und sich dann nicht weiter damit beschäftigten. Als dann immer mehr Medien darüber berichteten, haben sich diese Anleger wieder an ihre Bestände erinnert und festgestellt, dass ihre gekauften Bitcoins mittlerweile deutlich mehr wert sind. Wer dann verkaufte, muss keine Bitcoin Steuern zahlen.

Der Online Marktplatz bitcoin.de ermöglicht den 24/7 Bitcoin Handel.

Doch auf die meisten Händler trifft das bestimmt nicht zu. Es ist eher davon auszugehen, dass der Großteil der Transaktionen innerhalb eines Jahres stattfand. Damit fallen mögliche Gewinne unter die Steuerpflicht.

Die hier beschriebene Situation gilt allerdings nur für diejenigen, die direkt Bitcoins kaufen und verkaufen. Das wäre zum Beispiel über einen virtuellen Marktplatz oder einer Krypto-Börse, wie auch unsere bitcoin.de Erfahrungen zeigen. Wer jedoch Kryptowährungen mittels CFDs handelt, zahlt ganz normal Abgeltungssteuer. Hintergrund ist, das beim CFD Trading der Basiswert nicht gekauft wird, sondern mit dem Broker ein Differenzgeschäft über den Kursunterschied zwischen An- und Verkauf abgeschlossen wird. Bei der Abgeltungssteuer gibt es übrigens keine Spekulationsfrist.

Probleme für Bitcoin Anleger

Gehen wir mal davon aus, dass Bitcoin Anleger unterjährig Kryptowährungen mit Gewinn verkaufen. Wenn es sich nicht gerade um nur einige wenige Transaktionen handelte, dann wird es kompliziert. Denn der Anleger muss nun selbstständig alle Umsätze detailliert aufschlüsseln und ermitteln bei welcher Transaktion wie viel Gewinn und wie viel Verlust gemacht wurde. Die bereits erwähnten Autoren Himmer und Sandner äußerten sich wie folgt dazu:

„Da davon auszugehen ist, dass die Mehrheit der zumeist jungen IT-affinen Privatinvestoren nicht über fundierte Kenntnisse im Steuerrecht verfügt, besteht für sie das Risiko durch Untätigkeit ungewollte steuerstrafrechtlich relevante Tatbestände zu verwirklichen“

Einige Anleger müssten Hunderte von Seiten an Datenmaterial selbst erstellen. Längst nicht alle Plattformen erledigen das für den Kunden. Und die Unterlagen einfach einem Steuerberater zu geben, kann auch nicht im Sinne des Anlegers sein. Zudem sind weitere Fragen offen, wie zum Beispiel ob das FIFO (First In First Out) Prinzip gelte oder das LIFO (Last In Last Out), mit anderen Worten: Waren die zuletzt verkauften Bitcoins nun die zuerst gekauften oder die zuletzt gekauften? Im Allgemeinen kommt das FIFO-Prinzip zum Tragen.

Beim Bitcoin Trading sollten Anleger nur auf seriöse Unternehmen setzen.

Wer fragt schon nach ein paar Bitcoin Gewinnen?

Jetzt mag sich der eine oder andere denken, wer denn schon nach ein paar Bitcoin Gewinnen fragen wird. Das Finanzamt wird sich doch wohl kaum mit solchen „Kleckerbeträgen“ auseinandersetzen. Falsch gedacht! Himmer und Sandner schätzen „konservativ“ die Zahl der Betroffenen Anleger hierzulande auf 400.00 und es werden ständig mehr. Sie ermittelten, dass dem Fiskus mögliche Steuereinnahmen von 726 Millionen Euro für 2017 zustehen! Das ist fast 1 Prozent des gesamten Einkommensteueraufkommens von 2016! Spätestens an dieser Stelle sollte jedem das Problem bewusst werden. Kein Staat der Welt lässt sich einfach so eine drei Viertel Milliarde Euro Steuergelder entgehen! Die Tendenz im aktuellen und in den kommenden Jahren ist ja auch steigend.

Wie kommen Himmer und Sandner auf 726 Millionen Euro?

Auf Basis der 400.000 Anleger und dem globalen Umsatz, ermittelten die beiden den deutschen Anteil am Krypto-Handel von etwa 3,5 Prozent. Sie gingen davon aus, dass 15 Prozent der Wertzuwächse steuerpflichtig sind. Damit kommen sie auf eine Steuergrundlage von 2,42 Milliarden Euro. Bei einem durchschnittlichen Steuersatz von 30 Prozent ergibt das eine Steuereinnahme von 726 Millionen Euro. Und diese Zahlen sind sicherlich nicht zu hoch angesetzt. In Wirklichkeit mögen sie sogar noch höher ausfallen, aber das lässt sich nicht exakt berechnen.

Womit sollten Bitcoin Anleger jetzt rechnen?

Die von den Autoren der Studie ermittelte Summe ist zunächst einmal höchstwahrscheinlich nicht durch den Fiskus realisierbar. Denn das würde voraussetzen, dass die Behörden technischen Zugang zu den Handelsplattformen hätten. Doch vor allem im fernöstlichen Ausland gestaltet sich das als äußerst schwierig. Genauso schwierig ist es, Bitcoin Zahlungen bei Steuerpflichtigen als solche herauszufiltern. Denn sobald diese lediglich über eine Trading Plattform abgewickelt werden und nicht jeder Umsatz übers Girokonto erfolgt, ist das von Seiten der Finanzbehörden nur schwer zu beweisen.

Generell ist es natürlich so, dass Anleger im Allgemeinen keine Steuern hinterziehen wollen. Es ist eben nur für diese Gruppe kompliziert und sie könnten sich unwissend der Steuerhinterziehung strafbar machen. Es ist auch davon auszugehen, dass die Finanzämter technisch nachrüsten. Mögliche Steuereinnahmen in Milliardenhöhe in den nächsten Jahren wird sich der Fiskus mit Sicherheit nicht entgehen lassen. Übrigens ist das auch ein Argument welches gegen ein Verbot von Kryptowährungen spricht. Wenn der überwiegende Teil der Anleger damit nur Gewinne machen will, so wäre es im Interesse des Staates, den Bitcoin Handel weiterhin zu erlauben und von den Gewinnen einen ordentlichen Anteil abzuschöpfen. Denkbar wäre auch, dass Plattformen, die in Deutschland ihre Dienste anbieten, die Daten für die Finanzämter zugänglich machen müssen, ähnlich wie es bei Online Banken heute schon der Fall ist. Wer zum Beispiel Aktien oder Zertifikate über einen Online Broker handelt, muss automatisch Abgeltungssteuer abführen.

Die Frage nach der Bitcoin Besteuerung ist noch lange nicht abschließend geklärt.

Steuerkanzleien spezialisiert auf Kryptohandel

Glücklicherweise gibt es mittlerweile sogar Kanzleien, die sich auf den Kryptohandel spezialisiert haben. Wie üblich in der Krypto-Welt bietet zum Beispiel die Münchner Firma Cryptotax eine digitale Lösung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage. Übrigens ist Klaus Himmer CEO von Cryptotax. Zudem existieren auch Web-Anwendungen die bei der Datenaufbereitung helfen.

Die Autoren Himmer und Sandner sehen aber noch weiteren Handlungsbedarf. Auf der einen Seite, muss der Staat Klarheit schaffen, wie Gewinne aus dem Krypto-Trading steuerrechtlich einzuordnen sind. Wie bereits erwähnt, ist hier der direkte Handel von Bitcoin und Altcoins gemeint, nicht jedoch der CFD Handel. Im CFD Trading besteht bereits Klarheit hinsichtlich der Besteuerung. Auf der anderen Seite sind jedoch auch die Plattformen und Online Marktplätze in der Pflicht. Si haben die Aufgabe, die Daten entsprechend für den Anleger aufzubereiten. Erst wenn all das gegeben ist, kann sich der Staat Zugang zu den Steuereinnahmen verschaffen.

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отправлено 4 года назад автор duodeus

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Bitcoin-Mining - Gewinne gegenüber dem Finanzamt erklären

Archivmeldung vom 29.01.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 29.01.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Der Höhenflug des Bitcoin bedeutete für viele Anleger im vergangenen Jahr satte Gewinne. Doch nun stehen Anleger sowie Betreiber des Bitcoin-Mining vor dem Problem der steuerlichen Bewertung ihrer Einnahmen und dies ist womöglich in vielen Fällen nicht so einfach.

Der Bitcoin-Boom hat im Jahr 2017 die Finanznachrichten dominiert. Immense Kursgewinne lockten Anleger in Scharen an. Doch auch die Erzeugung von Bitcoins, das Mining, erfreute sich großer Beliebtheit und stellte sich für die Beteiligten in den meisten Fällen als lohnenswerte Investition heraus. Ebenso wie die Gewinne aus dem Handel mit Bitcoin und anderen Kryptowährungen müssen auch die Einnahmen aus dem Mining gegenüber dem Finanzamt erklärt werden, erläutert die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Doch die Ermittlung der Gewinne könnte die Miner vor eine schwierige Aufgabe stellen und ist für steuerrechtliche Laien fast nicht zu handhaben. Dennoch ist es von großer Wichtigkeit, den Finanzämtern im Rahmen der Abgabe einer Steuererklärung die richtigen Werte zu übermitteln. Ansonsten droht im schlimmsten Fall seitens der Finanzbehörden die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit.

Um eine korrekte Aufstellung der steuerpflichtigen Einnahmen vornehmen zu können, ist eine detaillierte Prüfung des jeweiligen Sachverhalts notwendig. In vielen Fällen handelt es sich bei den Mining-Gewinnen um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Wie der Gewinn ermittelt wird, bestimmt sich nach den jeweiligen Ausgestaltungen und muss entsprechend des Einzelfalls beurteilt werden. Zur Geltendmachung von Ausgaben und der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben ist keine pauschale Aussage möglich, auch hier müssen die gegenwärtigen Begebenheiten einer genauen Prüfung unterzogen werden. Daher ist bei der steuerlichen Bewertung des Bitcoin-Mining und der Anfertigung einer Steuererklärung viel Sorgfalt gefragt, damit nicht der Verdacht einer Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung aufkommt.

Anleger und Bitcoin-Miner sollten sich bei der steuerlichen Einordnung des konkreten Sachverhalts und Fragen zur Bitcoin-Thematik an einen im Steuerrecht und Steuerstrafrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser hilft bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne und kann Ärger mit dem Finanzamt vorbeugen.

Finanzamt greift auf Bitcoins zu

Steuerliche Behandlung wird konkreter

Was sind Bitcoin?

Die digitale Währung Bitcoin ist eine elektronische Verrechnungseinheit, mit der Zahlungen getätigt und empfangen werden können. BTC sind in Deutschland nicht als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt. Die in den Medien gehypte "Anerkennung" der BTC durch die Finanzverwaltung ändert dies nicht und betrifft ausschließlich steuerliche Aspekte. Zuständig für Angelegenheit der Währung bleibt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Allgemeines

Die steuerliche Behandlung der Bitcoins folgt der allgemeinen Regel: Es kommt darauf an. Auf die genaue Situation nämlich.
Bitcoins können erzeugt oder gekauft werden. Sie können im betrieblichen oder privaten Bereich zu- oder abfließen. Sie können ebenso inner- oder außerhalb einer Spekulationsfrist und mit Gewinn- oder Verlust abgegeben werden. Jede Situation hat unterschiedliche steuerliche Folgen.
Dienstanweisungen der Finanzverwaltung oder Finanzrechtsprechung zum Thema Bitcoin fehlen. Die Finanzverwaltung antwortete jedoch auf verschiedene Anfragen zum Thema.

Umsatzsteuer

Die Umsätze von Bitcoins stellt die Finanzverwaltung dem Umsatz gesetzlicher Zahlungsmittel gleich. Die Zahlung mit Coins ist nicht umsatzsteuerpflichtig. Der Zahlungsvorgang ist nach § 4 Nr. 8 c von der Umsatzsteuer befreit. Hiervon unabhängig ist die Umsatzsteuer für den Kauf der mit Bitcoins gezahlten Dinge. Dieser Umsatz ist nach den allgemeinen Regelungen steuerfrei oder steuerpflichtig.
Zur Verdeutlichung: Jeden Kauf sieht das Umsatzsteuergesetz grundsätzlich als Tausch an. Es wird Währung oder Bitcoins gegen eine Ware getauscht. Für jeden Part des Tauschvorgangs ist die Umsatzsteuerpflicht gesondert zu prüfen. Die Leistung "Währung bzw. Bitcoin" ist als reiner Zahlungsvorgang von der Umsatzsteuer befreit. Für die Gegenleistung "Ware" gelten die allgemeinen Regelungen der Umsatzsteuer.

Einkommensteuer

Wer mit Bitcoins bezahlt wird, muss diese wie Geld versteuern. Auch das Hacker-Geld zählt als Einnahme und hat einen Wert. Dies ist der Gegenwert in Euro im Zeitpunkt des Zuflusses der BTC.

Die Finanzverwaltung machte erste Stellungnahmen zu BTC. Viele Fragen bleiben naturgemäß offen. Weitere werden folgen. Unklar ist die Ermittlung der Anschaffungskosten, wenn Coins zu verschiedenen Kursen gekauft und nur einige verkauft werden. Gilt hier eine Durchschnittskurs oder gilt eine bestimmte Verbrauchsfolge?
Aus gleichem Grunde ist die Bewerbung unsicher, wenn mehrere Depots (sog. Wallets) mit Bitcoins unterhalten werden.
Ebenso unsicher ist die Gewinnermittlung beim gewerblichen Mining. Die Verwaltung will hier grundsätzlich die Produktionskosten anerkennen. Die Nachweispflicht für die entstandenen Kosten liegt jedoch beim Steuerbürger. Hier entstehen eher alltägliche Abgrenzungsprobleme, als echte Rechtsfragen.

Wertschwankungen der BTC und steuerliche Fristen machen Kurssicherungs geschäfte interessant. Ein gefürchteter Kursverfall spricht für einen Verkauf. Die Verletzung der Spekulationsfrist kann dagegen sprechen. Der Ausweg kann ein Kursicherungsgeschäft und der Aufbau einer Gegenposition zu den BTC sein. Gelingt das, verringert die Gegenposition Ihren Gewinn etwas, verhindert aber dafür die Besteuerung völlig.

Umsatzsteuer auf Bitcoin Mining in Polen?

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In Łódź, Poken, hat ein Miner das Finanzamt angeschrieben und die Vermutung geäußert, dass auf den Verkauf der Bitcoins sowohl in Europa als auch in Łódź keine Umsatzsteuer anfallen würde, da Bitcoins keine Ware und ihr Verkauf keine Dienstleistung sei. Eigentlich hätte er erwartet, dass ihn die Behörde in dieser Meinung bestätigt.

Stattdessen erklärte das Finanzamt aber, dass auf den Verkauf der gemineten Bitcoins die übliche Umsatzsteuer von 23 Prozent anfalle, da der Miner die Bitcoins kommerziell verkaufe. Denn der Miner verlange eine bestimmte Gebühr für den Service des Minens: “Unter dem gegenwärtigen Gesetz ist die Einschätzung der Situation durch den Anfragenden nicht korrekt. Der Verkauf gemineter Kryptowährungen […] an Kunden durch das Internet und über Webseiten begründet eine Aktivität, die auf polnischem Territorium Subjekt der Umsatzsteuer ist”. Diese betrage in Polen üblicherweise 23 Prozent.

Ob diese Ansicht endgültig ist, ist nicht zu sagen. Die polnische Regierung hat bisher keine Anstalten gemacht, Bitcoins zu regulieren. Auf einer Konferenz in Warschau im Oktober sagte ein Repräsentant des Finanzministeriums, dass seine Behörde Bitcoin nicht als illegales Zahlungsmittel betrachte, aber auch nicht als legales Zahlungsmittel anerkennen könne. Die Institutionen Polens würden ihre Position gegenüber virtuellen Währungen an die Position europäischer Institutionen angleichen. Polen habe nicht vor, die Entwicklung des Bitcoins zu behindern. In steuerlicher Beziehung sollten Einnahmen durch den Bitcoin aber ebenso versteuert werden wie dieselben durch andere Währungen.

Auch wenn es für Miner bitter ist: Falls überhaupt, dann ist der Verkauf gemineter Bitcoins die einzige Stelle, an der eine Umsatzbesteuerung von Bitcoins Sinn machen kann. Schließlich erzeugt der Miner tatsächlich ein Produkt, das er verkauft, auch wenn man spitzfindig die Unterschiede zwischen Erzeugen und Finden und zwischen Besitz und Datenbankeintrag auseinanderklamüsieren könnte. Der Miner verkauft den Bitcoin an den Endverbraucher, und das ist die Position, an der Umsatzsteuern zu entstehen haben. Das dürfte für polnische Miner zwar eine Wettbewerbsbenachteiligung sein, gibt ihnen dafür aber die Möglichkeit, die Umsatzsteuer auf den Verkauf mit der für etwa Mining-Equipment oder Energie zu verrechnen. Was wesentlich fairer ist, als die Umsatzsteuer den Händlern aufzubürden, die Bitcoins einnehmen und wieder verkaufen.

Währenddessen wurde in Warschau der erste polnische Bitcoin-ATM vom Modell Lamassu in Betrieb genommen.

Finanzamt greift auf Bitcoins zu

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Was sind Bitcoin?

Die digitale Währung Bitcoin ist eine elektronische Verrechnungseinheit, mit der Zahlungen getätigt und empfangen werden können. BTC sind in Deutschland nicht als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt. Die in den Medien gehypte "Anerkennung" der BTC durch die Finanzverwaltung ändert dies nicht und betrifft ausschließlich steuerliche Aspekte. Zuständig für Angelegenheit der Währung bleibt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

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Die steuerliche Behandlung der Bitcoins folgt der allgemeinen Regel: Es kommt darauf an. Auf die genaue Situation nämlich.
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Die Umsätze von Bitcoins stellt die Finanzverwaltung dem Umsatz gesetzlicher Zahlungsmittel gleich. Die Zahlung mit Coins ist nicht umsatzsteuerpflichtig. Der Zahlungsvorgang ist nach § 4 Nr. 8 c von der Umsatzsteuer befreit. Hiervon unabhängig ist die Umsatzsteuer für den Kauf der mit Bitcoins gezahlten Dinge. Dieser Umsatz ist nach den allgemeinen Regelungen steuerfrei oder steuerpflichtig.
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Wer mit Bitcoins bezahlt wird, muss diese wie Geld versteuern. Auch das Hacker-Geld zählt als Einnahme und hat einen Wert. Dies ist der Gegenwert in Euro im Zeitpunkt des Zuflusses der BTC.

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Aus gleichem Grunde ist die Bewerbung unsicher, wenn mehrere Depots (sog. Wallets) mit Bitcoins unterhalten werden.
Ebenso unsicher ist die Gewinnermittlung beim gewerblichen Mining. Die Verwaltung will hier grundsätzlich die Produktionskosten anerkennen. Die Nachweispflicht für die entstandenen Kosten liegt jedoch beim Steuerbürger. Hier entstehen eher alltägliche Abgrenzungsprobleme, als echte Rechtsfragen.

Wertschwankungen der BTC und steuerliche Fristen machen Kurssicherungs geschäfte interessant. Ein gefürchteter Kursverfall spricht für einen Verkauf. Die Verletzung der Spekulationsfrist kann dagegen sprechen. Der Ausweg kann ein Kursicherungsgeschäft und der Aufbau einer Gegenposition zu den BTC sein. Gelingt das, verringert die Gegenposition Ihren Gewinn etwas, verhindert aber dafür die Besteuerung völlig.

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